Das Verkehrslexikon

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VGH Kassel Urteil vom 22.03.2005 - Az. 2 UE 582/04 - Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage trotz der Behauptung des Fahrzeughalters, er habe keinen Anhörungsbogen erhalten

VGH Kassel v. 22.03.2005: Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage trotz der Behauptung des Fahrzeughalters, er habe keinen Anhörungsbogen erhalten


Der VGH Kassel (Urteil vom 22.03.2005 - Az. 2 UE 582/04) hat entschieden:
  1. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ermittelnde Behörde sei verpflichtet, Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG dem Fahrzeughalter zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen.

  2. Die nicht zu widerlegende Behauptung des Halters, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids" (nämlich der Fahrtenbuchauflage selbst) keine Schreiben zugegangen, die die ermittelnde Behörde als einfache Briefsendungen an seine korrekt angegebene Anschrift abgesandt haben wolle, steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht von vornherein entgegen.

  3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach dem OWiG zuständige Behörde im Sinne des § 31a StVZO alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen hat, kommt es nicht auf eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung an, sondern darauf, ob davor die Ermittlungen in einer Art und Weise geführt worden sind, die - aus der Sicht der Behörde - mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg verspricht.

  4. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs ergänzt die für das Kraftfahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht; sie kann dem Halter aus besonderem Anlass auch dann befristet auferlegt werden, wenn diesem im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine nachweisbare Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, eine zunächst unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG aber noch wirksam nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG).

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Zum Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ......., dessen Fahrer am 21. Februar 2002 um 16.57 Uhr auf der Babenhäuser Landstraße in Frankfurt am Main die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritt. Laut bei den Behördenakten befindlichen "Datensatzauszügen" vom 2. April und 11. Juni 2002 wurden wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit am 11. März 2002 ein Anhörungsbogen und zusätzlich am 3. April 2002 eine "Fahreranfrage" jeweils an die Wohnanschrift des Klägers (A-Straße, Frankfurt am Main) versandt. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, stellte die zuständige Verwaltungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 12. Juni 2002 ein und setzte den Kläger durch eine am 13. Juni 2002 wiederum an die vorgenannte Anschrift abgesandte "Einstellungsmitteilung" davon in Kenntnis, dass die Straßenverkehrsbehörde um Prüfung gebeten worden sei, ob die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO in Betracht komme.

Gegen die Fahrtenbuchauflage wendete sicher Kläger in der ersten Instanz mit Erfolg. Auf die Berufung der Behörde hin wurde die Klage jedoch abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Nach ständiger, auch von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegter Rechtsprechung (vgl. z. B. die Beschlüsse des BVerwG vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, Juris-Dok. Nr. WBRE310676304 und 410002910, jeweils mit zahlreichen Nachweisen) liegt Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung vor, wenn die für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erklärt er, dazu nicht imstande zu sein, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwands, den § 31a StVZO verlangt, wird allerdings grundsätzlich nur dann genügt, wenn die ermittelnde Behörde den Kraftfahrzeughalter unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5 = NJW 1979, 1054 ff.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte bereits diesem Erfordernis nicht genügt, "soweit sie wegen der am 21. Februar 2002 begangenen Ordnungswidrigkeit den Anhörungsbogen ausweislich des Datensatzauszugs vom 11. Juni 2002 erst am 11. März 2002 übersandt haben will"; da das unscharfe Lichtbild eine Identifikation der Person, die das Fahrzeug gelenkt haben könnte, nicht zulasse, könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass schon die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens ursächlich für die Nichtfeststellung des Fahrers gewesen wäre, vorausgesetzt der Anhörungsbogen wäre dem Kläger überhaupt zugegangen. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. ...

Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger erstmals in der Klageschrift vom 8. November 2002 hat vortragen lassen, nach dem 25. Juli 2002 habe er nicht mehr feststellen können, "wer in dem betreffenden Zeitraum den angeblichen Verkehrsverstoß begangen hat bzw. ob ein Verkehrsverstoß überhaupt schuldhaft verursacht wurde". ...

