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BGH Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 25/04 - Zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis

BGH v. 14.06.2005: Zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis


Der BGH (Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 25/04) hat entschieden:
  1. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.

  2. Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 VI ZR 13/03 BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).

Siehe auch Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage


Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der W. N. GmbH & Co. KG das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte.

Als er am 21. April 1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. fünf Meter tief auf den Betonfußboden und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.

Der Kläger hat ursprünglich (auch) die Generalunternehmerin W. N. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in Anspruch genommen, welche an dem Bau die Zimmererarbeiten durchführte. Nachdem diese sich zwischenzeitlich in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. Nunmehr verlangt der Kläger von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin W. N. GmbH, der Beklagten zu 1, und der Firma W. N. Systembau GmbH, der Beklagten zu 2, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hat.

1. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die KG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlassenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hat. Eine Rechtspflicht zur Absicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht zutreffend aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier durch § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern.

2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei gleichwohl vorzuwerfen, das Dach ohne jegliche Rücksprache betreten zu haben, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Dachbereich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfrage nach etwaigen noch nicht gesicherten Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die KG sei nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert. Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 VI ZR 434/01 VersR 2003, 1260, 1261 f.). Dies war hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

4. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint.

a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 VI ZR 81/86 NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 VI ZR 434/01 aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 VI ZR 13/03 aaO).

b) Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es stehe mangels Sachvortrags der Parteien zum Verschulden nicht fest, daß es überhaupt einen vom Kläger nicht in Anspruch genommenen nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Erstschädiger gebe.

Nachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 VI ZR 48/55 VersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 VI ZR 73/64 VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sachvortrag hierzu nicht erforderlich. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.

c) Das sich insoweit ergebende Gesamtschuldverhältnis ist auch gestört, da zugunsten der Erstschädiger die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreift.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 VI ZR 434/01 aaO m.w.N.). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der Zimmerleute und der Dachdecker waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Errichtung des Daches aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie sich "ablaufbedingt in die Quere kommen" konnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.).

d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 VI ZR 13/03 (aaO) im einzelnen konkretisiert hat.

Danach ist der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden ebenfalls grundsätzlich freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.

Ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts außer Betracht. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 VI ZR 349/88 VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 VI ZR 209/89 VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 VI ZR 103/93 VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516).

Hiernach ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihm nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.

Dies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfindung das Senatsurteil vom 11. November 2003 VI ZR 13/03 (aaO) noch nicht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben. ..."



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