Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 11.05.1999 - 12 L 2087/99 - Zur verspäteten Anhörung des Betroffenen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist bei der Fahrtenbuch-Auflage

OVG Lüneburg v. 11.05.1999: Zur verspäteten Anhörung des Betroffenen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist bei der Fahrtenbuch-Auflage


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 11.05.1999 - 12 L 2087/99) hat entschieden:
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ua bei Bestreiten der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, und zum Umfang der Ermittlungen, wenn sich der Kraftfahrzeughalter auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe

Der Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,
bleibt ohne Erfolg. Ein Grund, der die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt.

Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringen oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)).

Nach diesem Maßstab hat sich der Senat nur eingehender mit den geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Berufung zu befassen, als "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" angeführt worden sind; denn soweit die Darlegung meint, "Berufungsgründe ergeben sich aus § 124 Abs. 2 VwGO" und die Klägerin rüge "die Verletzung des gesamten materiellen und formalen Rechtes", ist die Darlegung unzulänglich. Es ist nicht Sache und Aufgabe des Senats, anstelle des darlegungspflichtigen Rechtsmittelführers sich aus seinem Vortrag die Gründe herauszusuchen, die die Zulassung der Rechtsmittels rechtfertigen könnten.

Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 (66) (zu § 78 Abs. 4 AsylVfG)), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) - unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ: in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, Nds.Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu den Berufungsverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu den Berufungsverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Berufungszulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

Auch diese Anforderung erfüllt die Darlegung nicht, die nicht hinreichend fallbezogen argumentiert. Ihr Vortrag, die streitige Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a StVZO), sei ebenso wie das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil Bußgeldbehörde, Verkehrsbehörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht selbst geprüft hätten, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Es befasst sich hinreichend mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen sein wird.

Das Verwaltungsgericht hat - erstens - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, an der Richtigkeit des Messergebnisses (der Geschwindigkeitsüberschreitung) bestünden Zweifel nicht, weil "Hinweise auf eine fehlerhafte Funktion des (geeichten) Gerätes oder auf eine fehlerhafte Durchführung der Messung nicht erkennbar" seien, im Bereich technischer Messungen müssten Fehlerquellen nur erörtert und ggf. hierüber Beweis erhoben werden, wenn hierzu Veranlassung bestehe, wie der Senat in dem (veröffentlichten) Urteil vom 6. November 1996 (- 12 L 2664/96, ZfS 1997, 77) entschieden habe. Unsubstantiiertes Bestreiten reiche nicht aus, auch sei substantiiertes Vorbringen bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich. Hierzu verhält sich die Darlegung nicht, die nur angibt, es widerspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (ohne diese zu bezeichnen), wenn im Messprotokoll Angaben zum Eichschein nicht enthalten seien. Als unsubstantiiert ist das Bestreiten der Richtigkeit des Messvorganges auch im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom anzusehen, da dort ohne konkrete Angaben nur ausgeführt ist: "Ferner rüge ich, dass das Messgerät richtig aufgestellt, richtig bedient, richtig geeicht war". Eine solche Behauptung ins "Blaue hinein" ist nicht eine substantiierte Darlegung und ersetzt eine solche auch nicht. Das gilt auch für den bloßen Hinweis im Schreiben "die Ausführungen auf Blatt 3 (es enthält das Messprotokoll), sind ungenügend", auch sie enthalten nicht eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Messprotokolls, auf die eine konkrete Antwort möglich und erforderlich gewesen wäre.

Unzulänglich ist - zweitens - auch die Darlegung, soweit sie die Überlegungen des Verwaltungsgerichts dazu angreift, es seien nicht weitere Feststellungen erforderlich gewesen, um die Person zu ermitteln, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Es ist in der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22.2.1999 - 12 L 759/99 - und st.Rspr.) geklärt, dass die Behörde zu weiteren Ermittlungen, wer einen Verkehrsverstoß begangen habe, nicht gehalten ist, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verweigert und dass dies dann der Fall ist, wenn - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - der Halter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verweist, ohne weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer zu machen. Damit hat es sein Bewenden. Weitere Bemühungen der Behörde zur Feststellung des Fahrers ändern an dieser Rechtslage nichts. Sie deuten entgegen der nicht substantiierten Auffassung der Klägerin nicht darauf hin, weitere Maßnahmen zur Feststellung des Fahrers seien geboten gewesen, um zum Ergebnis zu gelangen, diese Feststellung sei "unmöglich"; insoweit verkennt die Darlegung, dass der eben genannte Begriff ein Rechtsbegriff ist, der sich nach dem eben Gesagten bestimmt.

Nicht ausreichend ist - drittens - die Darlegung, soweit sie sich zur Rechtzeitigkeit der Anhörung der Klägerin zu dem Verkehrsverstoß äußert. Auch insoweit ist sie nicht hinreichend fallbezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Verhältnisse des Einzelfalles dahin gewürdigt, dass die Klägerin nach Ablauf der Zeitspanne von zwei Wochen noch wusste, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hatte, insbesondere ihr Gedächtnis durch das angefertigte "Radarfoto" des Fahrzeugführers hätte gestärkt werden können. Diese Erwägungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschl. v. 4.5.1999 - 12 M 1982/99 -). Hierzu verhält sich die Darlegung nicht hinreichend, wenn sie sich zu dem "Zeugnisverweigerungsrecht der Klägerin" und zu ihrem Aussageverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren äußert.

