Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 18.07.1994 - 2 Ss 114/94 - Zu den Anforderungen an die Führung des Fahrtenbuches (keine Fahrtenbuchführung auf Disketten)

KG Berlin v. 18.07.1994: Zu den Anforderungen an die Führung des Fahrtenbuches (keine Fahrtenbuchführung auf Disketten)


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.1994 - 2 Ss 114/94) hat entschieden:
Die computermäßige Speicherung der Eintragungen auf eine Diskette ohne Ausdruck der Daten genügt nicht den an die Führung eines Fahrtenbuches zu stellenden Anforderungen.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches (§§ 31 a a. F., 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVZO) nach § 24 StVG zu 100,-- DM Geldbuße verurteilt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er nach dem Inhalt seines Beschwerdevorbringens Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 0WiG zur Fortbildung des Rechts zu.

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Mit Bescheid vom 26. Januar 1993 verpflichtete das Landeseinwohneramt Berlin den Betroffenen für die Dauer eines Jahres, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Bescheid ist seit dem 1. März 1993 unanfechtbar. Zur Führung des Fahrtenbuches hatte die Verwaltungsbehörde im Bescheid folgendes ausgeführt:
"Die Beschaffung des Fahrtenbuches obliegt Ihnen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Es können daher neben den in Papier- und Schreibwarengeschäften, Tankstellen und bei den Automobilclubs erhältlichen Vordrucken auch Schreibhefte, Taschenkalender oder ähnliches benutzt werden. Das Fahrtenbuch muß folgende Angaben enthalten: a) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, für das es zu führen ist, b) Datum und Uhrzeit von Antritt und Ende jeder einzelnen Fahrt sowie c) den Vor- und Familiennamen und die Anschrift eines jeden Fahrzeugführers. Das Fahrtenbuch muß für jede einzelne Fahrt einen einwandfreien Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrtenbuch jeweils geführt hat. Die erforderlichen Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt vorzunehmen. Das Fahrtenbuch ist zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen und noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren."
Um seiner Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches nachzukommen, speicherte der Betroffene Daten zur Benutzung seines Pkw auf einer Diskette, wobei er aber nicht jede einzelne Fahrt speicherte, sondern immer nur den gesamten Nutzungszeitraum an den jeweiligen Tagen.

Am 16. März 1993 wollte der Polizeibeamte um 12.oo Uhr beim Betroffenen die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs kontrollieren. Der Zeuge forderte die Vorlage des Fahrtenbuches, woraufhin der Betroffene ihm erklärte, daß er die Daten auf einer Diskette speichere. Da er beim Renovieren sei, sei es ihm aber nicht möglich, die eingespeicherten Daten vorzuführen. Der Betroffene bot dem Zeugen aber an, die Diskette mitzunehmen, um deren Inhalt auf den polizeilichen Computern sichtbar zu machen. Über einen schriftlichen Ausdruck der auf der Diskette gespeicherten Daten verfügte der Betroffene damals nicht.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Nach § 31 a StVZO in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter das Fahrtenbuch in der Weise zu führen, daß in ihm "für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach deren Beendigung einzutragen" ist, wer das Fahrzeug geführt hat (Satz 2). Das Fahrtenbuch ist "auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen" (Satz 3, letzter Halbsatz). Die Eintragungen im Fahrtenbuch sollen eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung ermöglichen. Sie erfüllen deshalb nur dann ihren Zweck, wenn sie aus sich heraus verständlich sind und den die Prüfung vornehmenden Beamten unmittelbar in die Lage versetzen, ihnen ohne Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen und ohne zeitraubende Ermittlungen zuverlässig zu entnehmen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - 3 Ws (B) 372/85 - in VRS 70, 59 und vom 5. Juli 1990 - 3 Ws (B) 144/90 - in NZV 1990, 362; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl., § 31 a StVZO Rdn. 6). Dabei reicht es aus, wenn der Halter das Fahrtenbuch zu Hause bereithält.

Die vom Betroffenen vorgenommene computermäßige Speicherung der Eintragungen auf einer Diskette ohne Ausdruck genügt nicht den genannten Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches. Sie versetzt den kontrollierenden Beamten gerade nicht in die Lage, sich durch unmittelbare Einsicht in das Fahrtenbuch von dessen ordnungsgemäßer Führung zu überzeugen und sich Gewißheit darüber zu verschaffen, wer zu einer bestimmten Zeit Führer des Fahrzeugs war. Denn entweder müßte der Betroffene erst einen Computerausdruck der gespeicherten Daten herbeiführen, was sowohl aus technischen als auch - wie hier - aus persönlichen Gründen nicht immer sogleich möglich ist, oder der Beamte müßte nach Aushändigung der Diskette in zeitaufwendiger Tätigkeit die Anfertigung eines Ausdrucks veranlassen. Hinzu kommt, daß die unausgedruckten Daten durch den Betroffenen oder eine andere Person, die zur Diskette Zugriff hat, leicht verändert oder gar gelöscht werden könnten. Bereits hieraus erhellt, daß in der reinen Abspeicherung von Daten keine ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches erblickt werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführers, weder aus § 31 a StVZO a. F. noch aus dem Bescheid der Verwaltungsbehörde ergebe sich die Verpflichtung, für das Fahrtenbuch eine besondere Form einzuhalten, greift nicht. Wenn das Gesetz von der Führung eines Fahrtenbuches spricht und die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen in ihrem Auflagenbescheid freistellt, neben im Handel erhältlichen Vordrucken auch "Schreibhefte, Taschenkalender oder ähnliches" zu benutzen, so wird deutlich - und nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift des § 31 a StVZO -1 daß die Eintragungen angesichts der Beweisfunktion des Fahrtenbuchs zusammenhängend und kontinuierlich zu Papier gebracht werden müssen.

Im übrigen hat der Betroffene schon deshalb gegen § 31 a Satz 2 StVZO a. F. verstoßen, weil er nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht jede einzelne Fahrt, sondern immer nur den gesamten Nutzungszeitraum eines Tages auf Diskette gespeichert hatte. Das Fahrtenbuch kann seine Aufgabe aber nur erfüllen, wenn es nicht lediglich Anfang und Ende eines Benutzungszeitraums an einem bestimmten Tage, sondern Anfang und Ende einer jeden Fahrt angibt, um im Falle einer Überprüfung ohne weiteren Ermittlungsaufwand feststellen zu können, welche Person auf welcher Fahrt das Fahrzeug geführt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1985 aa0).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite weisen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eindeutig aus, daß der Betroffene vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gehandelt hat. Das Amtsgericht hat übersehen, daß ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 0WiG) den Vorsatz unberührt läßt (vgl. Göhler, 0WiG 10. Aufl., § 11 Rdn. 29 mit weiteren Nachweisen). Daß der Irrtum des Betroffenen im vorliegenden Falle vermeidbar gewesen ist, hat der Tatrichter in rechtsfehlerfreier Weise bejaht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde traf den Betroffenen hier eine Erkundigungspflicht, um sich zu vergewissern, ob das von ihm angewendete Verfahren mit dem Gesetz in Einklang stand. Durch die Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist der Betroffene jedoch nicht beschwert.

Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.



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