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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 19.07.2000 - 11 A 356/97 - Zum Abschleppen vor einer Feuerwehrzufahrt und zur Kostenpflicht des Halters, der nicht Fahrzeugführer war

VG Berlin v. 19.07.2000:Zum Abschleppen vor einer Feuerwehrzufahrt und zur Kostenpflicht des Halters, der nicht Fahrzeugführer war


Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 19.07.2000 - 11 A 356/97) hat entschieden:
Das Umsetzen eines Kfz, das vor einer Feuerwehrzufahrt geparkt ist rechtmäßig. Die Ermessensentscheidung der Behörde, den im Inland wohnenden Halter zur Zahlung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden, wenn der angebliche Fahrer in Frankreich wohnt.


Siehe auch Feuerwehrzufahrt


Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen seine Heranziehung zu Abschleppgebühren.

Er war Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der am 22. März 1996 gegen 21.30 Uhr am ... in ... Berlin umgesetzt wurde, weil er nach Auffassung der die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten in bzw. vor einer Feuerwehrzufahrt parkte.

Mit Bescheid vom 30. April 1996 zog der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 240,00 DM heran. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, nicht er, sondern ein Herr Bernard Br. sei gefahren. Auf Nachfrage der beklagten Behörde teilte der Kläger die Anschrift des Fahrers mit; hiernach wohnt der Fahrer in Frankreich. Die Senatsverwaltung für Inneres wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück. Zur Begründung wies die Innenverwaltung darauf hin, dass neben dem Fahrer, der auf Grund seines ausländischen Wohnortes nicht in Anspruch genommen werden könne, auch der Halter zu den Umsetzungsgebühren herangezogen werden könne.

Die Anfechtungsklage war erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 1 der auf Grund des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) erlassenen Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 1956), hier maßgeblich in der Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 322) i.V.m. der Tarifstelle 4 a, 2. Variante des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung. Hiernach wird für das Umsetzen eines verkehrswidrig abgestellten Pkw bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit von montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr je Einzelfall eine Gebühr von 240,00 DM erhoben. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Pkw des Klägers verkehrswidrig abgestellt war. Im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens stand der Pkw des Klägers vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vorlag. Dies ergibt sich aus dem Umsetzungsprotokoll der die Umsetzung veranlassenden Polizeibeamten POM ... und PM ... sowie der schriftlichen Stellungnahme des POM ... vom 18. April 1997 nebst exakter Skizze sowie der schriftlichen Stellungnahme des PM Ba. vom 17. April 1997. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Umsetzungsprotokolls bestehen nicht und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der im gesamten Verwaltungsverfahren den von der Behörde vorgeworfenen Abstellort seines Pkw nicht bestritten hat und nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einsichtnahme in die Stellungnahme des POM ... vom 18. April 1997 nebst Skizze selbst einräumte, bis zur Hälfte in dem Bereich der amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gestanden zu haben. Auch wenn der Pkw des Klägers nur zur Hälfte vor der Zufahrt gestanden haben sollte, läge ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vor, da hiernach eine Feuerwehrzufahrt gänzlich freizuhalten ist.

Gebührenschuldner ist gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über Gebühren und Beiträge derjenige, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugute kommt. Dies ist der für die Störung Verantwortliche, d.h. der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG) sowie der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer (§ 14 Abs. 1 und 3 ASOG), sofern die Anordnung der Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASOG, der Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung ist, liegen vor, weil die Anordnung des Umsetzens zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO und damit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich war. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich, insbesondere ist eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. eines Feuerwehrfahrzeuges nicht erforderlich. Denn die mit dem verkehrswidrigen Abstellen in einer Feuerwehrzufahrt verbundenen Verzögerungen und Wartezeiten sind bei Notfällen nicht hinnehmbar.

Auch wenn der Kläger Gebührenschuldner im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über Gebühren und Beiträge ist, hat die beklagte Behörde (noch) ein Ermessen über die Heranziehung des Klägers zu den Umsetzungsgebühren, sofern weitere Gebührenschuldner - wie vorliegend der Fahrer des Fahrzeuges - in Betracht kommen. Von diesem Ermessen hat die beklagte Behörde jedoch mit dem Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Umsetzungsgebühren vom in Berlin wohnhaften Halter des Fahrzeuges - dem Kläger - verlangt, weil der Fahrer des Fahrzeuges, dessen Name und Wohnanschrift ihm vom Kläger mitgeteilt worden sind, in Frankreich wohnhaft ist. Denn die Heranziehung eines in Frankreich wohnhaften (Umsetzungs-)Gebührenschuldners ist mit erheblichen Schwierigkeiten, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Umsetzungsgebühren stehen, verbunden bzw. unmöglich. Zwar sind sowohl Deutschland und Frankreich Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. II 1981, S. 533), jedoch ist die hiernach mögliche Zustellung des Gebührenbescheides an einen Gebührenschuldner in Frankreich bereits mit erheblich erhöhtem Aufwand im Vergleich zu der Heranziehung eines Gebührenschuldners im Inland verbunden.

Entscheidend ist jedoch, dass es sowohl an einer Anerkennungsmöglichkeit als auch Vollstreckungsmöglichkeit für eine öffentlich-rechtliche Geldforderung in Frankreich fehlt. Entsprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen bestehen zwar teilweise für andere Rechtsgebiete, jedoch fehlen sie für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, ggf. i.V.m. § 169 VwGO). Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung genannten Entscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Entscheidung des OVG Münster (DAR 1980, 223) lässt sich zu der hier vorliegenden Frage Nichts entnehmen, im Gegenteil wird in dieser Entscheidung von einem gebührenpflichtigen Fahrzeugeigentümer ausgegangen. Nach der Entscheidung des OVG Koblenz (NJW 1986, 1369) ist zwar ausnahmsweise der Fahrer für die Umsetzungsgebühren heranzuziehen, wenn sein Name und seine Anschrift vom Halter sofort mitgeteilt werden, die Entscheidung lässt jedoch nicht erkennen, ob dies auch gelten soll, wenn der Fahrer im Ausland wohnt. Dies erscheint vielmehr nicht der Fall zu sein, da nach der Begründung des OVG Koblenz die Heranziehung des Fahrers das besondere öffentliche Interesse an einer wirksamen und schnellen Gefahrenbeseitigung, das entsprechend für den Kostenerstattungsanspruch gelte, nicht beeinträchtige, wenn der Fahrer mit Namen und Anschrift sofort benannt werde und daher keine zusätzlichen Ermittlungen notwendig seien; ein möglicherweise entstehender Mehraufwand sei vertretbar, da der die Polizei nur in geringem Maße belaste. Diese Erwägungen greifen jedoch nicht bei einem in Frankreich wohnhaften Gebührenschuldner, da sich hier der Aufwand beträchtlich erhöht bzw. eine Vollstreckung unmöglich ist. ..."



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