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"Das Motorrad ... war unstreitig ... auf dem Doppelständer geparkt. Der ... dem Gericht aus eigener Anschauung bekannte Doppelständer eines Motorrades gewährleistet diesem Fahrzeug einen so hinreichend sicheren Stand, dass dieses nur durch erhebliche Krafteinwirkung von der Seite her umgestoßen werden kann. Die Parteien haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Gehweg am Unfallort nicht befestigt war oder einen extrem hohen Neigungswinkel aufwies.
Dem Beklagten ... kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe schuldhaft das Motorrad auf dem Gehweg so nahe an parkenden Fahrzeugen verkehrsordnungswidrig abgestellt, er hätte vielmehr sein Motorrad an die Hauswand stellen müssen.
Die Beklagten haften auch nicht aus § 7 I StVG (Betriebsgefahr). Das Motorrad war nicht mehr im Betrieb. Nach der sog. verkehrstechnischen Auffassung befindet sich ein Fahrzeug nur dann in Betrieb, solange der Motor in Gang gesetzt ist. Ein parkendes Fahrzeug befindet sich darüber hinaus noch in Betrieb, solange es den fließenden Verkehr noch beeinflusst, insbesondere wenn es fahr- oder parkbehindernd abgestellt ist (vgl. KG VersR 78, 140). Das auf dem Bürgersteig abgestellte Motorrad ... war überhaupt aus dem Verkehr entfernt und konnte diesen nicht mehr beeinflussen. Das Umstoßen eines Motorrades durch Dritte ist nicht mehr auf verkehrstypische Umstände zurückzuführen und ist somit nicht mehr von dem Begriff der Betriebsgefahr und dem Schutzzweck des § 7 I StVG umfasst (vgl. LG Berlin v. 14.11.86, AZ: 2 S 411/85)."
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