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OLG Schleswig Urteil vom 02.06.2005 - 7 U 124/01 - Zur Fehlverarbeitung eines an sich harmlosen Unfallgeschehens

OLG Schleswig-Holstein v. 02.06.2005: Zur Fehlverarbeitung eines an sich harmlosen Unfallgeschehens


Das OLG Schleswig (Urteil vom 02.06.2005 - 7 U 124/01) hat entschieden:
Die auf einer Prädisposition beruhende, endgültige Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens rechtfertigt eine hälftige Anspruchskürzung.


Siehe auch Kausalzusammenhang und Zurechnungszusammenhang


Zum Sachverhalt: Die seinerzeit 25jährige Klägerin, die bei der Firma W. in Rendsburg als Fremdsprachenkorrespondentin beschäftigt war, erlitt bei dem Unfall ein sogenanntes "HWS-Schleudertrauma"; 1993 wurde die Klägerin, die ohnehin unter einer angeborenen progredienten Muskel-/Gelenkversteifung leidet, wegen anhaltender und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unfallbedingter Beschwerden vorzeitig berentet. Sie bezieht seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht - im Sinne der Behauptungen der Beklagten - fest, dass jedenfalls ab Mai 2001 bei der Klägerin eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, S. 810 [813]) einen prozentualen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen von 50 % rechtfertigt.

... Grundsätzlich haftet der Schädiger - hier also die Beklagten - auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle; entfallen würde die Haftung weiterhin dann, wenn es sich bei den psychogenen Folgen um eine reine Renten- bzw. Begehrensneurose handelte.

Der Unfall und die von der Klägerin dabei erlittene Primärverletzung, nämlich das sogenannte "Halswirbelsäulenschleudertrauma" waren zwar nur leichteren Umfanges, hatten aber keinesfalls Bagatellcharakter in dem Sinne, dass es sich um Beeinträchtigungen gehandelt hätte, die jedermann täglich und regelmäßig folgenlos erleiden kann. Auch eine Renten- oder Begehrensneurose, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH aaO), hat der Sachverständige Dr. H. bei der Klägerin nicht feststellen können. Die Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten (S. 22-24), es falle leichter, die bei der Klägerin die somatoforme Störung aufrechterhaltenen Faktoren zu identifizieren, unter anderem nämlich äußere Vorteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes durch "anscheinend hohe Geldzahlungen" und ein mit ihrem Ehemann getroffenes psychosoziales Arrangement, das die Klägerin weitgehend entlastet und ihr ein angenehmes Leben garantiert, wobei sich im Falle der Klägerin außerordentlich ungünstig ausgewirkt habe, dass ihr aus der Störung heraus diese Vorteile erwachsen seien, deuten zwar in Richtung einer Begehrensneurose. In seiner mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige aber auf Vorhalt der ( juristischen ) Definition für eine Begehrensneurose ausgeführt: "Anfangs ist das wohl nicht so gewesen; zu einem späteren Zeitpunkt mag es so sein, betrachtet man beispielsweise die Argumentation, mit der die Klägerin den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hat. ... Zwar spielen jetzt finanzielle Interessen eine Rolle, ich würde dies aber nicht als "Begehrensneurose" im Sinne der Definition der Rechtsprechung ansehen. In anderen Fällen liegt eine solche "Begehrensneurose" viel deutlicher vor. ...".

Es liegt bei der Klägerin nach den Erläuterungen des Sachverständigen "eher" eine sogenannte Konversionsneurose vor, nämlich ein seelischer Konflikt, der in eine körperliche Störung umgewandelt wird, um innere Konflikte zu kompensieren, dies aber nicht in erster Linie im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen (vgl. BGH NJW 1998, S. 812), wobei in einem solchen Falle der Zurechnungszusammenhang zum Unfall grundsätzlich zu bejahen ist, sofern der Unfall als sogenannter "Auslöser" angesehen werden kann. Eine Einschränkung der Haftung in diesen Fällen - entweder prozentual oder zeitlich - kommt nur dann in Betracht, wenn der Unfall auf eine entsprechende Prädisposition des Geschädigten trifft und der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre.

