Stürzt ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes - also noch im Betrieb befindliches - Motorrad um, weil der Ständer in den von der Sonneneinwirkung aufgeweichten Asphalt einsinkt, und beschädigt dabei ein daneben abgestelltes Fahrzeug, so haftet der Motorradhalter für die Fahrzeugschäden aus Betriebsgefahr.
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