Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr - ampelgeregelte Kreuzungen

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Kreuzungsunfälle mit Querverkehr - ampelgeregelte Kreuzungen


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



I. Zusammenstöße auf Kreuzungen /an Einmündungen mit Kfz des Querverkehrs


1. Verkehrsregelung durch eine LZA:

  1. ungeklärte Ampelstellung: 50: 50

  2. Fälle des normalen Anfahrens oder Einfahrens in die Kreuzung bei grünem Ampellicht für einen Verkehrsteilnehmer:

    1. in der allerletzten Gelbphase einfahrender Querverkehr: 0:100

    2. kein Verschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des räumenden Querverkehrs, der entweder berechtigt oder unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20: 80

    3. leichtes Mitverschulden des bei "Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Verschulden des Querverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahren ist: 30: 70

    4. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs wegen mangelnder Vorsicht beim Räumen der Kreuzung - oder beiderseits kein Verschulden feststellbar: 50: 50

    5. Mitverschulden des bei " Grün" einfahrenden Verkehrsteilnehmers - kein Mitverschulden des berechtigt eingefahrenen Querverkehrs (Kreuzungsräumers): 70: 30

  3. Fälle des fliegenden Starts:

    1. schuldhaft verkehrswidriger fliegender Start bei Sichtbehinderung - berechtigt eingefahrener Querverkehr, den beim Räumen auch kein Verschulden trifft: 80: 20

    2. fliegender Start wie oben (1) - berechtigt eingefahrener Querverkehr -, aber Verschulden beim Räumen: 60: 40

    3. fliegender Start wie oben (1) - unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase eingefahrener Querverkehr: 50: 50

    4. fliegender Start wie oben (1) - bei "Rot" oder in der allerletzten Gelbphase unberechtigt eingefahrener Querverkehr: 20: 80