So verhält es sich hinsichtlich der aktuellen und seit einigen Jahren bestehenden Situation der Klägerin, was die beschränkte Haftung der Beklagten ab (jedenfalls) Mai 2001 rechtfertigt.

Denn somatoforme Störungen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, sind (Zusammenfassung S. 23 des schriftlichen Gutachtens) niemals kausal auf nur einen Faktor, ein Ereignis oder einen Belastungszustand zurückzuführen. Bei der Klägerin wäre das somatoforme Syndrom nicht entstanden, wenn sie nicht eine Prädisposition dafür aufgewiesen hätte. Der Sachverständige dazu in seiner Anhörung vor dem Senat: "...Auslösend für eine somatoforme Störung ist nie ein einziges Ereignis. Bei der Klägerin war der Unfall der Ausgangspunkt der Störung, auch wenn er als leicht einzustufen ist. Sie hatte zwar ein leichtes HWS-Trauma erlitten, aber kein schweres Trauma; der Unfall kann nicht besonders traumatisierend gewesen sein ... Gleichwohl beginnt die pathologische Entwicklung mit dem Unfall, insofern würde ich die Kausalität bejahen. Es hätte auch ein anderes Ereignis geben können, das gab es aber nicht. Es ist allerdings ungewöhnlich, dass ein Unfall solche Störungen verursacht. Bei entsprechender Veranlagung mag es allerdings sein, dass durch eine bestimmte Lebenssituation, beispielsweise einen Unfall eine solche Störung hervorgerufen wird. Für eine sogenannte posttraumatische Belastungsstörung gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. ... Die Belastung durch die gerichtlichen Auseinandersetzung ist bei der Klägerin eine Erklärung für ihre Störung. Angstzustände und depressive Störungen gibt es aber sehr häufig auch gerade ohne vorangegangene Unfälle. Bei der Klägerin hätte sich dies sicher auch ohne Unfall ergeben können. Die Situation der Klägerin ist insgesamt auch ohne den Unfall erklärlich, gleichwohl nahm sie da ihren Ausgang. ... Ich kann sagen, dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass die Klägerin bei ihrer Prädisposition entsprechende Störungen auch ohne den Unfall erlitten hätte. Das ist kein sicherer Schluss, sondern daraus resultierend, dass schon durch ein relativ geringes Ereignis derartige Störungen bei ihr ausgelöst worden sind. ...".

In seinem schriftlichen Gutachten (S. 20/21) hat der Sachverständige ausgeführt, dass somatoforme Störungen zu den häufigsten psychischen Störungen zählten und nach Schätzungen bei 5-11 % der Allgemeinbevölkerung aufträten. Dies bedeute, dass somatoforme Störungen auch bei einer Vielzahl von Personen aufträten, die niemals einen Verkehrsunfall erlitten hätten. Dabei sei es für das Störungsbild geradezu typisch, dass ein Beginnen der Symptomatik vor dem 30. Lebensjahr auftrete mit primär chronischem Verlauf, wobei heute als erwiesen gelte, dass diese Störungen niemals durch einen einzigen Faktor ausgelöst würden.

Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - neben dem Unfall als "Auslöser" - die offensichtlichen psychischen Fehlreaktionen der Klägerin aufgrund entsprechender Prädisposition - deren Ursache der Sachverständige Dr. H. darin sieht, dass die Klägerin über ihre angeborene Behinderung eine burschikose Bewältigungsstrategie entwickelt und die emotionale Seite verdrängt hat ( vgl. S.4 BE-Vermerk/ Bl. 671 d.A. und S. 22 des Gutachtens) - früher oder später auch ohne den Unfall aufgetreten wären, was die vorgenommene prozentuale Kürzung der Ersatzansprüche rechtfertigt. ..."



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