Das Verkehrslexikon

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Der Forderungsübergang im Schadensfalls auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger

Der Forderungsübergang im Schadensfalls auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall




Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf einen Versicherungsträger oder auf den Sozialhilfeträger über, soweit, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nach Abs. 10 der Vorschrift gleichgestellt.


§ 116 Abs. 1 SGB X hat mit Wirkung vom 1. Juli1983 den früheren § 1542 RVO abgelöst. Nach der hierzu bestehenden Übergangsregelung ist die neue Vorschrift erst auf solche Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juli 1983 ereignet haben.

Bei der Neuregelung wurde in weitem Umfang die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1542 RVO übernommen. Neu ist die Einbeziehung der Sozialhilfeträger in die Legalzession, die einer Forderung des Bundesrates entsprach und entscheidend zur Vereinheitlichung der Rechtslage beitrug. Darüber hinaus ist durch die Neuregelung das von der Rechtsprechung auf der Grundlage des § 1542 RVO entwickelte (frühere) Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt worden.

Es spielt im Rahmen des § 116 SGB X keine Rolle, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft des Sozialversicherten oder um eine freiwillige Versicherung handelt.

Eine Überleitungsanzeige (wie noch in § 90 BSHG vorgeschrieben) ist nach neuem Recht nicht mehr erforderlich.