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BGH Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99 - Berechnungsbeispiel für den Forderungsübergang bei bestehender Haftungsbegrenzung

BGH v. 21.11.2000: Berechnungsbeispiel für den Forderungsübergang bei bestehender Haftungsbegrenzung


Wie im einzelnen bei einem Zusammentreffen von Haftungsbegrenzung durch Höchstsummen und Haftungsbeschränkung durch Mitverschulden gerechnet werden muß, kann beispielhaft der Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99) entnommen werden:


Siehe auch Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und Forderungsübergang im Schadensfall


" ... II. ... 2. ... b) ... ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Ansprüche des Kl. und der Streitverkündeten" (das waren die Sozialleistungsträger) "die gesetzliche Haftungshöchstsumme von 500.000,00 DM schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei weitem überstiegen. Die Summe dieser Ansprüche beträgt, geht man von dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Zahlen aus, 721.600,64 DM.

aa) Allein die von den drei Streitverkündeten erbrachten Leistungen beliefen sich bis Ende 1998 auf zusammen 663.612,77 DM.

Hinzu kommt der ungedeckte Restschaden des Kl., der sich allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Schadensposten auf mindestens 779.588,51 DM beläuft. Hierin enthalten ist die Rente, die das Berufungsgericht dem Kl. antragsgemäß ab Juli 1996 ohne zeitliche Befristung zugesprochen hat. Diese beläuft sich einschließlich Mehrbedarfs bei voller Haftung auf 5.018,18 DM abzüglich der ab 01.07.1996 gezahlten LVA-Rente von 1.331,75 DM = 3.686,43 DM. Daraus ergibt sich ein Jahresrentenbetrag von 44.237,16 DM, der allein schon über dem Rentenhöchstbetrag von jährlich 30.000,00 DM liegt.

Allerdings ist, wenn der Schaden wie hier zum Teil als Kapital, zum Teil als Rente geltend gemacht wird, zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente für den Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse (§ 13 StVG) nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 51, 226, 238 zunächst auf das Kapital umzurechnen. Dabei sind die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht (BGHZ 51, 226, 236; BGH VersR 1968, 664, 667; VersR 1969, 569, 570). Bei einem Jahresbetrag der Rente von 44.237,16 DM ergibt sich daraus allein ein Rentenschaden von 737.286,00 DM.

Zusammen mit dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kapitalbetrag von 42.302,51 DM für Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (bei hälftiger Mithaftung des Kl.) beläuft sich der ungedeckte Restschaden des Kl. insoweit auf den gesamten Betrag von 779.588,51 DM. Einschließlich der erwähnten Leistungen der drei Streitverkündeten beträgt der Gesamtschaden auf dieser Grundlage 1.443.201,28 DM.

bb) Die Aufteilung dieses Gesamtschadens hätte nach der modifizierten relativen Theorie in der Weise zu geschehen, dass auf die Sozialleistungsträger gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechend dem Mitverschuldensanteil des Kl. ein Regreßanspruch von 331.806,38 DM überginge. der Kl. seinerseits erhielte 50 % des Gesamtschadens abzüglich der auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Regressansprüche, so daß sich sein Schadensersatzanspruch auf 389.794,26 DM beliefe (1.443.201,28 DM x 50 % = 721.600,64 DM - 331.806,38 DM).

cc) Die sich hieraus ergebende Summe von 721.600,64 DM übersteigt die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG erheblich,. Hieran zeigt sich, dass der Kl. die eingeklagten Schadensposten nicht in voller Höhe ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung in dem Maße vorzunehmen, wie es dem Verhältnis der Ansprüche des Kl. zu denen der Sozialleistungsträger entspricht."



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