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Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
Erhält ein durch einen Verkehrsunfall Verletzter Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung, ist es ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit, dass hierdurch der für die Verletzungsfolgen und die dadurch verursachten Kosten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Schadensfolgen befreit wird. In der Regel gehen daher die eigentlich dem Geschädigten selbst zustehenden Ansprüche im Augenblick des Unfalls im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach verschiedenen Normen des SGB (früher RVO) auf den leistenden Sozialversicherungsträger über. Der BGH hat dies kurz und prägnant in seiner Entscheidung vom 17.06.2008 - VI ZR 197/07 - wie folgt ausgedrückt:
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung.
Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt allerdings ganz allgemein das sog. Familienprivileg, wonach der Übergang dann nicht stattfindet, wenn das Unfallopfer und der verantwortliche Täter als Verwandte in häuslicher Gemeinschaft leben. Nicht ganz eindeutig entschieden ist bis heute, inwieweit dieser Grundsatz auch auf nichtehelich zusammen lebende Partner auszudehnen ist.
Der gesetzliche Forderungsübergang im Arbeits- und Sozialrecht ist davon geprägt, dass die Unternehmer und Betriebsangehörigen eine Gefahrengemeinschaft bilden; die von den Unternehmern - und soweit es sich nicht betriebliche Schadensfälle handelt von der Allgemeinheit - getragenen Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung machen es notwendig, dem einzelnen Versicherten nicht sämtliche zivilrechtichen Ansprüche zu belassen, sondern diese, soweit eine sachliche und zeitliche Kongruenz mit Sozialversicherungsleistungen besteht, auf den Träger der Sozialversicherung übergehen zu lassen.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Der Forderungsübergang im Schadensfalls auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
- OLG Rostock v. 18.06.2004:
Bei einem Arbeitsunfall findet ein Forderungsübergang nur auf die Unfallversicherung, nicht auf die Krankenkasse statt; der Krankenkasse steht, wenn sie Leistungen erbracht hat, allenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den Schädiger zu.
- BGH v. 24.01.2006:
Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
- BGH v. 08.04.2008:
Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sinne der §§ 117 ff. SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisherigen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.
- BGH v. 17.06.2008:
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.
- OLG Saarbrücken v. 15.09.2009:
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 100 Abs. 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung gemäß den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann eintrittspflichtig, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass der Sozialversicherungsträger als Anspruchsteller für eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darlegungs- und beweisbelastet ist.
- OLG Hamm v 30.11.2010:
Steht fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung, beispielsweise in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Führt eine Unfallverletzung beim Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und zu einer ausgesprochen starken Regression und wird das bereits zuvor bestehende Krankheitsbild unfallbedingt massiv und richtungsweisend verschlimmert, dann haftet der Schädiger dem Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Darlegungs- und Beweislast: - nach oben -
- BGH v. 29.01.2008:
Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.
Übergangszeitpunkt: - nach oben -
- Groß DAR 1999, 337 ff.:
Zum Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger und die Arbeitsverwaltung
- Groß DAR 1999, 337 ff.:
Zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf Sozialhilfeträger
- BGH v. 12.04.2011:
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO, § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme in den Fällen, in denen neue Leistungsberechtigungen erst nach dem Schadensereignis aufgrund sogenannter "Systemänderungen" geschaffen werden.
Kongruenz der Schadenspositionen: - nach oben -
- Vom Forderungsübergang sind stets nur die zeitlich und sachlich mit dem Schaden kongruenten Leistungen betroffen
- Die sachliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang
- Die zeitliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang
- BGH v. 11.03.1986:
Zur Frage, ob der Anspruch des Verletzten auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens gegen den Schädiger, durch dessen Verletzungshandlung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte nach RVO § 1248 Abs 1 eingetreten sind, auf den zur Zahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes verpflichteten Versicherungsträger in Höhe seiner Leistungen nach RVO § 1542 aF übergegangen ist.
- BVerfG v. 08.02.1995:
Besteht eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schmerzensgeldanspruch und der Verletztenrente?
- BGH v. 04.03.1997:
Hätte ein Geschädigter ohne den Unfall seinen Jahresunterhalt aus den Einkünften einer nur während einzelner Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit bestritten, so kann die gesamte ihm wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit im betreffenden Jahr gezahlte Sozialhilfe seinem ersatzfähigen Verdienstausfall zeitlich und sachlich kongruent sein.
- KG Berlin v. 26.01.2004:
Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte das von der Berufsgenossenschaft erhaltene. Verletztengeld anrechnen lassen.
- BGH v. 15.06.2004:
Das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) ist mit dem Anspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können.
- BGH v. 27.06.2006:
Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatzansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.
- BGH v. 02.12.2008:
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen.
- BGH v. 18.05.2010:
Die schwerbehinderten Menschen gemäß § 37 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002 zu zahlende Altersrente dient jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI in der Fassung vom 19. Februar 2002) erreicht hat, dem Ausgleich des diesem unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens.
Zum Übergang des fiktiven Schmerzensgeldanspruchs: - nach oben
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- BGH v. 27.06.2006:
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.
Verletztengeld/Erwerbsschaden Selbständiger: - nach oben
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- BGH v. 23.02.2010:
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.
Beitragsregress: - nach oben -
- Groß DAR 1999, 337 ff.:
Zur Erstattungsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
- BGH v. 18.12.2007:
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.
Quotenvorrecht des Sozialversicherten: - nach oben -
Haftungs- und Familienprivileg: - nach oben -
- Familienprivileg im privaten Versicherungsrecht und im Sozialrecht
- BGH v. 17.06.2008:
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist.
- BGH v. 28.06.2011:
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken. Der Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, ist durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen und dieser Ausschluss gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.
Überleitung auf den Sozialhilfeträger: - nach oben -
- LG Bonn v. 03.05.2006:
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.
Verjährung und Abfindungserklärung: - nach oben -
- OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem de Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.
Kein Prozessführungsrecht des unmittelbar geschädigten Sozialversicherten: - nach oben -
- BGH v. 02.12.2003:
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.
Zuständigkeitsüberprüfung im Regressverfahren: - nach oben -
- BGH v. 05.05.2009:
Da sich der Schädiger wegen kongruenter Leistungen nicht einer mehrfachen Inanspruchnahme ausgesetzt sehen soll, kann es erforderlich sein, bei der im Zivilrechtsstreit vorzunehmenden Prüfung eines auf einen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X gestützten Anspruchs die Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde nachzuprüfen. Eine Bindung an deren Entscheidung über ihre Zuständigkeit kann nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass nur ein Leistungsträger seine Zuständigkeit für eine bestimmte Leistung in Anspruch nimmt. Wenn ein konkurrierender zweiter Leistungsträger seine Zuständigkeit wegen gleichartiger Leistungen - wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - bejaht hat und ebenfalls von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer Ersatz begehrt, muss zur Vermeidung einer möglicherweise sachlich ungerechtfertigten mehrfachen Inanspruchnahme die Zuständigkeit des regressierenden Leistungsträgers im Zivilrechtsstreit nachgeprüft werden können.
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