Das Verkehrslexikon

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Feuerwehrzufahrt - Rettungswege - Parkverstoß - Abschleppkosten - Kfz-Umsetzung

Feuerwehrzufahrt


Obwohl für die Passage von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen genügend breiter Fahrraum vorhanden sein muss, um - auch über private Grundstücksflächen - Örtlichkeiten erreichen zu können, wo ein Eingreifen nötig ist, ist das Problem der "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt" immer wieder Diskussionsthema.

Dies liegt daran, dass die StVO ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht kennt, sondern die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen wurde.


Sowohl für Parkverstöße wie auch für das Umsetzen eines Kfz ist daher stets zunächst zu klären, ob im konkreten Fall eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt vorhanden ist. Davon ist auszugehen, wenn auf Anordnung der dafür nach Kommunalrecht zuständigen Behörde ein der DIN-Norm DIN 4066 entsprechendes Schild angebracht ist (aber auch, wenn der Kfz-Führer durch das Abstellen nicht verkehrswidrig gehandelt haben sollte, kann sein Fahrzeug, sofern es notwendige Rettungsarbeiten behindert, dann allerdings wohl kostenfrei, umgesetzt werden).

Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtlich wirksame Anordnung der Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt ist § 45 StVO; diese Vorschrift verdrängt landesrechtliche Brandschutz- und Bauvorschriften (BayObLG Beschluss vom 14.02.1983 - 3 Ob OWi 172/82 -, mit dem die frühere Rechtsprechung BayObLG Beschluss vom 01.01.1973 - RReg 8 St 541/72 OWi - aufgegeben worden ist).






Gliederung:


- Allgemeines
- Kfz-Umsetzung
- Bauordnungsrechtliche Auflagen



Allgemeines:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Nur das Parken innerhalb der unbedingt benötigten Breite ist untersagt.

Vogel NZV 1990, 417:
Das Parkverbot "vor einer Feuerwehrzufahrt" ist mangels Vorhandenseins eines amtlichen Verkehrszeichens nicht wirksam.




BGH v. 04.03.1971:
Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5 jetzt StVO J: 1970 § 12 Abs 3 Nr 3, setzt nicht voraus, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Einfahrt und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.

KG Berlin v. 27.02.1992:
"Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Daß eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst.

OLG Köln v. 02.02.1993:
Zum Parken vor einer auf Privatgrund liegenden Feuerwehrzufahrt (keine Verkehrsordnungswidrigkeit)

OLG Hamm v. 15.09.1997:
Derjenige, der sein Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn einer Feuerwehrzufahrt sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in einer Feuerwehrzufahrt.

VerfGH Berlin v. 20.06.2012:
Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, dem eingestellten Bußgeldverfahren habe gar keine Ordnungswidrigkeit zugrundegelegen - hier: unzureichende Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt -, muss sich das Amtsgericht damit auseinandersetzen, sofern der Betroffene zu dem Einwand nicht schon zuvor Gelegenheit hatte.




VGH München v. 04.12.2018:

  1.  Die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt setzt eine bestehende und ihren Zweck erfüllende Feuerwehrzufahrt voraus und hat insoweit keine genehmigende oder feststellende Wirkung; ihre einzige Rechtswirkung ist ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

  2.  Die Verpflichtung, die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt zu dulden, bewirkt keine Rechtsposition für den Adressaten, sondern allenfalls tatsächliche Vorteile; sie ist daher kein begünstigender Verwaltungsakt und kann nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) widerrufen werden.


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Kfz-Umsetzung:


Kfz-Umsetzung bei verbotenem Haltern oder Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt

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Bauordnungsrechtliche Auflagen:


VG Braunschweig v. 11.06.2008:
Nach niedersächsischem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Ist eine weitere Treppe als zweiter Fluchtweg nicht vorhanden, kann eine Auflage zur Schaffung einer Feuerwehrzufahrtmöglichkeit ergehen. Die Möglichkeit einen weiteren Fluchtweg durch das Befahren von Rasenflächen zu ermöglichen genügt nicht.

VGH München v. 04.12.2018:
Die Entfernung der amtlichen Kennzeichnung („Entsiegelung‘“) einer Feuerwehrzufahrt hat keine bauordnungsrechtlichen Wirkungen; diese sind von der Bauaufsichtsbehörde eigenständig zu prüfen.

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