Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - Zur zulässigen Unterschreitung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße

OLG Karlsruhe v. 13.10.2006: Zur zulässigen Unterschreitung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13.10.2006 - 1 Ss 82/06) hat entschieden:
Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.


Siehe auch Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog und Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse


Zum Sachverhalt:

Am 21.10.2005 verhängte das Amtsgericht X. gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuge unter Drogeneinfluss nach § 24 a Abs.1 und 2 StVG eine Geldbuße von 400 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit Beschluss vom 24.2.2006 auf (1 Ss 10/06), weil das Amtsgericht sein Abweichen von der in der Bußgeldkatalogverordnung unter Nr. 242.2 vorgesehenen Regelfolge für einen mehrfach einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer (Bußgeldhöhe: 750 Euro; Dauer des Fahrverbots drei Monate) nicht ausreichend begründet hatte. Mit Urteil vom 19.5.2006 setzte das Amtsgericht nunmehr ein Fahrverbot von drei Monaten fest, hielt jedoch an der Verhängung einer Geldbuße von 400 Euro fest, weil der Betroffene zwischenzeitlich arbeitslos geworden war.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer erneut eingelegten Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe durch die Reduzierung der Geldbuße gegen das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Verkehrsteilnehmer verstoßen.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Zu Recht ist das Amtsgericht bei dem gerichtsbekannt bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 24a StVG auffällig gewordenen Betroffenen vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 242.2 BKatVO ausgegangen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen hiervon gebieten könnten, hat das Amtsgericht nicht festgestellt (vgl. hierzu Senat VRS 98, 385 ff.). Unabhängig hiervon wäre die Verhängung eines auch zeitlich nachdrücklichen Fahrverbots gleichwohl deshalb angezeigt gewesen, weil es sich beim Betroffenen ersichtlich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer und gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 3158 f. = DAR 2005, 644 f. = VRS 109, 284 ff.).

2. Auch die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße hat Bestand.

a. Zwar trifft es zu, dass den Regelsätzen der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen BKatV eine auch von Gerichten zu beachtende Bindungswirkung beikommt. Diese Zumessungsrichtlinien entbinden jedoch nicht von der im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes. Dabei geht § 1 Abs. 2 BKatV von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus, weshalb bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen eine Reduzierung oder Erhöhung der katalogmäßig vorgesehen Geldbuße in Betracht kommen kann (vgl. OLG Karlsruhe VRS 100, 460: Mitverschulden; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 28b m.w.N.).

Zu den zu beachtenden Umständen gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. OWiG haben diese nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter 35 Euro im Regelfall außer Betracht zu bleiben (BT-Drucks. 10/2652, Seite 12; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 23). Auch über diesen Betrag hinaus können nähere Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (ggf. Grundbesitz, Eigentum am Pkw) und den Schulden oder sonstigen Verpflichtungen des Betroffenen im Urteil dann entbehrlich sein, wenn die Regelbuße festgesetzt wird und ersichtlich keine Besonderheiten in der Person des Betroffenen vorliegen (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.8.2003, 1 Ss - OWi - 166/03; zu den dabei diskutierten Wertgrenzen OLG Celle Zfs 1992, 32 [100 Euro]; BayObLG DAR 2004, 593 [250 Euro]; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2006, StVG, § 24 Rn. 48a; Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 17 Rn. 24).

Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund bestehender Anhaltspunkte die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar erheblich vom Durchschnitt nach oben oder unten abweichen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Betroffene arbeitslos ist. In einem solchen Fall ist abgesehen von Geldbußen unterhalb des Höchstbetrages des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs.1 OWiG von derzeit 35 Euro (OLG Brandenburg, Beschl. vom 25.8.2003, 1 Ss (OWi) 156 B/03; OLG Braunschweig VRS 107, 61; OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; Hentschel, a.a.O., Rn. 48) unter entsprechender Darstellung im Urteil regelmäßig zu prüfen, ob der Betroffene ggf. auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist. Ein Festhalten an solchen Richtlinien darf nämlich nicht zur der Verhängung einer unverhältnismäßigen, da vom Betroffenen nicht mehr leistbaren, Sanktion führen (vgl. näher Senat VRS 108, 63; Göhler, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung der Regelgeldbuße von 750 Euro auf 400 Euro im Ergebnis nicht zu beanstanden. Berücksichtigt der Tatrichter nämlich rechtlich fehlerfrei alle maßgeblichen Umstände, sind seine Erwägungen im Rahmen des ihm zustehenden Rechtsfolgenermessens bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen.

So liegt der Fall hier.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durfte das Amtsgericht zunächst die Angaben des Betroffenen zu seiner Arbeitslosigkeit ohne weitere Sachaufklärungen seinen Urteilsfeststellungen zugrunde legen. Zwar darf der Tatrichter - will er von der im Regelsatz der BKatV vorgesehenen Regelbuße abweichen - nicht näher belegte Angaben des Betroffenen nicht in jeden Fall einfach übernehmen. Einer besonders eingehenden und kritischen Bewertung bedarf es aber - anders als beim Absehen vom Regelfahrverbot wegen Vorliegens einer besonderen Härte (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 3158 ff.; OLG Rostock NZV 2002, 137 ff.) - nur dann, wenn Anhaltspunkte eine nähere Sachaufklärung gebieten. Solche sind aber nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargetan. Auch die vom Tatrichter vorgenommene Schätzung der zukünftigen Einkommenssituation des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, da ein entsprechender Bescheid des Arbeitsamtes zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ergangen war. Sichere Feststellungen, ob er bei seinen Eltern, bei welchen er zukünftig wieder Wohnsitz nehmen will, Unterhaltsbeiträge zu leisten haben wird, konnten in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, weshalb das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu Recht von der Anrechnung „fiktiver Mietersparnisse“ absehen durfte.

Ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeld von 900 Euro stellt eine Geldbuße von 750 Euro aber eine erhebliche Belastung dar, die trotz bewilligter Ratenzahlung in Anbetracht stetig steigender Lebenshaltungskosten durchaus an die Grenze der Leistungsfähigkeit des arbeitslosen Betroffenen stoßen kann. Zwar darf anders als beim Tagessatzsystem des § 40 StGB nicht allein auf das monatliche Nettoeinkommen abgestellt werden. Dass der Betroffene aber über das zukünftige Arbeitslosengeld hinaus über Vermögen oder andere Einkünfte verfügen könnte, ist nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zwar wäre bei Vorliegen solcher an sich - eine Erhöhung der in der BKatV vorgesehenen Sanktion ist wegen Ausschöpfung des Bußgeldrahmens nach §§ 17 Abs.2 OWIG, § 24a Abs. 4 OWIG ohnehin nicht möglich - zumindest ein Festhalten an der Regelbuße geboten; hier besteht aber die Besonderheit, dass Nr. 242.2 BKatV bereits tatbestandlich das Vorliegen von mehreren einschlägigen Voreintragungen voraussetzt, so dass diese nicht nochmals zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen. Überdies steht im Bußgeldverfahren auch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Sanktionen entgegen, welche der Betroffene aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbringen kann.

Insgesamt gesehen hat sich das Amtsgericht daher im Ergebnis innerhalb des ihm zustehenden und auch aus dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung gewonnenen Rechtsfolgenermessens gehalten, so dass auch die Reduzierung der Regelbuße rechtsfehlerfrei erfolgte. ..."