Das Verkehrslexikon

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Die sachliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang

Die sachliche Kongruenz zwischen Leistungen und Schaden beim Forderungsübergang


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall




Sachliche Kongruenz ist gegeben, wenn Schadensersatz- und Sozialleistungsanspruch gleichermaßen als Ausgleich für ein gegenständlich identisches Interesse geschuldet sind. Insoweit kann es nach einem Urteil des VI. Zivilsenats vom 15. März 1983 (BGH VersR 1983, 686, 687) ausreichen, wenn die Sozialleistung bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu bestimmt ist, einen Ausgleich der Aufwendungen des Geschädigten herbeizuführen.


Da das deutsche Sozialrecht generell nur materielle Schäden ausgleicht, kann bezüglich des Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) von vornherein keine sachliche Kongruenz zwischen dem entsprechenden Anspruch des Geschädigten und Sozialleistungen bestehen, der Schmerzensgeldanspruch folglich auch nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Sozialleistungsträger übergehen.

Für Sachschäden wird nur selten eine sachliche Kongruenz zu bejahen sein, weil das Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht primär Geld- und Dienstleistungen bereitstellt, Leistungen in Form von Sachen aber nur ausnahmsweise gewährt. Soweit dies jedoch der Fall ist - etwa durch Bereitstellung von Prothesen, Brillen oder Krankengeräten - kann allerdings durchaus sachliche Kongruenz bestehen.

Dagegen liegen bei Personenschäden fast durchweg deckungsgleiche Leistungen der Sozialleistungsträger vor. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse ( §§ 843 BGB, 10 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 1 HaftPflG, § 7 Abs. 1 ProdHaftG), der Erwerbsschaden (§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 6 HaftPflG, § 8 ProdHaftG), Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB, 10 Abs.1 StVG, § 5 Abs. 1 HaftPflG, § 7 Abs. 1 ProdHaftG) und der Unterhaltsschaden ( § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 2 HaftPflG, § 7 Abs. 2 ProdHaftG).