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OLG Hamm Beschluss vom 15.09.1997 - 2 Ss OWi 1064/97 - Kein unzulässiges Halten in einer Feuerwehrzufahrt beim Parken zwischen Bäumen neben der Fahrbahn

OLG Hamm v. 15.09.1997: Kein unzulässiges Halten in einer Feuerwehrzufahrt beim Parken zwischen Bäumen neben der Fahrbahn


Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.09.1997 - 2 Ss OWi 1064/97) hat entschieden:
Derjenige, der sein Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn einer Feuerwehrzufahrt sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in einer Feuerwehrzufahrt.


Siehe auch Feuerwehrzufahrt


Zum Sachverhalt: Der zur Tatzeit 32jährige Betr. parkte am 1. 12. 1996 gegen 12.00 Uhr den Pkw Ford, auf dem als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichneten T in Dortmund in der Form, als er sein Fahrzeug neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäume abstellte. Der Betr. hatte zunächst wegen der Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt an der Einmündung vorbeifahren wollen, war dann jedoch in den T.weg gefahren und hatte wie dargelegt geparkt, weil er gesehen hatte, dass bereits andere Fahrzeuge in ähnlicher Weise abgestellt worden waren. Nach den Einsatzplänen für Katastrophenfälle wird die von dem als Betr. als Parkplatz gewählte Stelle bei Unglücksfällen in der benachbarten Sporthalle als Stellplatz für Rettungsfahrzeuge benötigt. Der T.weg hat im übrigen keinen gesonderten Gehweg, sondern ist aus der Gegenrichtung ohnehin nur für die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer vorgesehen, während sich nicht mehr feststellen lässt, ob für die vom Betr. benutzte Richtung die Einfahrt zur Tatzeit verboten war.

Das Amtsgericht hat den Betr. wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 12 Abs 1 Nr 8, 49 StVO mit einer Geldbuße von 75,- DM belegt. Das AG hat die Auffassung vertreten, die von dem Betr. gewählte Örtlichkeit müsse zumindest als anderweitiger Teil der Fahrbahn angesehen werden, so dass schon deshalb dieser Bereich zur amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gehöre. Das sei auch sinnvoll, weil im Katastrophenfall nicht nur die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen auf der eigentlichen Fahrbahn gewährleistet sein müsse, sondern auch die Möglichkeit, dass Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge irgendwo abgestellt werden können.

Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 Abs 1 Nr 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts geboten. Klärungsbedürftig ist nämlich die Frage, ob die Verbotsnorm des § 12 Abs 1 Nr 8 StVO auch das Halten und damit auch das Parken in der vom AG festgestellten Art und Weise, nämlich "neben" oder "an" einer Feuerwehrzufahrt erfasst.

2. Die somit zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betr.

Nach § 12 Abs 1 Nr 8 StVO, der durch die 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. 3. 1988 (BGBl. I, 405 ff) in die StVO eingefügt worden ist, ist das Halten und damit auch das Parken - vor und in einer amtlich gekennzeichneten - Feuerwehrzufahrt verboten. Die Auffassung des AG, derjenige, der - wie der Betr. - sein Fahrzeug neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn einer Feuerwehrzufahrt zwischen zwei Bäume abstelle, parke "in einer Feuerwehrzufahrt" im Sinn des § 12 Abs 1 Nr 8 StVO ist jedoch unzutreffend.

Dahinstehen kann, wie im einzelnen der in § 12 StVO neu geschaffene Begriff der "Feuerwehrzufahrt", den die StVO nicht näher definiert, zu bestimmen ist (vgl dazu Hauser in VD 1991, 198 f; siehe auch Vogel NZV 1990, 419). Denn unabhängig davon, ob man dazu nur den Einmündungsbereich des T.wegs zählt oder den gesamten zur der Sporthalle führenden Weg, hat der Betr. vorliegend nicht "in", sondern allenfalls "neben" oder "an" einer Feuerwehrzufahrt gehalten/geparkt. Der vom Betr. zum Parken benutzte Raum zwischen den Bäumen neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn des T.wegs wird nämlich von dem in § 12 Abs 1 Nr 8 StVO normierten Parkverbot "in einer Feuerwehrzufahrt" nicht erfasst. Denn räumlich erfasst dieses Verbot nach Auffassung des Senats nur den Bereich, dessen Freihaltung für eine erleichterte und jederzeit mögliche Anfahrt der Feuerwehr erforderlich ist. Das folgt schon aus der amtlichen Begründung zu § 12 Abs 1 Nr 8 StVO (vgl dazu VkBl 1988 221), wonach die Notwendigkeit des neu geschaffenen Halteverbots ausdrücklich (auch) mit Behinderungen der Feuerwehr begründet wird. Daraus folgt, dass derjenige, der nicht auf der Fahrbahn der eigentlichen Feuerwehrzufahrt, also nicht "in", sondern - wie hier der Betr. - "neben" oder "an" ihr parkt, nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 Nr 8 StVO zuwiderhandelt. Etwas anderes folgt vorliegend nicht daraus, dass nach den Einsatzplänen für Katastrophenfälle die von dem Betr. als Parkplatz gewählte Stelle bei Unglücksfällen in der benachbarten Sporthalle als Stellplatz für Rettungsfahrzeuge benötigt wird. Das in § 12 Abs 1 Nr 8 StVO normierten Verbot bezweckt nämlich nicht, wovon aber das AG ausgegangen ist, im Katastrophenfall das erleichterte Abstellen von Rettungs- und anderen Fahrzeugen sicherzustellen, sondern nur, der Feuerwehr bei einem Einsatz die unbehinderte Zufahrt zum Einsatzort zu ermöglichen. Ob und wie das vom AG zusätzlich gesehene Ziel erreicht werden kann, ggf. wäre an das Anbringen des Zeichens 283 zu denken, hat nicht der Senat zu entscheiden, sondern ist den Verkehrsbehörden überlassen.

Da nach den vom AG getroffenen Feststellungen der Betr. auch sonst nicht gegen eine das Halten/Parken regelnde Vorschrift verstoßen, er insbesondere nicht behindernd geparkt hat (vgl dazu Vogel NZV 1990, 420 f), liegt ein zu ahnender Verkehrsverstoß des Betr. nicht vor. Daher hat der Senat von der ihm in § 79 Abs 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht und hat den Betr. freigesprochen. ..."



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