Feuerwehrzufahrt - Rettungswege - Parkverstoß - Abschleppkosten - Kfz-Umsetzung
 

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Kfz-Umsetzung - Parken - Parkplatz-Unfälle - Unfalltypen


Feuerwehrzufahrt


Obwohl für die Passage von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen genügend breiter Fahrraum vorhanden sein muss, um - auch über private Grundstücksflächen - Örtlichkeiten erreichen zu können, wo ein Eingreifen nötig ist, ist das Problem der "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt" immer wieder Diskussionsthema.

Dies liegt daran, dass die StVO ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht kennt, sondern die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen wurde.

Sowohl für Parkverstöße wie auch für das Umsetzen eines Kfz ist daher stets zunächst zu klären, ob im konkreten Fall eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt vorhanden ist. Davon ist auszugehen, wenn auf Anordnung der dafür nach Kommunalrecht zuständigen Behörde ein der DIN-Norm DIN 4066 entsprechendes Schild angebracht ist (aber auch, wenn der Kfz-Führer durch das Abstellen nicht verkehrswidrig gehandelt haben sollte, kann sein Fahrzeug, sofern es notwendige Rettungsarbeiten behindert, dann allerdings wohl kostenfrei, umgesetzt werden).

Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtlich wirksame Anordnung der Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt ist § 45 StVO; diese Vorschrift verdrängt landesrechtliche Brandschutz- und Bauvorschriften (BayObLG Beschluss vom 14.02.1983 - 3 Ob OWi 172/82 -, mit dem die frühere Rechtsprechung BayObLG Beschluss vom 01.01.1973 - RReg 8 St 541/72 OWi - aufgegeben worden ist).




Gliederung:


Allgemeines: - nach oben -


Kfz-Umsetzung: - nach oben -
  • OVG Saarlouis v. 14.08.1990:
    Ist in einer mit dem Schild "Feuerwehr-Zufahrt" gekennzeichneten Straße das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten, dann erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nischen und platzähnliche Erweiterungen, die ersichtlich als Feuerwehrbewegungszone dienen. Das Abschleppen eines Kfz aus dieser Straße ist rechtmäßig.

  • VG Berlin v. 19.07.2000:
    Das Umsetzen eines Kfz, das vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt ist rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Behörde, den im Inland wohnenden Halter zur Zahlung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn der angebliche Fahrer in Frankreich wohnt.

  • VG Saarlouis v. 09.03.2005:
    Das Umsetzen eines in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Kfz ist auch dann zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten, wenn es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privaten Grund handelt.



Bauordnungsrechtliche Auflagen: - nach oben -
  • VG Braunschweig v. 11.06.2008:
    Nach niedersächsischem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Ist eine weitere Treppe als zweiter Fluchtweg nicht vorhanden, kann eine Auflage zur Schaffung einer Feuerwehrzufahrtmöglichkeit ergehen. Die Möglichkeit einen weiteren Fluchtweg durch das Befahren von Rasenflächen zu ermöglichen genügt nicht.