Das Verkehrslexikon

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Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch
- Anrechnung der Betriebsgefahr?
- Haftungsbegrenzung gegenüber Arbeitgeberschädigung?



Einleitung:


Neben dem Halter eines Fahrzeugs haftet auch der Fahrzeugführer einem Unfallgeschädigten für dessen Schaden. Jedoch haftet der Fahrzeugführer nicht aus der Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Kfz, sondern nur dann, wenn er das Schadensereignis schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich - herbeigeführt hat.


Allerdings wird dieses Verschulden in § 18 StVG vermutet, so dass ein Kfz-Führer, wenn er der Haftung entgehen will, seinerseits diese gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegen, also beweisen muss, dass ihm bezüglich des Schadensereignisses kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Handelt der Fahrzeugführer vollkommen verkehrsgerecht, ist die gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung widerlegt.

Eine dem Fahrzeugführer anzulastende Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs kommt nur dann in Betracht, wenn ihm zunächst und überhaupt ein Verschulden im Sinne der §§ 823 BGB, 18 StVG vorgeworfen werden kann.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)

Rechtsprechung: Zum Umfang der Beweislast beim vermuteten Führerverschulden

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Allgemeines:


BGH v. 11.06.1974:
Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.

LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.

KG Berlin v. 17.06.2010:
Derjenige, der nur Fahrer des Kfz, nicht aber zugleich sein Halter gewesen ist, muss sich regelmäßig nicht die Betriebsgefahr des Kfz zurechnen lassen. Eine entsprechende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. Letzteres ist nicht der Fall, wenn feststeht, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat.

OLG Stuttgart v. 03.08.2016:
Erschöpft sich der Mitverursachungsanteil des Fahrzeughalters allein darin, dass er das Fahrzeug einem Fahrer überlässt, mit dem dieser eine Körperverletzung eines Mitfahrers verschuldet, so kommt eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nicht in Betracht.

AG Bonn v. 26.01.2018:
Wenn ein Vermieter ein Fahrzeug mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletzt der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für heiße Getränke während der Fahrt benutzt.

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Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch:


Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes?

OLG Oldenburg v. 14.02.1989:
Keine Anwendung der Beweisregel § 18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch?

OLG Hamburg v. 07.08.1987:
Gelingt dem Fzg-Führer der Nachweis eines verkehrsgerechten Verhaltens nicht, dann haftet er aus vermutetem Verschulden auch für immateriellen Ersatz.

LG Aachen v. 05.11.2010:
Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.

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Anrechnung der Betriebsgefahr??


Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr

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Haftungsbegrenzung gegenüber Arbeitgeberschädigung?


Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss

OLG Hamm v. 02.04.2015:
Zur Frage der stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung bei Realisierung eines nicht versicherten Schadensrisikos beim Rangieren fremder Fahrzeuge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten. - Ist es dem Eigentümer unschwer möglich und zumutbar, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegen Schäden an ihrem Eigentum durch von ihr selbst gehaltene Fahrzeuge oder Gespannteile zu versichern, hätte er sich redlicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf eine Beschränkung der Haftung eines seiner Fahrer beim Führen von ihr selbst gehaltener Fahrzeuge auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Falle der Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen einlassen müssen. Das rechtfertigt es, eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Wege der Auslegung als vereinbart anzusehen mit der Folge, dass wegen des einfach fahrlässigen Verhaltens des Fahrers eine über die anteilige Haftung als Fahrer der fremden Zugmaschine hinausgehende Haftung als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers nicht in Betracht kommt.

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