KG Berlin v. 18.07.2005: Zur Beweislast für den Forderungsübergang auf den Vollkaskoversicherer beim Bestreiten der Aktivlegitimation
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.07.2005 - 12 U 50/04) hat zur Beweislast für den Forderungsübergang gem. § 67 VVG entschieden:
Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast.
"... Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass bzw. in welchem Umfang die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen sind. Ist nämlich das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast (vgl. Kammergericht, KGReport 2005, 151). ..."