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OLG Hamm Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99 - Festellungsurteil umfasst auch die mit der Verfolgung des Verdienstausfalls verbundenen Rechtsanwaltskosten

OLG Hamm v. 27.03.2000: Ein Festellungsurteil umfasst auch die mit der Verfolgung des Verdienstausfalls verbundenen Rechtsanwaltskosten


Das OLG Hamm (Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99) hat entschieden:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.


Siehe auch Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Freistellungsanspruch und der zuerkannte restliche Zahlungsanspruch für das zweite Halbjahr 1998 zu.

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens für den fraglichen Zeitraum entstanden sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war notwendig und sachgerecht, wie schon die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung und der Streit um deren zeitliche Reichweite zeigen.

Bei der Verfolgung des Anspruchs für den hier in Rede stehenden weiteren Zeitraum handelt es sich nicht um “dieselbe Angelegenheit” im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO . Eine dahingehende Wertung wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt, handelt.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber dem nach ihren eigenen Vorgaben errechneten Restbetrag für das zweite Halbjahr 1998 greift nicht durch. Denn sie fußt auf einer unzulässigen Neuberechnung der einverständlich ermittelten und gezahlten Beträge für die Vergangenheit. In der vorbehaltlosen Zahlung der in solcher Weise ermittelten Beträge sieht der Senat ein Anerkenntnis, das eine anderweitige spätere Berechnung ausschließt. ..."