Bei einem derartigen Sachverhalt, wie er hier im Hinblick auf die auch im Berufungsverfahren konsequent aufrechterhaltenen, mangels entsprechender Zustellungsnachweise nicht hinreichend sicher zu widerlegenden Behauptungen des Klägers angenommen werden muss, ist für Überlegungen kein Raum, die an ein - hypothetisch - fehlendes Erinnerungsvermögen des Halters bereits ab zwei Wochen nach dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß anknüpfen. Denn rechtlich relevant ist eine Überschreitung der bei der Anhörung regelmäßig einzuhaltenden Frist, falls gerade die verzögerte Anhörung für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich war; dies kann nur angenommen werden, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen auf Erinnerungslücken des Halters beruht, wem er - wenn er am Tattag nicht selbst gefahren ist - das Fahrzeug seinerzeit zur Benutzung überlassen hatte. Die Feststellung einer solchen Gedächtnislücke als einer subjektiven Tatsache ist Dritten verschlossen. Mangelndes Erinnerungsvermögen findet deshalb im Rahmen des § 31a Abs. 1 StVZO ausschließlich dann Berücksichtigung, wenn sich der Halter selbst - in Kenntnis des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes - hierauf beruft, und zwar bevor das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Weil der Kläger dies nicht getan, sondern stets an der Behauptung festgehalten hat, ihm seien "außerhalb des angefochtenen Bescheids keine Schreiben zugegangen", braucht auch nicht näher der Frage nachgegangen zu werden, ob sich der Kläger als Inhaber eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbüros überhaupt auf fehlendes Erinnerungsvermögen an die Fahrzeugnutzung am 21. Februar 2002 hätte berufen können. Ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb muss nämlich grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönliche Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. zuletzt Urteil des VG Braunschweig vom 30. Juni 2004 - 6 A 493/03 -, NZV 2005, 164 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Darauf kommt es aber nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht an. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, weitere tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der (auch) geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs F-RM 44 zu treffen, die der Kläger selbst mit der Bemerkung angedeutet hat, möglicherweise sei dieses Fahrzeug damals "von einem Angestellten" gefahren worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte dem sich aus § 31a Abs. 1 StVZO ergebenden Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwands weiterhin auch deshalb nicht genügt, weil sie bereits den ihr obliegenden Zugangsnachweis sowohl für den mit einfachem Brief am 11. März 2002 versandten Anhörungsbogen als auch für die - ebenfalls verspätet - am 3. April 2002 versandte Fahreranfrage nicht führen könne und allein der Umstand, dass der Anhörungsbogen nicht an die Behörde zurückgelangte, nicht den zwingenden Schluss zulasse, der Kläger habe ihn tatsächlich erhalten, verweigere aber dennoch sein Mitwirkung bei der Aufklärung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes. Dem vermag sich der erkennende Senat ebenfalls nicht anzuschließen.

Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermittelnde Behörde sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmethoden oder Verfahrensweisen anzuwenden, insbesondere Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 OWiG dem Fahrzeughalter nicht bloß durch einfachen Brief zu übersenden, sondern zwecks Ermöglichung des Zugangsnachweises förmlich zuzustellen. Ein derartiges Erfordernis, das im Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einem erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand führen müsste, stellt das Gesetz nicht auf. Die hinsichtlich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften sind - ebenso wie die zum Beweis des ersten Anscheins entwickelten Grundsätze - hier nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß § 55 Abs. 1 OWiG für die Anhörung § 163a Abs. 1 der Strafprozessordnung mit der Einschränkung anzuwenden, dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Dies kann grundsätzlich durch einfache Übersendung eines Anhörungsbogens (und, falls der nur anhand des Fahrzeugkennzeichens zu ermittelnde Halter hierauf nicht reagiert, einer Fahreranfrage) an seine - korrekte - Anschrift geschehen. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern es entgegen der Ansicht des Klägers darüber hinaus nicht, dass dem Fahrzeughalter im Hinblick auf eine bei Nichtfeststellung des Fahrzeugführers in Betracht kommende Fahrtenbuchauflage schon im Ordnungswidrigkeitenverfahren gerade durch förmlich zuzustellendes Anhörungsschreiben Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußeren. Vielmehr gilt auch insoweit der allgemeine Grundsatz, dass die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen können (vgl. Beschluss des BVerwG vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris-Dok. Nr. WBRE 310676304 m.w.N. sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 9. April 1991 - 10 S 745/91 -, NZV 1991, 328). Fehlen - wie hier - nähere Anhaltspunkte dafür, wer den durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellten Verkehrsverstoß begangen haben kann, liegen also insbesondere ein aussagekräftiges Tatfoto oder besondere Einzelfallumstände nicht vor, aus denen auf die Person des Fahrzeugführers geschlossen werden kann, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, etwa den Halter in seiner Wohnung aufzusuchen oder ihm einen weiteren Anhörungsbogen förmlich zustellen zu lassen, wenn ihm - aus ihrer Sicht - durch einfachen Brief bereits wiederholt Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, eine inhaltliche Stellungnahme jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeblieben ist. Im Rahmen der weitgehend automatisierten Bearbeitung von Kennzeichenanzeigen darf sie davon ausgehen, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierten und abgesandten Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an sie zurückgelangt sind, den Empfänger erreicht haben muss und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters ist, an der Aufklärung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken. Diese Schlussfolgerung ist auch im Hinblick auf die hier gegebenen Einzelfallumstände gerechtfertigt.

