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Versicherungsthemen
Haftung des Fahrzeugführers
Neben dem Halter eines Fahrzeugs haftet auch der Fahrzeugführer einem Unfallgeschädigten für dessen Schaden. Allerdings haftet der Fahrzeugführer nicht aus der Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Kfz, sondern nur dann, wenn er das Schadensereignis schuldhaft - also fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
Allerdings wird dieses Verschulden in §
18 StVG vermutet, so dass ein Kfz-Führer, wenn er der Haftung entgehen will, seinerseits diese gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegen, also beweisen muss, dass ihm bezüglich des Schadensereignisses kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Handelt der Fahrzeugführer vollkommen verkehrsgerecht, ist die gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung widerlegt.
Eine dem Fahrzeugführer anzulastende Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs kommt nur dann in Betracht, wenn ihm zunächst und überhaupt ein Verschulden im Sinne der §§
823 BGB,
18 StVG vorgeworfen werden kann.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)
- Rechtsprechung: Zum Umfang der Beweislast beim vermuteten Führerverschulden
- BGH v. 11.06.1974:
Den Fahrzeugführer, der den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu führen hat, trifft die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, die als Verschulden in Betracht kommen. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, daß den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft, d. h. es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt.
- LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.
- KG Berlin v. 17.06.2010:
Derjenige, der nur Fahrer des Kfz, nicht aber zugleich sein Halter gewesen ist, muss sich regelmäßig nicht die Betriebsgefahr des Kfz zurechnen lassen. Eine entsprechende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet. Letzteres ist nicht der Fall, wenn feststeht, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat.
Anwendung der Beweisregel des §
18 StVG auf einen Schmerzensgeldanspruch:
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