Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 23.06.1989 - 7 B 90/89 - Zum Ziel der Fahrtenbuchauflage, den Halter zur Überwachung der Fahrzeugnutzung anzuzhalten

BVerwG v. 23.06.1989: Zum Ziel der Fahrtenbuchauflage, den Halter zur Überwachung der Fahrzeugnutzung anzuzhalten


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.06.1989 - 7 B 90/89) hat entschieden:
Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, daß er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin wendet sich gegen die auf § 31 a StVZO gestützte Anordnung des Beklagten, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen; ein unbekannt gebliebener Fahrer hatte mit ihrem Pkw einen Rotlichtverstoß begangen. In den Vorinstanzen ist sie unterlegen. Auch die Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

Nach Ansicht der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen,
  • "ob und ggf. in welchem Umfang die Behörde bei der Entscheidung nach § 31 a StVZO persönliche Umstände und Ausnahmesituationen des Fahrzeughalters zu berücksichtigen hat,

  • ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Notwendigkeit und Geeignetheit der Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme zu überprüfen hat,

  • ob die Fahrtenbuchauflage als präventive Maßnahme noch dann zulässig ist, wenn sie sich faktisch nur als repressive Maßnahme, also als Verwaltungsstrafe, auswirken kann."
Die Beschwerde hält diese Fragen für klärungsbedürftig, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen davon auszugehen sei, daß die Klägerin zukünftig keine weiteren Verfehlungen begehen werde und deshalb die präventive Maßnahme der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht notwendig gewesen sei. Dementsprechend formuliert die Beschwerde als klärungsbedürftig die weitere Frage, ob eine Fahrtenbuchauflage auch dann erteilt werden dürfe, wenn im Einzelfall feststehe, daß präventive Maßnahmen nicht erforderlich seien.

Auf all diese Fragen wäre aber in einem Revisionsverfahren eine Antwort nicht zu erwarten, so daß die Zulassung der Revision schon wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht möglich ist. Die Beschwerde legt nämlich einen Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der beschließende Senat mangels revisionsrechtlich beachtlicher Rügen gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist keineswegs davon auszugehen, daß gegenüber der Klägerin die präventive Maßnahme der Fahrtenbuchauflage mangels Wiederholungsgefahr oder aus anderen Gründen nicht erforderlich war. Vielmehr legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde eine Anordnung nach § 31 a StVZO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergreifen durfte. Insbesondere findet sich in dem angefochtenen Urteil keine Aussage, daß bei der Klägerin ein Wiederholungsfall ausgeschlossen ist. Vielmehr entspringt diese Behauptung der Beschwerde einer abweichenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der entscheidungserheblichen Umstände, die für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich ist.

Bei diesem Vorbringen hat sich die Beschwerde offenbar von einem unrichtigen Verständnis vom Zweck einer Anordnung nach § 31 a StVZO leiten lassen. Anscheinend sieht sie die Aufgabe einer Fahrtenbuchauflage darin, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen; davon ausgehend meint sie, daß bei der Klägerin die Gefahr solcher Delikte nicht bestehe. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist aber eine umfassendere, nicht nur auf den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zielende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Wie der beschließende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 7 B 18.89 - NZV 1989, 206 = NJW 1989, 1624 = DAR 1989, 192 m.w.N.), soll mit dieser Maßnahme in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, daß anders als in dem Fall, der Anlaß zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, daß er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeuges Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, daß der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.

Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat in Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 31 a StZVO, insbesondere die Notwendigkeit bejaht, die Klägerin präventiv zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten anzuhalten. Über diese Entscheidung des Einzelfalls hinausreichende grundsätzliche Fragen sind mit dem Verfahren nicht verbunden. ..."



Datenschutz    Impressum