Unfälle mit Beteiligung von Kindern - Haftungsprivileg - Mitverschulden - Mitverantwortung - Begleitpersonen - Aufsichtspflicht
 

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Aufsichtspflicht - Haftungsprivilegierung - Radfahrerthemen - Radfahrerunfälle - Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Unfälle mit Kindern


Mit der Harmonisierung des Haftungsrechts wurde § 823 BGB geändert: Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften überhaupt nicht; Kinder über 7, die aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, haften nicht für Schäden, die sie an einem Kraftfahrzeug verursachen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.

Oberhalb dieser Grenzen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich die Haftung der Minderjährigen nach dem Grad der zur Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Gegenüber Kindern, Alten und Hilfsbedürftigen muss an die Fahrweise des Kfz-Führers ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt werden

  • Abbiegen - Verhalten von Fahrzeugführern gegenüber Fußgängern

  • Haftungsprivileg für Kinder

  • BGH v. 02.07.1985:
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer Vorkehrungen zur Abwendung eines Unfalls treffen muß, wenn ihm auf einem neben der Fahrbahn gelegenen schmalen Gehweg Kinder auf ihren Fahrrädern entgegenkommen.

  • LG Osnabrück v. 09.07.1990:
    Typisierte Quoten bei Kinderunfällen

  • OLG Brandenburg v. 15.09.1999:
    Zwar müssen sich gemäß § 3 Abs. 2 a StVO Fahrzeugführer gegenüber Kindern so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch muss sich der Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefasst machen, dass sich ein in der Nähe der Fahrbahn befindliches Kind unbesonnen verhalten werde. Das gilt jedenfalls für ältere Kinder im Alter von 12 Jahren, bei denen Kenntnisse der elementaren Verkehrsregeln vorausgesetzt werden können und darauf vertraut werden kann, dass sie ihr Verhalten im Straßenverkehr danach ausrichten werden. Bei besonders grobem Verschulden des kindlichen Radfahrers kann die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Kfz zurücktreten.

  • OLG Nürnberg v. 14.07.2005:
    § 828 BGB privilegiert lediglich Kinder im Alter bis zu 10 Jahren. Eine weitergehende Privilegierung älterer Kinder ist durch die Novelle nicht erfolgt. Stehen auf der einen Seite ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, auf der anderen Seite die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber, tritt regelmäßig die Haftung aufgrund der reinen, nicht erhöhten Betriebsgefahr zurück. Auch nach der Neufassung des § 7 StVG ist eine andere Bewertung nicht berechtigt. Zwar ist ein Mitverschulden eines Kindes oder Jugendlichen bei der Abwägung nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG in der Regel geringer zu bewerten ist als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Dies steht aber einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen.

  • BGH v. 30.05.2006:
    Eine Haftungsabwägung dahin, dass ein Kind oder Jugendlicher bei einem Unfall mit einem Kfz alleine haftet, ist auch bei Beachtung des Haftungsprivilegs weiterhin möglich, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt.

  • BGH v. 30.06.2009:
    Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

  • LG Bielefeld v. 27.04.2010:
    Ist ein Rad fahrendes 13jähriges Schulkind erkennbar vom Verkehr abgelenkt, weil es sich mit seiner Freundin in ein Gespräch verwickelt ist, gebietet das Rücksichtnahmegebot dem Kfz-Führer, mit unbesonnenem Verkehrsverhalten zu rechnen und daher mit besonderer Sorgfalt zu fahren. Bei Verletzung des Rücksichtnahmegebots trifft den Kfz-Führer eine Mithaftung.

  • AG Essen v. 24.08.2010:
    Bei der Beurteilung der Haftungsanteile bei Verkehrsunfällen zwischen Kindern als Fußgängern und Kraftfahrzeugen ist die gesetzgeberisch gewollte Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr zu beachten. Die völlige Freistellung des Halters von der Gefährdungshaftung stellt einen Ausnahmefall dar, der nur anzunehmen ist, wenn das Verschulden auf Seiten des Kindes objektiv und subjektiv besonders vorwerfbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit es sich um altersgemäße Lern- und Eingewöhnungsprozesse in die Gefahren des Straßenverkehrs handelt.




Keine Mitverschuldensanrechnung der Begleit- und Aufsichtspersonen: - nach oben -
  • KG Berlin v. 31.10.1994:
    Ein nicht deliktfähiges Kleinkind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner volljährigen Begleitperson im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Eine Mithaftung des nicht deliktsfähigen Kindes kommt auch nach §§ 254, 829 BGB regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Unfallgegner haftpflichtversichert ist.

  • OLG München v. 17.03.2006:
    Der Umfang der den Schädiger treffenden Haftung wird nicht dadurch geschmälert, dass womöglich die Mutter des geschädigten Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, denn das geschädigte Kind muss sich unter keinen Umständen ein etwaiges mitwirkendes Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen.

  • BGH v. 15.06.2004:
    Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.




Zum Haftungsprivileg: - nach oben -


Einzelfälle: - nach oben -
  • OLG Celle v. 08.07.2004:
    Nähert sich ein Kraftfahrer einem am Straßenrand wartenden gut 10jährigen Kind, das alsdann unverhofft die Straße zu überqueren versucht, reicht es für den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis aus, dass er sich ab dem Augenblick der Wahrnehmung des Kindes bremsbereit verhält; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt (vorsorglich) abzubremsen, wenn nicht besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

  • OLG Hamm v. 11.04.2005:
    Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.

  • OLG München v. 17.03.2006:
    Ein Fahrzeugführer muss beim Abbiegen auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorüber-gehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer die querende Mutter des - verdeckten - Kindes sehen kann, die selbst ein Kind auf dem Arm trägt. Er muss gerade dann mit weiteren querenden Kindern rechnen.

  • AG Rahden v. 12.09.2008:
    Überquerte eine 15-jährige Schülerin die Fahrbahn zwischen zwei im Abstand von 4m haltenden Schulbussen, so trifft sie bei der Kollision mit einem Kfz ein hälftiges Mitverschulden.

  • LG Aachen v. 05.11.2010:
    Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.




Schmerzensgeldbemessung bei Kindern: - nach oben -
  • KG Berlin v. 12.07.2010:
    Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind (hier 3.000 EUR bei folgenden Unfallfolgen: kurze Bewusstlosigkeit; Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie Kalottenfraktur okzipital links und mittelständig; 4 Tage stationär behandelt und zur Durchführung einer Traumaspirale intubiert und für ca. 4 Stunden beatmet; danach eine Woche Bettruhe und zwei Wochen kein Sport empfohlen; anschließend ambulante Behandlung durch Kinderärztin).




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -