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OLG Karlsruhe Urteil vom 26.03.1982 - 10 U 245/81 - Auffahrunfall und nicht aufleuchtende Bremslichter

OLG Karlsruhe v. 26.03.1982: Auffahrunfall und nicht aufleuchtende Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs


Von der Rechtsprechung ist anerkannt worden, dass das bewiesene Nichtaufleuchten der Bremslichter die Verschuldensvermutung zu Lasten des Auffahrenden entkräftet (OLG Karlsruhe VRS 62, 408; VersR 1982, 1205).

Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs ist bei Nichtaufleuchten der Bremslichter doppelt so hoch wie die des schuldlos Auffahrenden, so dass der Auffahrende nur mit 1/3, der bremsende Vorausfahrende zu 2/3 haftet, vgl. OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.03.1982 - 10 U 245/81):
Bewiesenes Nichtaufleuchten der Bremslichter entkräftet den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis und führt zu einer diesem gegenüber doppelt so hohen Betriebsgefahr.


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass beide Unfallbeteiligte nur für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen haben, er bewertet aber den Verursachungsbeitrag, den sich der Bekl. zu (1) zurechnen lassen muss, doppelt so hoch. ...

Dass den Bekl. zu (1) ein Verschulden an dem Unfall trifft, hat der Kl. nicht nachgewiesen. Er hat keinen Beweis für seine auch in der Berufung aufrechterhaltene Behauptung angetreten, der Bekl. zu (1) habe sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund plötzlich angehalten.

Aber auch die Bekl. haben ein Verschulden des Kl. nicht beweisen können. Zwar spricht bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nachfolgende Kraftfahrer keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat oder unaufmerksam gewesen ist. Der Kl. hat aber diese gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung entkräftet. Er hat Umstände bewiesen, die es nahelegen, dass der Unfall auch eine andere Ursache gehabt haben kann.

Das LG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Bremsleuchten am Fahrzeug des Bekl. zu (1) nicht intakt gewesen sind (wird ausgeführt). Da somit die Verschuldensvermutung nicht durchgreift, oblag es den Bekl., den Nachweis für ein schuldhaft falsches Verkehrsverhalten des Kl. zu führen.

Dies ist ihnen nicht gelungen. Es sind keine Umstände dafür dargetan, dass der Kl. einen so geringen Abstand zum vorausfahrenden Pkw eingehalten hat, dass er auch aufgefahren wäre, wenn die Bremslichter aufgeleuchtet hätten, oder dass sein Abstand so groß war, dass er auch ohne Aufleuchten der Bremslichter bei sofortiger Reaktion noch hätte anhalten können. ...

Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der von beiden Unfallbeteiligten gesetzten Unfallursachen sind zwar -worauf das LG zu Recht hingewiesen hat - nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachgewiesen sind und die sich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben. Dafür, dass im vorliegenden Fall das Nichtaufleuchten der Bremslichter am Pkw des Bekl. zu (1) für das Schadenereignis ursächlich gewesen ist, spricht aber der Beweis des ersten Anscheins. Auf dieses Versagen einer Einrichtung am Pkw des Bekl. zu (1) war der Unfall in erster Linie zurückzuführen. Der Kraftfahrer ist im heutigen Verkehr gewohnt, durch das Aufleuchten der Bremslichter gewarnt zu werden. Er verlässt sich auch darauf, dass sich die Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs in einem verkehrssicheren Zustand befinden, und stellt bei der Wahl seines Abstands deren Versagen nicht in Rechnung. Da andererseits der Nachfolgende das Abbremsen allein an der Verringerung des Abstands zum Vorausfahrenden in der Regel zunächst nur schwer erkennen kann, ist der Ausfall der Bremsleuchten zumindest bei einem stärkeren Abbremsen des Vordermannes besonders unfallträchtig.

Die Betriebsgefahr, die in der konkreten Verkehrssituation vom Pkw des Bekl. zu (1) ausgegangen ist, ist daher wesentlich höher anzusetzen als diejenige des Fahrzeugs des Kl. Der Senat hält unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3:1/3 zum Nachteil der Bekl. für gerechtfertigt. ..."



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