Das Verkehrslexikon

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Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs

Hamburger Quotentabelle - Auszug - Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs


Siehe auch Die Hamburger Quotentabelle



II. Zusammenstöße mit Kfz des Gegenverkehrs

  1. Linksabbieger und Gegenverkehr:

    1. Regelfall: Verschulden des Abbiegers nach dem Beweis des ersten Anscheins - kein feststellbares Mitverschulden des Gegenverkehrs: 100 : 0

    2. Verschulden des Linksabbiegers - Mitverschulden des Gegenverkehrs, der unberechtigt, aber vor der allerletzten Gelbphase in die Kreuzung eingefahren ist: 40 : 60

    3. Mitverschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr nicht sehen konnte (§ 1 StVO) - Verschulden des Gegenverkehrs, der bei rotem Ampellicht oder in der allerletzten Gelbphase auf die Kreuzung gefahren ist: 20 : 80

    4. kein Verschulden des Linksabbiegers, der die Lichtzeichen für den Gegenverkehr sehen und auf ihre Beachtung vertrauen konnte - Verschulden des Gegenverkehrs wie oben (c) - 0 : 100

  2. Sonderfälle von Kollisionen zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr:

    1. Regelung des Linksabbiegerverkehrs durch die LZA: Verquotung wie bei Kollisionen mit dem Querverkehr auf einer Kreuzung mit LZA

    2. Linksabbieger aus einer Straße mit zwei durch einen breiten Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen in eine Vorfahrtsstraße:

      1. bei voller Einordnung: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers gemäß § 8 StVO: 0 : 100

      2. keine volle Einordnung: Wartepflicht des Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 3 StVO: 100 : 0

      3. bei unaufklärbarem Sachverhalt: 50 : 50

    3. Kollision von zwei einander entgegenkommenden Linksabbiegern: bei Unaufklärbarkeit: 50 : 50

  3. Normaler Begegnungsverkehr:

    1. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - kein Mitverschulden des entgegenkommenden Kraftfahrers festgestellt, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG regelmäßig: 100 : 0

    2. Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Kraftfahrers wie oben (a) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa grundlos dicht an der Mittellinie oder an unübersichtlicher Stelle nicht scharf rechts oder zu schnell gefahren ist oder auf eine rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft oder zu spät reagiert hat: 70 : 30

    3. beiderseits kein Verschulden feststellbar - z. B. dann, wenn zu Lasten des auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrers wegen einer besonderen Verkehrslage der Anscheinsbeweis nicht anwendbar ist - auf beiden Seiten aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 60 : 40

    4. Fälle, in denen nicht aufklärbar ist, auf welcher Fahrbahnhälfte sich der Unfall abgespielt hat - beiderseits kein Verschulden feststellbar, aber auch beiderseits kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 50 : 50

  4. Unfälle im Begegnungsverkehr beim Überholen:

    1. auf schmaler Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz nicht zuläßt:

      1. Verschulden des auf der Gegenfahrbahn kollidierenden Überholers nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - regelmäßig: 100 : 0

      2. Verschulden des Überholers wie oben (1) - Mitverschulden des Entgegenkommenden, weil er etwa an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren ist oder auf die rechtzeitig erkennbare Gefahrenlage fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30

    2. auf einer Fahrbahn, die eine gefahrlose gleichzeitige Begegnung von drei Kfz zuläßt:

      1. kein Anscheinsbeweis zu Lasten des die Gegenfahrbahn mitbenutzenden Überholers - wenn beiderseits kein Verschulden feststellbar ist, regelmäßig: 60 : 40

      2. Verschulden des Überholers, weil er etwa unnötig weit links gefahren ist - Mitschuld des Entgegenkommenden wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot: 70 : 30

      3. Verschulden des Überholers, weil er bei ausreichender Fahrbahnbreite auf der Gegenfahrbahn unnötig weit links gefahren ist - keine Mitschuld des Entgegenkommenden feststellbar, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0

    3. zwei Überholer im Begegnungsverkehr:

      1. Läßt die Fahrbahnbreite eine Begegnung von zwei gleichzeitig überholenden Fahrzeugen nicht zu und ist nicht zu klären, welchem Kraftfahrer nach dem Prioritätsgrundsatz der Vortritt zustand, so ist bei beiderseits nicht nachweisbarem Verschulden oder bei beiderseits festgestelltem Verschulden regelmäßig eine Schadensverquotung im Verhältnis von 50 : 50 geboten.

      2. Mitverschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die bei diesen Verkehrssituationen weiterbestehende erhöhte Sorgfaltspflicht i. S. des § 1 StVO - Verschulden des entgegenkommenden Überholers wegen Verstoßes gegen seine Wartepflicht: 30 : 70

      3. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - Verschulden des entgegenkommenden und wartepflichtigen Überholers: 20 : 80

      4. kein Verschulden des bevorrechtigten Überholers - grobes Verschulden des entgegenkommenden und erst dicht vor dem anderen Fahrzeug ausscherenden Überholers: 0 : 100

  5. Begegnungsverkehr an Hindernissen und Fahrbahnverengungen:

    1. Hindernisse, die dem normalen Straßenverkehr zuzurechnen sind:

      1. Verschulden des Wartepflichtigen, in dessen Fahrbahn sich das Hindernis (z. B. ein parkendes Kfz) befindet, bei Kollision auf der Gegenfahrbahn nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins - keine Mitschuld des Entgegenkommenden bewiesen, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG: 100 : 0

      2. Verschulden des Wartepflichtigen - wie oben (1) - Mitschuld des Entgegenkommenden, weil er etwa auf eine frühzeitig erkennbare Gefahrenlage nicht oder fehlerhaft reagiert hat: 70 : 30

      3. beiderseits kein Verschulden feststellbar - etwa an unübersichtlichen, den Überblick über den Gegenverkehr behindernden Stellen: 60 : 40

    2. Fahrbahnverengungen etc., die die Fahrbahneigenschaft der betroffenen Stelle aufheben:

      1. Verschulden des nach dem Prioritätsgrundsatz Wartepflichtigen - kein Verschulden des Bevorrechtigten, aber auch kein Entlastungsbeweis im Sinne des StVG - in Ausnahmefällen, etwa bei kleinen Engstellen, volle Haftung des Wartepflichtigen, sonst regelmäßig: 70 : 30

      2. Verschulden des Wartepflichtigen wie oben (1) - Mitverschulden des Bevorrechtigten wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten an derartigen Engstellen (§ 1 StVO): 60 : 40

      3. Fälle, in denen die Priorität nicht zu klären ist beiderseits kein Verschulden nachweisbar oder beiderseits ein Verschulden festgestellt: 50 : 50