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OLG Saarbrücken Urteil vom 17.07.2007 - 4 U 338/06 - Zum Verhalten und zur Fahrgschwindigkeit beim Heran- und Vorbeifahren an Haltestellen

OLG Saarbrücken v. 17.07.2007: Zum Verhalten und zur Fahrgschwindigkeit beim Heran- und Vorbeifahren an Haltestellen mit Omnisbussen des Linienverkehrs


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 17.07.2007 - 4 U 338/06) hat entschieden:
Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Es bedarf dann einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern. Auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 StVO ist anerkannt, dass die Schrittgeschwindigkeit nicht nur beim unmittelbaren Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, sondern schon dann einzuhalten ist, wenn die Fahrgäste die Fahrbahn beim Annähern des Busses betreten, um einzusteigen. Die Sorgfaltspflichten des vorbeifahrenden Kraftfahrers verringern sich nicht bereits in dem Moment, in dem der Bus gerade angefahren ist.


Siehe auch Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr


Zum Sachverhalt: Der am 1987 geborene Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.01.2004 gegen 15.30 Uhr außerorts von H. auf der I. Straße ereignete. Unfallbeteiligt war die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.

Der Kläger war mit einem Linienbus der Streithelferin zu 1) gefahren, der auf der Landstraße in Fahrtrichtung I. an der Haltestelle vor dem Einmündungsbereich Z. Weg hielt. Der Kläger stieg aus dem Bus aus und lief ein kurzes Stück geradeaus in Fahrtrichtung des Busses weiter, wo er dann vor dem Bus die Straße überqueren wollte. Der Streithelfer zu 2), der den Bus führte, gab dem Kläger ein Handzeichen, das der Kläger dahin deutete, dass er gefahrlos die Straße überqueren könne. Beim Überqueren der Straße wurde der Kläger von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), die ebenfalls in Richtung I. unterwegs war, vorne links erfasst und auf den linken Seitenstreifen geschleudert. An der Unfallstelle war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet; die Beklagte zu 1) fuhr mit mindestens 50 km/h.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Bus habe direkt an der Haltestelle gehalten. Die Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h an dem Bus vorbeigefahren. Er hat die Auffassung vertreten, sie hätte mit Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbeifahren müssen und habe den Unfall allein verschuldet. Das mit dem Antrag zu 1) begehrte Schmerzensgeld in einer Größenordnung von wenigstens 10 000 Euro hat er ausdrücklich auf die bis zur Klageerhebung eingetretenen Verletzungen beschränkt (GA I 8).

Die Beklagten haben sich damit verteidigt, der Bus habe kurz hinter der Bushaltestelle gehalten. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1), die mit einer Geschwindigkeit von ca. 50–60 km/h gefahren sei, unvermeidbar gewesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.05.2006 teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG für ein Drittel des dem Kläger entstandenen Schadens. Die Beklagte zu 1) habe die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass sie als Fahrzeugführerin den Unfall verschuldet habe, nicht entkräften können. Zwar sei ihr ein Verstoß gegen § 20 StVO nicht anzulasten, weil der Bus bereits von der Bushaltestelle angefahren sei und dann wieder gebremst habe, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass zumindest vor dem Bus kein Fußgänger mehr die Fahrbahn überquerte. Die Beklagte zu 1) habe jedoch entgegen § 3 Abs. 1 StVO ihre Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst, die ihr bei der Fahrt erkennbar wurden oder mit denen sie nach der Lebenserfahrung zu rechnen hatte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und der Zeugenaussagen stehe nicht fest, dass sie einen für ihre Geschwindigkeit ausreichenden Seitenabstand eingehalten habe, um dem Kläger ausweichen zu können. Der Kläger habe den Unfall jedoch überwiegend selbst herbeigeführt, indem er die Fahrbahn überquerte, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Nach seinen eigenen Angaben habe er eine Handbewegung des Streithelfers zu 2) so gedeutet, dass er nunmehr die Fahrbahn gefahrlos überqueren konnte. Dies habe ihn jedoch nicht von der Pflicht entbunden, den Verkehr in eigener Verantwortung zu beobachten, so dass er bereits nach seinem eigenen Vortrag gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei weiter zu beachten, dass eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) nicht angenommen werden könne, denn dieser könne kein verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Andererseits trete die Betriebsgefahr bei Berücksichtigung aller Umstände auch nicht völlig hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung ist jedoch mit den hilfsweise gestellten Anträgen insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 60 % des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens hat (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 StVO, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 254 BGB).

a. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte gegen ihre Sorgfaltspflicht aus § 20 StVO verstoßen hat.

aa. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern (vgl. BGH NJW 2006, 944; NJW 2006, 2110; OLG Karlsruhe, VersR 2002, 998; NZV 1989, 393; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO, Rn. 14). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine Haltestelle im Sinn der Vorschrift handelt, war zuletzt zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und ist auch durch die vorgelegten Lichtbilder nachgewiesen. Selbst wenn der Bus einige Meter vor oder dahinter gehalten haben sollte, so ist dieser Bereich, in dem der Kläger die Fahrbahn überquert hat, noch von dem räumlichen Schutzzweck des § 20 StVO umfasst (vgl. BGH NJW 2006, 944; OLG Karlsruhe VersR 2002, 998; Hentschel, a.a.O., § 20 Rdn. 5 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen, war der Bus im Kollisionszeitpunkt bereits wieder von der Haltestelle angefahren, hatte ein paar Meter zurückgelegt und dann wieder abgebremst. Nach der Beweisaufnahme konnte dagegen nicht mehr geklärt werden, ob der Bus bereits in dem Augenblick, als die Beklagte zu 1) an diesem vorbeifuhr, schon angefahren war oder sich erst in Bewegung setzte, als die Beklagte zu 1) ihn schon passiert hatte. Die Aussagen der Zeugen hierzu waren nicht ergiebig, ebenso nicht das Sachverständigengutachten. Selbst wenn der Bus schon im Anfahren begriffen war, als die Beklagte zu 1) ihn passierte, oder ein paar Meter zurückgelegt hatte, trafen die Beklagte die in § 20 Abs. 1 StVO bestimmten Sorgfaltspflichten. Denn ein Kraftfahrer, der an einem gerade anfahrenden oder angefahrenen Bus vorbeifährt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass Fahrgäste oder andere Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Diese Auffassung ist noch mit dem Wortlaut der Vorschrift “Omnibussen, …die an Haltestellen halten”) zu vereinbaren, die nach ihrem Sinn und Zweck den gesamten Vorgang des Haltens inklusive der An- und Abfahrphase, die sich räumlich und zeitlich unmittelbar anschließt, umfasst. So ist etwa auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 StVO anerkannt, dass die Schrittgeschwindigkeit nicht nur beim unmittelbaren Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, sondern schon dann einzuhalten ist, wenn die Fahrgäste die Fahrbahn beim Annähern des Busses betreten, um einzusteigen, weil sie erfahrungsgemäß den Fahrverkehr nicht mehr sorgfältig beobachten (Hentschel a.a.O. Rdn. 7). Mit dem Schutzzweck der Vorschrift wäre es zudem nicht mehr vereinbar, wenn man die Sorgfaltspflichten des vorbeifahrenden Kraftfahrers bereits in dem Moment wieder verringert, in dem der Bus gerade angefahren ist.

bb. Die Beklagte zu 1) hat dieser Sorgfaltspflicht nicht genügt. “Vorsichtiges” Vorbeifahren setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall, etwa wenn mit dem Heraustreten von Kindern zu rechnen ist, auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann (LG Münster, Urteil vom 24.08.1990, Az. 6 O 122/90, zitiert nach juris; Hentschel, a.a.O., Rdn. 5). Durch die Beweisaufnahme konnte ihre Annäherungsgeschwindigkeit nicht mehr beweissicher festgestellt werden; vor der Polizei hat sie ihre Geschwindigkeit mit etwa 70 km/h angegeben; im Verfahren hat sie eine Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h genannt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten von der niedrigsten Geschwindigkeit von 50 km/h ausgeht, hat sie den Anforderungen des § 20 Abs. 1 StVO nicht genügt. Wie aufgrund des Sachverständigengutachtens feststeht, war der Bus für die Beklagte aus einer Entfernung von ca. 200 m erkennbar. Sie musste somit damit rechnen, dass ausgestiegene Fahrgäste die Fahrbahn überqueren könnten, zumal die Haltestelle unmittelbar vor einem Kreuzungsbereich lag, wo Fußgänger auch in den nach links abgehenden Forst- und Landwirtschaftsweg gehen konnten (vgl. die Unfallskizze BA 4). Für den herannahenden Kraftfahrer war zudem erkennbar, dass sich in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) nur links der Straße ein Fußweg befand, was die Möglichkeit des Fahrbahnwechsels von Fußgängern noch erhöhte. Die Beklagte hätte damit im Bereich der Haltestelle jedenfalls deutlich langsamer als 50 km/h fahren müssen.

Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) daneben, wie vom Landgericht angenommen, gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 3 StVO, insbesondere das Sichtfahrgebot, verstoßen hat.

cc. Einem Verschulden der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Fahrbahn vor und nicht hinter dem wieder anfahrenden Bus überqueren wollte. Zwar muss ein vorbeifahrender Kraftfahrer grundsätzlich eher damit rechnen, dass aussteigende Fahrgäste die Haltestelle hinter einem anhaltenden Bus verlassen. Er kann jedoch nicht ausschließen, dass ein Fußgänger auch vor dem anhaltenden Bus die Straße überquert. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers führt zwar zu einer erheblichen Anrechnung seines Mitverursachungsbeitrags, schließt jedoch das Verschulden der Erstbeklagten nicht aus.

dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 20 StVO ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 2006, 944).

b. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Landgerichts anzuschließen, dass den Kläger für den Verkehrsunfall die überwiegende Haftung trifft. Vielmehr ist der Erstbeklagten der überwiegende Verursachungsanteil an dem Unfall anzulasten, während den Kläger ein geringer zu bewertendes Mitverschulden trifft. Im Rahmen einer Abwägung aller gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist eine Haftung der Erstbeklagten zu 60% gerechtfertigt:

Wie oben dargelegt, fuhr die Erstbeklagte im Bereich der Haltestelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit von jedenfalls 50 km/h. Im Ergebnis hat sich bei dem Unfall die Gefahr verwirklicht, die durch die besonderen Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers nach § 20 StVO ausgeschlossen werden sollen, nämlich Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr zu bewahren. Dieser nach dem Unfallhergang schadensursächliche schuldhafte Verkehrsverstoß und die hierdurch geschaffene erhebliche Gefahrenlage rechtfertigen eine überwiegende Haftung der Beklagten.

Demgegenüber kann dem zum Unfallzeitpunkt sechzehnjährigen Kläger nur ein Augenblicksversagen zum Vorwurf gemacht werden, das jedoch nicht unberücksichtigt bleiben kann, sondern die zuerkannte Mithaftung zur Folge hat. Bereits aufgrund seiner eigenen Einlassung hat der Kläger die Fahrbahn überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, vielmehr will er auf das Zeichen des Streithelfers zu 2) vertraut haben, das er so deutete, dass er gefahrlos die Straße überqueren könne. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Busfahrer nur gehupt hat – was nicht ohne weiteres so interpretiert werden könnte – oder zusätzlich auch eine Handbewegung von rechts nach links gemacht hat, wofür die Zeugenaussage B. spricht. Denn in jedem Fall wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich selbst zu vergewissern, ob keine Fahrzeuge herannahten und er die Straße überqueren konnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger – so die Aussage des Zeugen B. – zwar noch nach links und rechts schaute, bevor er die Fahrbahn betrat, hat er entweder das Fahrzeug der Beklagten zu 1) schon bemerkt und die Annäherungszeit falsch eingeschätzt, oder er hat nur flüchtig geschaut und das Fahrzeug trotz einer festgestellten Sichtweite von 200 m nicht entdeckt. In beiden Fällen ist ihm dies als erhebliches Eigenverschulden anzulasten. Der Kläger musste zudem damit rechnen, dass die Erstbeklagte noch nach links ausweichen könnte, um an dem anfahrenden Bus vorbeizukommen, was die Gefahrträchtigkeit seines Handelns noch erhöhte. Zulasten des Klägers spricht ferner, dass ihm die Gefahrträchtigkeit seines Handels auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters offenkundig gewesen sein musste; die Beachtung des fließenden Verkehrs bei Überquerung einer Straße stellt eine Verkehrsregel dar, die bereits Jugendlichen in geringerem Alter als dem Kläger bekannt sein muss. ..."



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