Anscheinsbeweis
-
Fußgängerunfälle
-
Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme
-
Linienbus
-
öffentlicher Nahverkehr
-
Schadenspositionen
-
Schmerzensgeld
-
Straßenbahn
-
Unfalltypen
Haltestellen im öffentlichen Nahverkehr und im Schulbusverkehr
Wegen der schlechten Sichtbarkeit von Fußgängern, die - verdeckt durch das haltende Verkehrsmittel - sich anschicken, die Fahrbahn zu überqueren, hat der Gesetzgeber den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verhaltensmaßregeln beim Passieren von Haltestellenbereichen auferlegt.
Bei den entsprechenden Vorschriften, insbesondere §
20 StVO, handelt es sich um Schutzgesetze, die auch gegenüber unachtsamem Verhalten von Fußgängern, insbesondere von Kindern, greifen.
Gliederung:
Allgemeines:
- nach oben -
- OLG Celle v. 12.05.2005:
Ein Kraftfahrer, der an einer Straßenbahnhalteinsel vorbeifährt, braucht nicht deshalb schon mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, weil Fußgänger auf die Straße laufen könnten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet werden wird.
- BGH v. 28.03.2006:
§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.
- OLG Saarbrücken v. 17.07.2007:
Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Es bedarf dann einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern. Auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 StVO ist anerkannt, dass die Schrittgeschwindigkeit nicht nur beim unmittelbaren Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, sondern schon dann einzuhalten ist, wenn die Fahrgäste die Fahrbahn beim Annähern des Busses betreten, um einzusteigen. Die Sorgfaltspflichten des vorbeifahrenden Kraftfahrers verringern sich nicht bereits in dem Moment, in dem der Bus gerade angefahren ist.
- LG Aachen v. 05.11.2010:
Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
- nach oben -
Allgemeines:
Einzelne Stichwörter: