Das Verkehrslexikon

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Zum umfassenden Quotenvorrecht des sozialversicherten Geschädigten

Nach herrschender Auffassung sind mit dem Schadensbegriff in § 116 Abs. 2 SGB X sämtliche Schäden zu verstehen, was zu einem umfassenden Quotenvorrecht des sozialversicherten Geschädigten führt


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall




Das Quotenvorrecht des Geschädigten führt zu dem Problem, was unter dem "Schaden" im Sinne des § 116 Abs. 2 SGB X zu verstehen ist. Insoweit kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
  • eine Beschränkung auf kongruente Schäden wie im Privatversicherungsrecht oder

  • eine Erstreckung auf alle, also auch die inkongruenten Schäden.
Der BGH hat sich mit Urteil vom 08.04.1997 (BGHZ 135, 170 = NZV 1997, 303 = VersR 1997, 901) für die letztere Lösung entschieden. Somit erstreckt sich das Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X auch auf solche Ansprüche, die den Aufwendungen des Sozialleistungsträgers nicht sachlich kongruent sind, so daß alle Schadensersatzansprüche des Geschädigten vorrangig zu befriedigen sind, es demgemäß nur dann zu einem Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger kommt, wenn der gesamte Schaden des Verletzten, also in dessen Rahmen - ganz oder teilweise - auch der den Sozialleistungen kongruente, mit dem Haftungshöchstbetrag ausgeglichen werden kann.


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


Nach Groß, DAR 1999, 337 ff. (343) spricht für diese Lösung
"einerseits schon, daß eine Einschränkung auf kongruente Schäden im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze findet und sich - trotz einer entsprechenden Rechtslage im Privatversicherungsrecht - auch aus der Entstehungsgeschichte nicht belegen läßt sowie andererseits vor allem die Tatsache, daß sich der Gesetzgeber in § 116 Abs. 2 SGB X für eine Bevorrechtigung des Individualausgleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem entschieden hat, der durch parallel laufende Sozialleistungen möglichst wenig beeinträchtigt werden soll. Dieser Zweck des Gesetzes wird jedoch vollständig nur erreicht, wenn sich das Quotenvorrecht des Geschädigten auf seinen gesamten Schaden erstreckt."