Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln Urteil vom 23.12.1996 - 262 C 462/96 - Zur Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Bagatellschaden

AG Köln v. 23.12.1996: Zur Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Bagatellschaden


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 23.12.1996 - 262 C 462/96) hat entschieden:
Die Kosten eines Kfz-Kurzgutachtens sind auch bei einem Reparaturschaden unter der sogenannten Bagatellschadensgrenze von 1000 DM (hier: Reparaturkosten von 861,70 DM) zu ersetzen, wenn der Geschädigte Beweisschwierigkeiten aufgrund unerlaubten Entfernens des Schädigers vom Unfallort zu befürchten hat.

Siehe auch Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. kann die von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten von der Bekl. ersetzt verlangen. Zwar liegen die notwendigen Reparaturkosten mit 861,70 DM unter der im übrigen - nach oben und unten hin - nicht starren 1000-DM-Grenze. Indessen vermochte das Gericht im vorliegenden Fall keinen schuldhaften Verstoß des Kl. gegen seine Schadensminderungspflicht festzustellen. So ist sein Vorbringen nachvollziehbar, er habe mögliche Beweisschwierigkeiten befürchtet, nachdem sich die Unfallgegnerin von der Unfallstelle entfernt habe.

Wenn er in einer solchen Situation zur Feststellung der Unfallschäden, unabhängig davon, ob er selbst als Laie den genauen Schadensumfang feststellen konnte, statt eines Kostenvoranschlags ein kaum kostenaufwendigeres Kurzgutachten eines Kfz-Sachverständigen eingeholt hat, so vermag das Gericht darin eine schuldhafte Verletzung der dem Kl. obliegenden Schadensminderungspflicht nicht festzustellen. ..."