Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)
 

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Geschäftsgebühr (Nr. 2400 RVG-VV) und gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV)


Mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zum 01.07.2004 ist die Abrechnung der Geschäftsgebühr - die bei der außergerichtlichen Unfallregulierung absolut im Vordergrund steht - völlig neu gestaltet worden.

Um den Wegfall der Besprechungs- und der Beweisgebühr des alten Gebührenrechts teilweise zu kompensieren, wurde der Bemessungsrahmen erheblich erweitert. Gleichzeitig wurde für nicht schwierige Falle eine sog. Schwellengebühr eingeführt. Es war abzusehen, dass sich um die jeweilige Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr für die Vertretung in Unfallsachen alsbald ein Streit über die jeweilige Angemessenheit zwischen Anwälten und Versicherungen entwickeln würde.

Erst nach einem längeren Zeitraum, in dem die Gerichte Leitlinien für die Abrechnung der außer- und vorgerichtlichen Vertretungstätigkeit der Anwälte entwickeln können, wird sich eine einhellige Praxis herausbilden.








Gliederung:



Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr: - nach oben -
  • Die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • Die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Forderungsabtretung

  • LG Berlin v. 09.05.2005:
    Der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr, der im Prozess geltend gemacht wird, erhöht den Streitwert nicht.

  • LG Saarbrücken v. 15.02.2007:
    Wird nach Erfüllung der Hauptforderung auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts nur der materiellrechtliche Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten (Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) gerichtlich geltend gemacht, so wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

  • BGH v. 07.03.2007:
    Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.

  • BGH v. 22.01.2008:
    Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG a.F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

  • BGH v. 18.08.2009:
    Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

  • BGH v. 02.09.2009:
    Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

  • BGH v. 09.12.2009:
    § 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927).

  • BGH v. 10.12.2009:
    Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

  • BGH v. 29.04.2010:
    § 15a RVG, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu kürzen ist, ist auch in Altfällen anwendbar (Festhaltung BGH, 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456).

  • BGH v. 23.06.2010:
    Die Vorschrift des § 15 a RVG stellt eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar. Folglich findet diese Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war.

  • BGH v. 23.06.2010:
    Die Vorschrift des § 15 a RVG stellt eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar. Folglich findet diese Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war.

  • BGH v. 28.10.2010:
    Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456). Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

  • BGH v. 04.11.2010:
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.




Anrechnung der Geschäftsgebühr des Zedenten: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 13.05.2011:
    Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, ist die vorprozessual angefallene Prozessgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG-VV anzurechnen. Der Gegenstand beider Aufträge ist auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe.

  • BGH v. 29.11.2011:
    Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.




Zur Höhe der Geschäftsgebühr bei der Unfallregulierung: - nach oben -
  • Geschäftsgebühr in Unfallsachen gem. 2400 VV ist mit der Mittelgebühr von 1,3 anzusetzen

  • Rechtsprechung für 1,3-Geschäftsgebühr in Unfallsachen

  • BGH v. 31.10.2006:
    Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

  • LG Zweibrücken v. 11.04.2008:
    Für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem 3 Familienmitglieder des Auftraggebers zu Tode gekommen sind und bei dem Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen sind, ist die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV nicht unbillig.

  • OLG München v. 16.05.2008:
    Auch bei sog. einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist.

  • OLG Saarbrücken v. 24.02.2009:
    Genügt es für die Erreichung des Prozessziels bei der Vorbereitung einer Feststellungsklage, den Nachweis zu führen, dass dem Kläger mit hinreichender Sicherheit überhaupt materielle und immaterielle Schäden entstanden sind, dann ist für außergerichtliche Tätigkeit auch dann eine 1,3-Geschäftsgebühr ausreichend und angemessen, wenn die vertretene Partei schwer und dauerhaft verletzt wurde.

  • AG Ulm v. 23.07.2009:
    Für eine relativ einfache Unfallregulierung mit nur wenigen Schreiben und unstreitiger Haftungsgrundlage ist eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

  • OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
    Bei der Abwicklung eines „durchschnittlichen“ oder „normalen“ Verkehrsunfalls ist in der Regel eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV zum RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war.




AG-Zitate für den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr in Unfallsachen: - nach oben -


Höhere Gebühr als 1,3: - nach oben -
  • AG Lübeck v. 12.09.2005:
    Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Bei einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten und die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen ist die anwaltliche Tätigkeit als überdurchschnittlich zu qualifizieren und eine Gebühr von 1,8 nicht unangemessen.




Niedrigere Gebühr als 1,3: - nach oben -
  • LG Saarbrücken v. 15.02.2007:
    Der Billigkeit entspricht die Gebühr, wenn sich der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm durch § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Ermessens hält. Dieser Ermessensbereich ist überschritten, wenn einschlägige gesetzliche Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unberücksichtigt blieben oder innerhalb der zulässigerweise gewürdigten Kriterien offenkundig Fehlgewichtungen vorgenommen werden, in dem einen objektiv besonders bedeutendes Kriterium kaum oder einen objektiv unbedeutendes Kriterium prioritär bewertet werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine 1,3-Geschäftsgebühr in einfachgelagerten Fällen der Unfallschadenregulierung unbillig und daher nicht verbindlich. In einem solchen Fall ist eine 1,0-Gebühr angemessen.




"Toleranz"-Rechtsprechung: - nach oben -