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Betriebserlaubnis
- Betriebsgefahr
- Krad allgemein
- Krad-/Motorradunfälle
- Motorrad-Fahrschulausbildung
- Nutzungsausfall Motorrad
- Reifen/Räder
- Rettungskosten
- Schadensersatzthemen
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- Schadenspositionen
- Unfalltypen
- Versicherungsthemen
- Wildschaden
Das umgefallene Zweirad - Fremdschadenverursachung durch umgekipptes Motorrad oder Moped
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Betriebsgefahr
- keine Haftung aus Betriebsgefahr
- AG Rüsselsheim - keine Haftung
- LG Nürnberg-Fürth - doch Haftung aus Betriebsgefahr
- LG Tübingen v. 31.05.2010:
Der Halter hat für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. Das ist nicht der Fall, wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen eines Krades und die dadurch erfolgte Beschädigung eines anderen Kfz war.
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