Aktivlegitimation - Prozessführungsbefugnis - Geschädigter - Abtretung - Leasinggeber - Besitzer - Eigentümer
 

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Abtretung - Forderungsübergang - Haftung / Betriebsgefahr - Leasing - Mietwagenkosten - Rechtsschutzversicherung - Schadensersatz - ZPO-Probleme


Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis


Aktivlegitimation ist die Befugnis, Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend machen zu können.

So ist beispielsweise nach einem Verkehrsunfall mit Kfz-Beschädigung der Eigentümer des Fahrzeugs für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche legitimiert, nicht der Halter, sofern er nicht mit dem Eigentümer personengleich ist. Sind Schadensersatzansprüche z. B. an eine Mietwagenfirma abgetreten, so ist im Umfang der Abtretung nicht mehr der ursprüngliche Geschädigte aktivlegitimiert, sondern das Mietwagenunternehmen.








Gliederung:



Für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall: - nach oben -
  • Die Aktivlegitimation des rechtmäßigen unmittelbaren Besitzers

  • Zur Frage fremder Rechtsbesorgung bei der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche durch eine Autovermietung

  • BGH v. 23.11.1976:
    Bei einem unverschuldet erlittenen Totalschaden des Leasingfahrzeugs hat der geschädigte Leasingnehmer gegen den Schädiger nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts.

  • BGH v. 18.11.1980:
    Dem Mieter eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs stehen gegenüber dem Schädiger eigene Ansprüche wegen der Verletzung seines unmittelbaren Besitzrechts zu.

  • KG Berlin v. 06.12.2004:
    Wenn der ersatzpflichtige Schädiger geltend machen will, Schadensersatzansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalls seien gemäß § 67 VVG auf die Fahrzeugversicherung übergegangen, so ist es grundsätzlich an ihm, die Voraussetzungen für einen derartigen Forderungsübergang zu beweisen.

  • KG Berlin v. 18.07.2005:
    Ist das Bestehen einer Vollkasko-Versicherung unstreitig und macht der Beklagte geltend, die Ansprüche des Klägers wegen Beschädigung seines Pkw seien nach § 67 VVG auf den Vollkasko-Versicherer übergegangen, so trifft den Beklagten dafür die Beweislast.

  • LG Darmstadt v. 04.07.2006:
    Auch wenn der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer vorprozessual einen Teil des Schadens reguliert hat, ist es ihm nicht verwehrt, sich im Prozess mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu verteidigen. Das Gericht muss nicht gem. § 139 ZPO auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinweisen, wenn der Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet und dieser Streit die zentrale Rolle indem Rechtsstreit spielt.

  • OLG Saarbrücken v. 19.12.2006:
    Ist jemand zum Zeitpunkt der Beschädigung eines Fahrzeugs dessen Besitzer, so hat er auf Grund der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sein Eigentum bewiesen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, die Vermutung gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Dieser ist nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Lebenssachverhalts und Einbeziehung des Ergebnisses einer eventuellen Beweisaufnahme zu führen.

  • OLG Brandenburg v. 18.12.2008:
    Der Geschädigte eines Unfalls ist hinsichtlich der Ersatzansprüche wegen des Fahrzeugschadens aktivlegitimiert, wenn er beweist, dass er zum Unfallzeitpunkt unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs war, weil dann die Vermutungsregel des § 1006 BGB für sein Eigentum streitet.

  • OLG Karlsruhe v. 20.07.2009:
    Hat der Ehemann der Klägerin nach dem Unfall mehrfach zu Protokoll gegeben, dass es sich um "sein" Fahrzeug gehandelt habe und ist er auch dessen Halter, dann fehlt der Klägerin für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Aktivlegitimation.

  • OLG Köln v. 09.03.2010:
    Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.

  • KG Berlin v. 30.08.2010:
    Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes Eigentümer geworden ist. Hat der Kläger das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft, war er lediglich Fremdbesitzer und kann sich nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen.

  • OLG Düsseldorf v. 05.10.2010:
    Ist ein Darlehensnehmer nach dem Vertrag mit der Bank verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen" und gilt dies "über das Vertragsende hinaus, und zwar auch im Falle einer Kündigung“, dann bleibt der Darlehensnehmer vor und nach der Vertragsbeendigung für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aktivlegitimiert.




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