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Fahrzeugvorschäden
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Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
Gelegentlich kommt es vor, dass Fahrzeugschäden geltend gemacht werden, die nicht aus dem Unfall - so wie er vom Geschädigten dargestellt wird - stammen können.
Aber auch wenn der Unfallverlauf zu den geltend gemachten Schäden passt, kann es vorkommen, dass diese nicht mit denjenigen Schäden zusammenpassen, die am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten verursacht worden.
Beide Formen der Inkompatibilität führen zu einer Einschränkung, oftmals sogar zum Totalverlust der Schadensersatzansprüche.
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- OLG Köln v. 05.02.1996:
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.
- OLG Köln v. 22.02.1999:
Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden, die das Unfallfahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des Vorschadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind.
- OLG Hamburg v. 28.03.2001:
Der durch einen Zweitunfall Geschädigte kann selbst kompatible Schäden, d. h. diejenigen, die an sich durch die letzte Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Wenn ein Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen neuen Unfall betroffen wird, ist die Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur erforderlich, denn der Schadenersatzanspruch bezieht sich nur auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind.
- KG Berlin v. 17.10.2005:
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.
- OLG München v. 27.01.2006:
In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (gegen OLG Köln, NZV 1999, 378).
- OLG Düsseldorf v. 06.02.2006:
Sind die geltend gemachten Unfallschäden von Vor- bzw. Altschäden klar abgrenzbar, dann hat der Geschädigte einen entsprechenden Ersatzanspruch. Ist bei kompatiblen Schäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es sich um Vorschäden handelt, besteht der Ersatzanspruch nur dann, wenn die Reparatur der Vorschäden nachgewiesen wird.
- KG Berlin v. 06.06.2007:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.
- AG Bonn v. 18.09.2008:
Dem Geschädigten obliegt die Beweislast dafür, dass die behaupteten Schäden aus dem strittigen Unfall herrühren. Hält ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Schäden teilweise für nicht kompatibel, dann besteht kein Ersatzanspruch hinsichtlich des geltend gemachten Schadens.
- OLG Brandenburg v. 19.11.2009:
Ein gänzlicher Haftungsausschluss bei Inkompatibilität geltend gemachter Schäden wäre nur in dem Fall zu bejahen, dass das Vorhandensein von Altschäden aufgrund mangelnder Kompatibilität oder aus anderen Gründen feststünde und die geltend gemachten Schäden auch auf dem Ereignis beruhen könnten, durch das der nicht dem Unfall zuzuordnende Vorschaden verursacht wurde.
Fahrzeugversicherung: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 27.10.2009:
Hat der Versicherungsnehmer nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist. Es besteht dann keinerlei Anspruch gegenüber dem Fahrzeugversicherer.
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