Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



I. Zusammenstöße auf Kreuzungen /an Einmündungen mit Kfz des Querverkehrs

  1. Verkehrsregelung durch eine LZA:

    1. ungeklärte Ampelstellung: 50: 50

    2. Fälle des normalen Anfahrens oder Einfahrens in die Kreuzung bei grünem Ampellicht für einen Verkehrsteilnehmer:

      1. in der allerletzten Gelbphase einfahrender Querverkehr: 0:100

      2. kein Verschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des räumenden Querverkehrs, der entweder berechtigt oder unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20: 80

      3. leichtes Mitverschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des Querverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahren ist: 30: 70

      4. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs wegen mangelnder Vorsicht beim Räumen der Kreuzung - oder beiderseits kein Verschulden feststellbar: 50: 50

      5. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - kein Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs (Kreuzungsräumers): 70: 30

    3. Fälle des fliegenden Starts:

      1. schuldhaft verkehrswidriger fliegender Start bei Sichtbehinderung - berechtigt eingefahrener Querverkehr, den beim Räumen auch kein Verschulden trifft: 80: 20

      2. fliegender Start wie oben (1) - berechtigt eingefahrener Querverkehr -, aber Verschulden beim Räumen: 60: 40

      3. fliegender Start wie oben (1) - unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahrener Querverkehr: 50: 50

      4. fliegender Start wie oben (1) - bei "Rot" oder in der allerletzten Gelbphase unberechtigt eingefahrener Querverkehr: 20: 80

  2. Kreuzungen ohne LZA:

    Nichtbeachtung der Vorfahrt, keine Besonderheiten beim Vorfahrtberechtigten: 0: 100

  3. Kreuzungen ohne LZA - Sonderfälle der Schadensverquotung bei Verletzungen des Vorfahrtrechts:

    1. Ausnutzen von Lücken im bevorrechtigten Kolonnenverkehr - zu Lasten des Wartepflichtigen: 30 : 70

    2. irreführende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten (falsches Blinklicht) - regelmäßig: 30 : 70

    3. überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten an Kreuzungen gleichrangiger Straßen - regelmäßig zu Lasten des Wartepflichtigen: 30 : 70

    4. irreführende Fahrweise des Vorfahrtberechtigten mit gesetztem rechten Blinklicht, langsamer Fahrgeschwindigkeit, rechts eingeordnet mit dem Anschein, nach rechts einbiegen zu wollen, andererseits nur objektive Vorfahrtverletzung des bis dahin vor der Kreuzung Wartenden: 70 : 30

  4. Ausnutzen der Lichtzeichen einer LZA durch den Wartepflichtigen:

    bei Nichtbeachtung der Lichtzeichen durch den Vorfahrtberechtigten und beiderseitigem Verschulden - regelmäßig: 40 : 60




Datenschutz    Impressum