Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 29.09.2004 -1 Ss (OWi) 194 B/04 - Zum Toleranzabzug bei Lasermessungen und bei Wegstrecken-Zeit-Messgeräten

OLG Brandenburg v. 29.09.2004: Zum Toleranzabzug bei Lasermessungen und bei Wegstrecken-Zeit-Messgeräten


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 29.09.2004 -1 Ss (OWi) 194 B/04) hat entschieden:
Bei Lasermessgeräten des Typs Riegl LR 90-235/P ist die Angabe des vorgenommenen Toleranzabzuges im Urteil nötig; bei Wegstrecken-Zeit-Messgeräten ist dies entbehrlich, da die Software den Abzug bereits automatisch vornimmt.


Siehe auch Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Den tatrichterlichen Feststellungen lässt sich nur entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung im Wege eines anerkannten standardisierten Messverfahrens unter Verwendung eines Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs LR 90-235/P erfolgte. Der Tatrichter hat es unterlassen, den Toleranzwert, der bei diesem Messverfahren 3 km/h bei Messwerten bis zu 100 km/h und 3 % des gemessenen („Brutto-") Messwertes bei Messwerten größer als 100 km/h unter Aufrundung auf den nächsten ganzzahligen Wert beträgt, in den Urteilsgründen mitzuteilen (bei gemessenen 162 km/h also 4,86 km/h, gerundet 5 km/h).

Dass anstelle des berücksichtigten Toleranzwerts der verwendete Gerätetyp angegeben wird, reicht nicht aus. Dem Senat ist insoweit eine rechtsbeschwerderechtliche Überprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter einen den Herstellervorgaben entsprechenden Toleranzabzug vorgenommen und damit die geräteimmanenten Messfehlergrenzen beachtet hat. Jedenfalls bei Anwendung des vorliegenden und anderer häufig gebrauchter Messverfahren, bei denen geschwindigkeitsabhängig unterschiedliche Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind, bringt der Tatrichter durch die Benennung des Messgerätes nicht schon konkludent zum Ausdruck, dass er die bei dem verwandten Gerätetyp systemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt hat. Denn je nach im Einzelfall gemessener Geschwindigkeit können unterschiedliche Messtoleranzen zugrunde zu legen sein und der in den Feststellungen darzulegende Umstand, dass die für die gemessene Geschwindigkeit den Herstellerangaben entsprechend in Abzug zu bringende Messtoleranz tatsächlich berücksichtigt worden ist, kann bei bloßer Angabe des zum Einsatz gekommenen Messgerätes nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dem Senat ist gerade in Fällen wie dem Vorliegenden eine Rechtsfehlerkontrolle nicht möglich, wenn die bußgeldrichterliche Entscheidung keine Angaben zum konkret vorgenommenen Toleranzabzug enthält und der Tatrichter - wie offensichtlich geschehen - das in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verwertete Messprotokoll missdeutet oder unvollständig berücksichtigt. Der Senat hält an seiner bisherigen Rspr. fest, dass bei Messgeräten der verwendeten Art die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes - von den oben erwähnten , hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - unerlässlich ist Nur bei Verwendung eines sog. Wegstrecken-Zeit-Messgeräts (z.B. vom Typ Vidista VDM-R) kann bei Angabe des Gerätetyps die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes entbehrlich sein, weil bei diesem Gerät die entsprechenden Verkehrsfehlergrenzen in der Software des Gerätes nach der Formel „0,1 % der gemessenen Zeit, vermehrt um 0,01 Sekunden auf die Zeitmessung und um 4 % des gemessenen Wegs, mindestens jedoch 4 Meter” sofort bei der Ermittlung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des ins Visier genommenen Fahrzeugs berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. 9.2004 - 1 Ss (OWi) 188 B/04 -). ..."



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