Ungeachtet der von dem Kläger hervorgehobenen Möglichkeit, dass sowohl der ermittelnden Behörde bei der Absendung als auch der Post bei der Zustellung einfacher Briefe Fehler unterlaufen können, erscheint es nämlich bereits objektiv äußerst unwahrscheinlich, dass weder der Anhörungsbogen vom 11. März 2002 noch die Fahreranfrage vom 3. April 2002 bei dem korrekt angegebenen Empfänger der Briefsendungen eingegangen, aber auch nicht an die Beklagte zurückgelangt sind; dies gilt vorliegend um so mehr, als der Kläger nach seiner - letztlich nicht zu widerlegenden - Behauptung auch ein drittes Schreiben der Ermittlungsbehörde nicht erhalten hat, nämlich die Mitteilung über die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, auf die ebenfalls keine Reaktion, etwa in Form einer naheliegenden Rückfrage, erfolgte.

Entscheidend aber ist, dass es für die Beurteilung, ob die Behörde alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers getroffen hat, nicht auf eine erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einsetzende Betrachtung ankommt, sondern darauf, ob die Ermittlungen davor in einer Art und Weise geführt worden sind, die aus der Sicht der zuständigen Behörde mit vertretbarem Aufwand erfahrungsgemäß einen hinreichenden Aufklärungserfolg verspricht. Wenn die Behörde in dem Fall, dass mangels eines verwertbaren Tatfotos kein Ansatz für weitergehende Aufklärungsmaßnahmen besteht, ihre Ermittlungsbemühungen auf die einfache Übersendung eines Anhörungsbogens und - nach Verstreichen einiger Wochen - einer Fahreranfrage an die richtige Anschrift des über das Fahrzeugkennzeichen ausfindig gemachten Halters beschränkt, kann dies deshalb nicht im Nachhinein in dem Streit über die Rechtmäßigkeit einer von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs gerichtlich beanstandet werden. Hierzu zwingt entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Umstand, dass er den Zugang sämtlicher Behördenschreiben außer der angefochtenen Fahrtenbuchauflage selbst nach wie vor bestreitet und die Beklagte nicht den Nachweis führen kann, dass ihm - in Form zweier einfacher Briefsendungen - tatsächlich Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs setzt nämlich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zwingend voraus, dass dem Halter zumindest ein Anhörungsschreiben im Sinne des § 55 Abs. 1 OWiG nachweisbar zugegangen ist und er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Dies entspricht auch der früheren, in dem Gerichtsbescheid vom 18. April 1991 (- III/1 E 2126/89 -, DAR 1991, 315) freilich nicht mehr aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts.

Vielmehr genügt es, wenn der Behörde die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - nach näherer Maßgabe der vorstehend dargelegten Grundsätze - "nicht möglich" war. Denn der Zweck der Fahrtenbuchauflage besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Die Fahrtenbuchführungspflicht nach § 31a StVZO ergänzt also die für das Kraftfahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht, wenn dazu besonderer Anlass besteht (vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz a.a.O. Nr. 7 m.w.N.), falls nämlich ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht trotz angemessenen und zumutbaren Ermittlungsaufwands der für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. -straftaten zuständigen Behörde nicht hat aufgeklärt werden können. Deshalb hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz a.a.O. Nr. 22) wiederholt entschieden, dass ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern oder aus eigennützigen Gründen leugnen zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar.

... Ebenso wie aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der zugunsten eines Dritten die Aussage verweigert oder von dem Recht Gebrauch macht, sich wegen eines Verkehrsverstoßes nicht selbst bezichtigen zu müssen, in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden darf, er werde auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm selbst, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen, darf auch zugrunde gelegt werden, der Halter werde bei künftig mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstößen den Zugang einfacher Briefsendungen nicht widerlegbar in Abrede stellen, mit denen ihm im Sinne des § 55 Abs. 1 OWiG Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. Beschluss des BVerwG vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 f.). Diese Erwägungen beanspruchen Geltung auch für den Fall, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrtenbuchauflage ohne vorherige Anhörung des Fahrzeughalters nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erlässt (so dass letztlich von ihr auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser tatsächlich erst jetzt Kenntnis von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß erlangt), die erforderliche Anhörung aber wirksam nachgeholt wird. Dies ist hier in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG entsprechenden Weise dadurch geschehen, dass die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 22. August 2002 mit Schreiben vom 4. September 2002 inhaltlich eingegangen ist und im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm nicht abgeholfen werden könne. ...

Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtenen Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. ..."



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