Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Urteil vom 28.04.1995 - 25 A 3935/93 - Zu den notwendigen Eintragungen bei einer Fahrtenbuch-Auflage - keine Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder Fahrstrecken

OVG Münster v. 28.04.1995: Zu den notwendigen Eintragungen bei einer Fahrtenbuch-Auflage - keine Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder Fahrstrecken


Das OVG Münster (Urteil vom 28.04.1995 - 25 A 3935/93) hat entschieden:
  1. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt.

  2. Eine Fahrtenbuchauflage, die dem Halter über § 31a Abs 2 StVZO i.d.F. vom 23.06.1993 hinaus zusätzlich abverlangt, Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrtstrecke einzutragen, ist (insoweit) rechtswidrig.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tatbestand

Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug der Klägerin innerorts um 49 km/h konnte im Ordnungswidrigkeitenverfahren der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden. Die der Klägerin auferlegte Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, wurde im Berufungsverfahren insoweit aufgehoben, als der Klägerin abverlangt worden war, die Kilometerstände vor und nach jeder Fahrt einzutragen. Im übrigen blieb die Klage in beiden Instanzen erfolglos.


Entscheidungsgründe

Rechtsgrundlage für die streitbefangene Ordnungsverfügung ist § 31a StVZO, und zwar in der Fassung der fünfzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.6.1993 (BGBl. I 1024, 1025). Die bis zum 30.6.1993 in Kraft befindliche - also bei Ergehen der angefochtenen Bescheide noch anzuwendende - Ursprungsfassung dieser Vorschrift (vgl. Verordnung vom 16. 11.1970, BGBl. I 1615) ist nicht mehr einschlägig. Denn die Anordnung nach § 31a StVZO ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3.2.1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 19 (S. 6) m.w.N.
Anders als die Ursprungsfassung bestimmt § 31a StVZO nunmehr in Abs. 2 selbst, welche Eintragungen einem Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage abverlangt sind, nämlich: "für jede einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift". Weitergehende Angaben, wie sie der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden auferlegt werden, sind nicht vorgesehen. Ausweislich der amtlichen Begründung zur ÄndVO vom 23.6.1993,
vgl. VkBl. 1993, 611,
betrachtet auch der Verordnungsgeber die in § 31a Abs. 2 StVZO getroffene Regelung als abschließend.

Ein zwingendes verkehrsrechtliches Bedürfnis, § 31a Abs. 2 StVZO über seinen eindeutigen und detaillierten Wortlaut hinaus dahin zu interpretieren, daß auch die im Tenor bezeichneten Angaben verlangt werden dürfen, ist nicht anzuerkennen. Denn der Zweck der Fahrtenbuchauflage, den verantwortlichen Fahrzeugführer etwaiger künftiger Verkehrsverstöße identifizieren zu können,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704 = NZV 1990, 126 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 20 m.w.N.,
läßt sich mit den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Eintragungen erreichen. Da der Zeitpunkt einer Verkehrszuwiderhandlung feststeht, ist dafür ausreichend, daß diesem ein namentlich bekannter Fahrzeugführer zugeordnet werden kann. Jedenfalls ohne eine entsprechende ausdrückliche Normierung sind die Verkehrsbehörden nicht berechtigt, zusätzlich die Angabe der Kilometerstände vor und nach jeder Fahrt zu verlangen. Entsprechendes gilt etwa für die Abfahrtsorte und Zielorte oder die Fahrtstrecke.

Anderslautende, noch zu § 31a StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung,
vgl. VGH BW, Urteil vom 3.5.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318,
ist nach der Neufassung der Vorschrift als überholt anzusehen.

Eine inhaltliche Konkretisierung der Fahrtenbuchführung durch Ordnungsverfügung, die - wie hier - über die Vorgaben des § 31a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StVZO hinausgeht, ist insoweit rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (teilweise) aufzuheben.

Im übrigen aber hat das VG die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.



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