Das Verkehrslexikon

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Geschäftsgebühr in Unfallsachen gem. 2400 VV: = 1,3

Geschäftsgebühr in Unfallsachen gem. 2400 VV: = 1,3


Siehe auch Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)




In der Unfallregulierung ist seit Jahrzehnten anerkannt, daß die Regulierung normaler Sachschäden mit einer gegnerischen Haftpflichtversicherung eine durchschnittliche Tätigkeit ist und dafür vom Anwalt eine sog. Mittelgebühr angesetzt werden kann. Dies entsprach unter der Geltung der alten BRAGO einer 7,5/10-Gebühr aus dem jeweiligen Streitwert, wozu dann noch je nach Sachlage weitere Besprechungs- und / oder Beweisgebühren in gleicher Höhe kommen konnten.

Ebenfalls noch unter der Geltung der BRAGO wurden sodann zwischen dem Anwaltverein und dem Gesamtverband der Versicherer Gebührenabkommen geschlossen, die im Regelfall für die Regulierung von Sachschäden eine 15/10-Gebühr vorsahen. Diese Abkommen sind auf Grund kartellrechtlicher Bedenken und durch die Einführung des RVG an Stelle der BRAGO obsolet geworden.


Nach der nunmehr anzuwendenden Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ergibt sich für die Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die rechnerische Mittelgebühr beträgt demnach 1,5 (was an sich genau der vormals in dem Regulierungsabkommen vorgesehenen 15/10-Gebühr entsprechen würde. Jedoch hat der Gesetzgeber noch eine sog. Schwellengebühr eingeführt, die bei 1,3 liegt. Es heißt nämlich in einer Anmerkung zur Nr. 2400: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."

Solange also keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorliegt, beträgt somit die sog. Mittelgebühr in normalen Unfallsachen 1,3.

Verschiedentlich versuchen Haftpflichtversicherer mit völlig abstrusen Argumenten, weit niedrigere Gebühren durchzusetzen. Damit können sie jedoch keinen Erfolg haben, da die ganz überwiegende Rechtsprechung sich für die Anwendung der 1,3-Mittelgebühr in Unfallsachen ausgesprochen hat.