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Zivilprozess/ZPO-Themen
Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden
Da die Verjährungsfristen im Bereich der Unfallschadenregulierung relativ kurz sind, können zunächst unerkannte Spätfolgen eines Schadensereignisses oftmals nicht mehr mit Erfolg gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.
Dem Geschädigten wird deshalb die Möglichkeit geboten, entweder rechtsgeschäftlich mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer oder auf gerichtlichem Wege die Feststellung zu erlangen, dass der Geschädigte verpflichtet ist, dem Geschädigten dessen materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche auch künftig zu ersetzen. Wird dies durch ein sog. Feststellungsurteil ausgesprochen bzw. durch ein vertragliches Anerkenntnis "wie in einem Feststellungsurteil" unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart, dann können derartige zukünftige Folgeansprüche 30 Jahre lang geltend gemacht werden.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Grundurteil
- BGH v. 28.09.1999:
Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des ZPO § 256 Abs 1 für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.
- BGH v. 28.09.1999:
Ein allgemeiner und ein auf eine Schadensposition gerichteter spezieller Feststellungsantrag sind nebeneinander zulässig. Während des Rechtsstreits ist kein Übergang von der beantragten Feststellung auf einen Leistungsantrag nötig.
- OLG Hamm v. 11.02.2000:
Die zeitliche Beschränkung eines Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist ebenso unzulässig wie auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Zur Abdeckung der Verwirklichung eines schon erkennbaren, aber noch offenen Risikos besteht die Möglichkeit des Feststellungsantrages.
- BGH v. 06.06.2000:
Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, dass damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Schadensersatzansprüche erfasst werden.
- BGH v. 15.03.2006:
Die Feststellungsklage ist an Stelle der an sich möglichen Leistungsklage zulässig, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde um ein großes Versicherungsunternehmen handelt.
- BGH v. 09.01.2007:
Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen.
- OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nicht atypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht.
- OLG Koblenz v. 24.08.2011:
Über einen Feststellungsantrag darf zwar nicht durch Grundurteil entscheiden werden. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils hinreichend deutlich ergibt, dass dem Feststellungsbegehren umfassend entsprochen wurde (Abgrenzung zu OLG Koblenz NJW-RR 2011, 1002).
Verhältnis von Feststellungsurteil und unerwarteten Spätfolgen:
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- BGH v. 14.02.2006:
Für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spätfolgen einer Unfallverletzung sind von der Abweisung einer vormaligen Feststellungsklage nicht umfasst. Der Geschädigte kann daher bei unvorhergesehenen Verschlechterungen erneut ein weiteres Schmerzensgeld einklagen.
Einzelheiten:
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- OLG Köln v. 23.08.2000:
Der Klage auf Feststellung der Haftung des Unfallgegners für immaterielle Zukunftsschäden ist stattzugeben, wenn angesichts einer nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.
- OLG Hamm v. 14.12.2004:
Bei teilbarer Leistung darf eine negativer Feststellungsklage nur insoweit abgewiesen werden, wie der geleugnete Anspruch besteht.
- OLG Hamm v. 27.03.2000:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfaßt auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.
- BGH v. 26.09.2006:
Stehen die Tatsachen, die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits fest, dann muss der Tatrichter dies im Feststellungsurteil für die Vergangenheit mit einem gem. § 287 ZPO zu bestimmenden - nichtprozentualen - Abzug von den fiktiven Einkünften berücksichtigen.
- BGH v. 02.12.2008:
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.
Feststellungsinteresse und Verjährungsverzicht:
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- OLG Saarbrücken v. 28.06.2006:
Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Erklärung vor oder nach Rechtshängigkeit abgegeben wird. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.
Versicherungsanerkenntnis und Feststellungsklage:
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- OLG Karlsruhe v. 10.03.2000:
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Ist das Anerkenntnis insoweit nicht eindeutig, besteht für den Verletzten im Hinblick auf die Verjährung seiner Ansprüche (3 Jahre bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, 30 Jahre bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis) weiterhin eine Unsicherheit, die zur Annahme eines Feststellungsinteresses iSd ZPO § 256 Abs 1 führt.