Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 - Zur Ausdehnung auf andere Fahrzeuge des Halters bei einer Fahrtenbuchauflage

BVerwG v. 03.02.1989: Zur Ausdehnung auf andere Fahrzeuge des Halters bei einer Fahrtenbuchauflage


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89) hat entschieden:
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlaß der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso läßt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muß, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ein Fahrtenbuch zu führen. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu entnehmen.

Das Vorbringen unter Nr. 1 und 2 der Beschwerdeschrift erfüllt bereits die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht. Die Beschwerde bezeichnet keine konkrete, in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern wendet sich insoweit allein gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils. Mit einem solchen Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Davon abgesehen sind die unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a StVZO "nicht möglich" ist, in der Rechtsprechung des beschließenden Senates bereits geklärt (vgl. etwa Urteil vom 17. Dezember 1982 – BVerwG 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 = VRS 64, 466 m.w.N.). Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten rechtlichen Grundsätze fehlerhaft angewendet hätte.

Die Beschwerde hält es weiter für eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, ob die Anordnung, ein Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug zu führen, auch auf ein solches Fahrzeug erstreckt werden darf, das während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage als Ersatz für das bezeichnete Fahrzeug beschafft wird (Ersatzfahrzeug). Der Kläger hält dies für unzulässig, weil sich die Vorschrift des § 31 a StVZO nicht auf den Halter, sondern immer auf ein Fahrzeug beziehe. Außerdem sei die Erstreckung auf ein "Ersatzfahrzeug" eine zu unbestimmte Anordnung. Die mit diesem Vorbringen verbundenen Fragen lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.

Wie der beschließende Senat mehrfach entschieden hat, ist die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, daß anders als in dem Fall, der Anlaß zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – BVerwG 7 C 91.61 – BVerwGE 18, 107; Urteil vom 23. April 1971 – BVerwG 7 C 66.70 – Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 7 = VRS 42, 61; Beschluß vom 12. Februar 1980 – BVerwG 7 B 82.79 – Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 7). Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, daß er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.

Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1970 - BVerwG 7 B 19.70 - Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6). Ist der Betroffene bei Erlaß der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Ebenso läßt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muß, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. Denn es ist ohne weiteres einzusehen, daß die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmtheit der ein "Ersatzfahrzeug" einbeziehenden Anordnung. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen Fahrzeugs für ein veräußertes oder stillgelegtes Fahrzeug um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, bei dem es auch dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge hält, in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet festzustellen, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde im allgemeinen nicht gehalten und auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insoweit stärker zu präzisieren. Etwas anderes mag allerdings dann gelten, wenn ein Halter eine größere Anzahl ständig wechselnder Fahrzeuge besitzt und deshalb nach Ablauf eines längeren Zeitraums nicht mehr bestimmbar ist, welches der zahlreichen neuen Fahrzeuge als Ersatzfahrzeug anzusehen ist. Insbesondere kann sich eine solche Situation dann ergeben, wenn der Zeitpunkt, zu dem mit dem Führen des Fahrtenbuchs begonnen werden muß, durch das Einlegen von Rechtsmitteln erheblich hinausgeschoben ist. Da die Anordnung nach § 31 a StVZO ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 7 C 77.74 – Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5 = NJW 1979, 1054 und Urteil vom 17. Dezember 1982 a.a.O.), der durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig werden kann, ist es denkbar, daß bei einem solchen Sachverhalt eine zunächst ausreichend bestimmte Fahrtenbuchauflage später unbestimmt und damit rechtswidrig wird, sofern nicht die Behörde im Wege einer ergänzenden Verfügung nunmehr ein konkretes Ersatzfahrzeug bezeichnet. Diese Frage rechtfertigt jedoch ebensowenig die Zulassung der Revision wie die weitere Frage, ob in derartigen Fällen die Behörde befugt sein kann, die Fahrtenbuchauflage von vornherein auf mehrere oder alle Fahrzeuge des Betroffenen und die dafür jeweils angeschafften Ersatzfahrzeuge zu erstrecken. Denn das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen darüber, daß es sich beim Kläger in der geschilderten Weise verhielte. Daran ist das Revisionsgericht mangels revisionsrechtlich beachtlicher Rügen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Mit seiner Behauptung, er habe seit Erlaß des angefochtenen Bescheides als Automobilhändler ca. 40 Personenkraftwagen auf seinen Namen zugelassen gehabt, kann er deshalb im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. ..."