Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 17.10.2005 - 12 U 55/05 -

KG Berlin v. 17.10.2005: Zur Darlegungslast des Geschädigten bei inkompatiblen Unfallschäden


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 17.10.2005 - 12 U 55/05) hat zur Geltendmachung inkompatibler Schäden entschieden:
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.

Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Umstand, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf die behauptete Kollision mit dem Kleintransporter zurückgeführt werden können führt dazu, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Ein Anspruch auf Ersatz für solche Schäden, die möglicherweise auf die behauptete Kollision zurückgeführt werden könnten, besteht nicht.

Auch wenn dem Geschädigten der Nachweis einer Schadensverursachung gelingt scheidet ein Ersatzanspruch nach der ständigen Rechtssprechung des Senats dann aus, wenn er - unter Umständen zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind und wenn sich herausstellt, dass die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen anderen Vorschaden nicht mehr erhöhen, oder nicht mehr heraus gerechnet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 1993 - 12 U 2350/92 - ; vom 27. Februar 1995 - 12 U 3250/93).

Hiernach ist ein Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben, wenn nachweislich das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden in Abrede stellt um auch diesen ersetzt zu erhalten und dadurch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer unberechtigt schädigen will (Senat, Urteile vom 20. Februar 1995 - 12 U 451/94 -; vom 11. Juli 1996 - 12 U 3918/95 - ; vom 22. September 1997 - 12 U 1683/96).

Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, VM 1999, 94 Nr. 97 = MDR 1999, 1324 = VersR 1999, 856).

So liegt der Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch hier. Schadensersatzansprüche des Klägers sind mithin insgesamt ausgeschlossen. ..."