OLG Oldenburg Urteil vom 14.02.1989 - 12 U 87/88 - Keine Anwendung der Beweisregel § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch?
 

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OLG Oldenburg v. 14.02.1989: Keine Anwendung der Beweisregel § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch?


Dass die Beweislastregel des § 18 StVG keinen Einfluss auf die Haftung für den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) hat, hat das OLG Oldenburg (Urteil vom 14.02.1989 - 12 U 87/88) entschieden:
"... Die Bekl. haften gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, da der Bekl. zu 1 sich nicht gem. § 18 Abs. 1 StVG entlastet und der Bekl. zu 2 nicht nachgewiesen hat, daß der Unfall unabwendbar war. Dagegen hat die Kl. keine Ansprüche gegen die Bekl. gem. §§ 823 Abs. 2, 831 BGB, § 3 PflVG und danach auch keinen Schmerzensgeldanspruch gem. § 847 BGB, weil sie den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hat, daß der Erstbekl. den Unfall durch zumindest fahrlässiges Verhalten verschuldet oder mitverursacht hat. ..."










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