Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 08.07.2004 - 14 U 125/03 - Kraftfahrer muss sich einem Kind in Bremsbereitschaft nähern, vorsorgliches Abbremsen ist nicht nötig

OLG Celle v. 08.07.2004: Ein Kraftfahrer muss sich einem Kind in Bremsbereitschaft nähern, vorsorgliches Abbremsen ist nicht nötig


Das OLG Celle (Urteil vom 08.07.2004 - 14 U 125/03) hat entschieden:
Nähert sich ein Kraftfahrer einem am Straßenrand wartenden gut 10jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es für den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.


Siehe auch Unfälle mit Kindern Siehe auch Zum Haftungsprivileg für Kinder und zur Haftung von Jugendlichen


Im einzelnen führt das Gericht noch aus:
"Das Landgericht überspannt die Anforderungen an einen äußerst sorgfältigen Autofahrer, wenn es von ihm verlangt, sein Fahrzeug bereits (vorsorglich) abzubremsen, wenn er zwei am Straßenrand wartende Kinder im Alter von ca. 10 bis 12 Jahren bemerkt. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO in die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern erhöhte Anforderungen. Die Rechtsprechung hat aber stets darauf hingewiesen, dass auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. Auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der Vertrauensgrundsatz. Nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, wird von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 2000, 1556 f.; OLG Hamm VersR 1992, 204 f.; jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). ...

Bei einer solchen Fallkonstellation bedeutet es eine Überspannung der Anforderungen an einen Idealfahrer, von ihm ohne weitere Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der von ihm wahrgenommenen Kinder zu verlangen, vorsorglich die Geschwindigkeit zu verringern. Angesichts des Alters der beiden am Straßenrand wartenden Kinder durfte jeder Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass sie über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügten, sich in der Verkehrssituation, die sich ihnen bot, verkehrsgerecht zu verhalten. Dies gilt hier umso mehr, als die beiden Kinder am Straßenrand bereits angehalten hatten und warteten. In dieser Situation durfte jeder Kraftfahrer darauf vertrauen, dass sie ihn zunächst passieren lassen würden.

Von einem Idealfahrer und damit vom Beklagten zu 1, für den den Beklagten zu 2 und 3 der Unabwendbarkeitsbeweis obliegt, ist allerdings zu verlangen, dass er sich den Kindern nach deren Wahrnehmung bremsbereit nähert, um auf diese Weise seine Reaktionszeit für den Fall zu verringern, dass sich die Kinder doch noch verkehrswidrig verhalten. Ob sich der Beklagte zu 1 der späteren Unfallstelle hier tatsächlich bremsbereit genähert hat, kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Denn wie der Sachverständige Dipl. Ing. K. B. in seinem weiteren vom Senat in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 16. März 2004 (lose im hinteren Aktendeckel) nochmals überzeugend bestätigt hat, war der Unfall auch dann nicht zu vermeiden, wenn sich der Beklagte zu 1 den Kindern bremsbereit genähert hätte. Dies bedeutet, dass ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Verpflichtung, sich bremsbereit zu verhalten, jedenfalls nicht unfallkausal geworden ist.

Da die Beklagten zu 2 und 3 nach alledem den ihnen obliegenden Nachweis geführt haben, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a. F. unvermeidbar war, haften sie im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts auch nicht für die von dem Unfallfahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr. Auf ihre Berufung war das angefochtene Urteil daher zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen."



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