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OLG Hamm Urteil vom 14.12.2004 - 9 U 129/04 - Bei teilbarer Leistung darf eine negativer Feststellungsklage nur insoweit abgewiesen werden, wie der geleugnete Anspruch besteht

OLG Hamm v. 14.12.2004: Bei teilbarer Leistung darf eine negativer Feststellungsklage nur insoweit abgewiesen werden, wie der geleugnete Anspruch besteht


Haben der Geschädigte und der Schadensersatzpflichtige einen Rentenvertrag z. B. über den Haushaltsführungsanspruch geschlossen, so kann dieser bei veränderten Umständen gekündigt werden. Diese Kündigung kann auch im Wege der negativen Feststellungsklage erfolgen. Dabei muss der Klage insoweit stattgegeben werden, als der Anspruch unbegründet ist. Verbleibt ein begründeter Sockelbetrag, so muss die negative Feststellungsklage insoweit abgewiesen werden.


Siehe auch Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


Hierzu hat das OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2004 - 9 U 129/04) ausgeführt:
"Der Kl. kann sein Begehren zulässigerweise mit der Feststellungsklage geltend machen. Der von der Bekl. bemühte – grundsätzlich zutreffende – Vorrang der Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Zum einen ist bereits fraglich, inwieweit eine – bislang noch nicht einmal erhobene – Leistungsklage der Bekl. eine Feststellungsklage des Kl. unzulässig machen könnte. Jedenfalls aber würde dies; würde man der Argumentation der Bekl. folgen, zunächst voraussetzen, dass der Kl. – aus der Sicht der Bekl. – vertragsbrüchig zu werden hätte, um der Bekl. die Möglichkeit der Leistungsklage zu eröffnen. Eine solche „Prozessvoraussetzung” sieht die Rechtsordnung jedoch nicht vor.

Die Erhebung einer Feststellungsklage scheitert im vor-liegenden Fall auch nicht daran, dass der Kl. die Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungspflicht in einer bestimmten Höhe begehrt, hilfsweise aber jedenfalls – das ergab bereits die in erster Instanz anhand der Klagebegründung vor-zunehmende Auslegung des klägerischen Feststellungsantrages; und dies folgt nun in der Berufungsinstanz auch aus dem insoweit gestellten, allerdings ebenfalls auslegungsbedürftigen Hilfsantrag – zumindest die Feststellung begehrt, dass er nur zu einem bestimmten geringeren Betrag unterhalb von 532,53 DM zur monatlichen Zahlung verpflichtet ist. Der – jeweilige – geringere Betrag ist als Minus in dem Begehren der Feststellung, dass überhaupt keine Zahlungspflicht mehr bestehe, enthalten. Deshalb darf bei einer Feststellungsklage, wenn die streitige Verpflichtung teilbar ist, eine Klageabweisung nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen aber muss der Klage stattgegeben werden (BGH, ZMR 1985, S. 295; OLG Celle, NJW 1965, S. 1722).