Schließlich ist - viertens - die Darlegung unzureichend, soweit sie in unsubstantiierter Form bezweifelt, auf der Teilstrecke einer Bundesautobahn, auf der der Verkehrsverstoß begangen worden sei, habe eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bestanden. Auch trifft die Auffassung der Darlegung nicht zu, das verwaltungsgerichtliche Urteil enthalte insoweit Feststellungen nicht. Wiederum ist das Gegenteil der Fall. Das Verwaltungsgericht beschreibt in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, es sei die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet gewesen. Eine Berichtigung des Tatbestands hat die Klägerin nach dem Inhalt der Akten nicht beantragt.

Schließlich ist - fünftens - die Darlegung unzulänglich, soweit sie meint, die Schwere des Verkehrsverstoßes rechtfertige nicht, die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführt, warum das Gegenteil der Fall ist. Hierzu verhält sich die Darlegung nicht, ganz abgesehen davon, dass sie eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 25 km/h anspricht, die Person, die das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt lenkte, jedoch die zulässige Geschwindigkeit um 48 km/h überschritt.

Mangelhaft ist - sechstens - die Darlegung, soweit sie meint, "weder die Stadt B noch das Verwaltungsgericht (habe sich) mit der angefochtenen Unangemessenheit der Sanktion zum hier behaupteten Verkehrsverstoß geäußert". Hier übersieht die Klägerin zweierlei, zum einen ist in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung auf den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, angesprochen, dass die Anordnung verhältnismäßig sei, und - zum anderen - versteht es sich angesichts der Schwere des Verstoßes von selbst, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf, dass die streitige Anordnung verhältnismäßig ist.

Soweit die Klägerin im Hinblick darauf, dass es keine "allgemeine Relevanzgrenze von 25 km/h (gebe), oberhalb deren Überschreitung im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung stets ein Fahrtenbuch gerechtfertigt wäre", besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ansprechen mag (sie erwähnt den Zulassungsgrund des "§ 124 Abs. 2, 4 VwGO" und könnte damit die Nrn. 2 und 4 des § 124 Abs. 2, aaO, meinen) gilt:

Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) zu stellen sind, sind daran auszurichten, dass der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat (dass dieser Zulassungsgrund vorliegt, wird indes nicht schon dadurch indiziert, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat; Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.). Eine Streitsache weist hiernach keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren i.S.v. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten verursachen wird (s. - m.w.N. - Kopp/Schenke, RdNr. 5 zu § 6; RdNr. 6 zu § 84; RdNrn. 8, 9 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNrn. 22 ff. zu § 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, RdNr. 17 zu § 124; differenzierend: Seibert, DVBl. 1997, 932 (934 ff)). Jedenfalls keine "besonderen Schwierigkeiten" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zutage liegenden Sachverhalt gelöst werden können.

Für die Darlegung reicht es dann aber nicht aus, wenn lediglich "einfache" und jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme der fallbezogenen Anwendung auslegungsbedürftiger Rechtssätze (und sei es unter Heranziehung in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen) auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und der Würdigung des Tatsachenstoffes dargelegt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus bezeichnet wird, dass und aus welchen Gründen diese sich qualitativ von einem - wie auch immer zu bestimmenden - Verwaltungsrechtsstreit "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (der vorliegende Rechtsstreit gibt dabei keinen Anlass zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen in Betracht kommen). Dem Darlegungserfordernis wird eindeutig nicht genügt, wenn "besondere Schwierigkeiten" lediglich allgemein oder unter bloß stichwortartiger Bezeichnung behauptet werden.

Diesem Maßstab wird die Darlegung nicht gerecht, die keiner der bezeichneten Voraussetzungen hinreichend bezeichnet und zudem nicht fallbezogen ist, da mit dem Fahrzeug der Klägerin die zulässige Geschwindigkeit nicht nur um 25 km/h, sondern um 48 km/h überschritten worden ist.

Im Hinblick auf die eben wörtlich wiedergegebene Wendung in der Antragsschrift sowie auf einen Hinweis auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg prüft der Senat zudem auch, ob die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfüllt sind. Das ist indessen nicht der Fall.

Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die eben bezeichneten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz (Senat, st. Rspr. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328); denn hierin ist der für eine Divergenz i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche prinzipielle Auffassungsunterschied nicht zu sehen.

Diese Anforderungen erfüllt die Darlegung nicht, die zum einen nicht fallbezogen ist und zum anderen übersieht, dass in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur die Abweichung von der Rechtsprechung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts angesprochen ist. Dazu verhält sich die Darlegung nicht, abgesehen davon stimmt die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein.

Soweit die Klägerin schließlich im Hinblick darauf, wie ihr Aussageverhalten zu bewerten sei und ob auf der betreffenden Teilstrecke der Bundesautobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestehe, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Darlegung gleichfalls unzulänglich.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 (66)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

All diesen Anforderungen wird die Darlegung nicht gerecht, die weder eine Frage von fallübergreifender Bedeutung benennt, noch einen Klärungsbedarf im Berufungsverfahren aufzeigt, zumal in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.7.1998 - 12 L 3182/98 - m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) seit langem geklärt ist, wie in Verfahren dieser Art das Aussageverhalten des Halters eines Kraftfahrzeuges zu bewerten ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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