|
Kfz-Umsetzung - Parken - Parkplatz-Unfälle - Unfalltypen FeuerwehrzufahrtObwohl für die Passage von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen genügend breiter Fahrraum vorhanden sein muss, um - auch über private Grundstücksflächen - Örtlichkeiten erreichen zu können, wo ein Eingreifen nötig ist, ist das Problem der "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt" immer wieder Diskussionsthema. Dies liegt daran, dass die StVO ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht kennt, sondern die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen wurde. Sowohl für Parkverstöße wie auch für das Umsetzen eines Kfz ist daher stets zunächst zu klären, ob im konkreten Fall eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt vorhanden ist. Davon ist auszugehen, wenn auf Anordnung der dafür nach Kommunalrecht zuständigen Behörde ein der DIN-Norm DIN 4066 entsprechendes Schild angebracht ist (aber auch, wenn der Kfz-Führer durch das Abstellen nicht verkehrswidrig gehandelt haben sollte, kann sein Fahrzeug, sofern es notwendige Rettungsarbeiten behindert, dann allerdings wohl kostenfrei, umgesetzt werden). Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtlich wirksame Anordnung der Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt ist § 45 StVO; diese Vorschrift verdrängt landesrechtliche Brandschutz- und Bauvorschriften (BayObLG Beschluss vom 14.02.1983 - 3 Ob OWi 172/82 -, mit dem die frühere Rechtsprechung BayObLG Beschluss vom 01.01.1973 - RReg 8 St 541/72 OWi - aufgegeben worden ist). Gliederung: Allgemeines: - nach oben -
Kfz-Umsetzung: - nach oben -
Bauordnungsrechtliche Auflagen: - nach oben -
Weiteres zum Thema Parken und Halten: - nach oben - Allgemein:
|
|