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Betriebsgefahr - Krad allgemein - Krad-/Motorradunfälle - Reifen/Räder - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Umgekipptes Krad - Versicherungsthemen AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 06.10.1993: Ein auf dem Bürgersteig abgestellte Motorrad ist aus dem Verkehr entfernt und kann diesen nicht mehr beeinflussen. Das Umstoßen eines Motorrades durch Dritte ist nicht mehr auf verkehrstypische Umstände zurückzuführen und ist somit nicht mehr von dem Begriff der Betriebsgefahr und dem Schutzzweck des § 7 I StVG umfaßt Wird durch ein umgekipptes Krad ein Schaden verursacht, können Ansprüche gegen den Halter des Krades eigentlich nur dann durchgesetzt werden, wenn bewiesen werden kann, daß dieser oder der Kradführer das Umkippen der Maschine durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Das Abstellen des Krades dicht neben einem geparkten Fahrzeug auf dem dafür vorgesehenen Doppelbügel stellt kein solches Verschulden dar. Auch eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz aus der Betriebsgefahr des Krades kommt nicht in Betracht, weil nach herrschender Auffassung ein Krad, das zum Parken im ruhenden Verkehr abgestellt wird, sich nicht mehr "im Betrieb" befindet. So hat z.B. das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 06.10.93 - 312 C 243/93) entschieden: "Das Motorrad ... war unstreitig ... auf dem Doppelständer geparkt. Der ... dem Gericht aus eigener Anschauung bekannte Doppelständer eines Motorrades gewährleistet diesem Fahrzeug einen so hinreichend sicheren Stand, daß dieses nur durch erhebliche Krafteinwirkung von der Seite her umgestoßen werden kann. Die Parteien haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Gehweg am Unfallort nicht befestigt war oder einen extrem hohen Neigungswinkel aufwies. Weiteres zum Thema Krad: - nach oben -
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