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Landgericht Dresden Urteil vom 12.01.2006 - 9 0 2879/05 - Zur Fahrbahnbenutzung durch Motorradfahrer bei überbreiten Fahrstreifen

LG Dresden v. 12.01.2006: Zur Fahrbahnbenutzung durch Motorradfahrer bei überbreiten Fahrstreifen


Das Landgericht Dresden (Urteil vom 12.01.2006 - 9 0 2879/05) hat entschieden:
  1. Überbreite macht eine Fahrbahn nicht zu einer zweispurigen Fahrbahn.

  2. Stößt ein Motorradfahrer, der auf der linken Hälfte einer überbreiten Fahrbahn fährt, mit einem Pkw zusammen, der aus einer Kolonne in der Gegenrichtung nach links abbiegt, trifft den Motorradfahrer eine Mithaftung von 25% wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot.

Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle


Zum Sachverhalt:

Der Kläger überholte mit seinem Krad andere Fahrzeuge. Dabei benutzte er den linken Teil der in seiner Fahrtrichtung verlaufenden Fahrbahnhälfte. Die Führerin des Beklagtenfahrzeugs kam ihm entgegen und wollte - aus ihrer Fahrtrichtung gesehen - in eine links gelegene Grundstückseinfahrt abbiegen, wozu sie sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte.

Das Gericht stellte zur Straßenbreite und -beschaffenheit fest:
"Indes ist die K.Straße nach ihrem gerichtsbekannten Ausbauzustand an dieser Stelle keine in jede Richtung zweispurig befahrbare Straße, sondern eine Straße mit einer in jede Richtung überbreiten Fahrbahn, an deren jeweils linken Seite Straßenbahnschienen verlaufen. Während die Schienen in einer Art Plattenfahrbahn verlegt sind, sind die Fahrbahnen ansonsten noch kopfsteingepflastert. Dieser Ausbauzustand wird im Hinblick auf die Klassifizierung der K.Straße als Bundesstraße und ihre Verkehrsbedeutung als ungenügend angesehen und die Ausbauplanungen laufen, jedoch sind die geschilderten Verhältnisse nach wie vor Stand der Dinge.

Für diese Beurteilung ist nicht wesentlich, dass Fahrbahnmarkierungen fehlen sollen, wie sie üblich sind, wenn für eine Richtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Wesentlich ist vielmehr, dass die Breite jeder Richtungsfahrbahn ein gefahrloses Nebeneinanderfahren von zwei Fahrzeugen des gleichgerichteten Verkehrs kaum zulässt, wenn zwei Fahrzeuge des Gegenverkehrs ebenfalls nebeneinanderfahrend entgegenkommen. Vor allem aber spricht gegen das Vorhandensein von zwei Fahrstreifen einer Richtung, dass ein Pkw an einem Lkw des gleichgerichteten Verkehrs nur vorbeifahren kann, wenn er die Fahrbahn des Gegenverkehrs mitbenutzt. Recht anschaulich gibt es die Verhältnisse wieder, dass ein Straßenbahnzug an einem in seine Richtung fahrenden Lkw nicht vorbeifahren kann. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass gelegentlich Pkw nebeneinander fahren, keine Bedeutung zu. Einmal abgesehen davon, dass sich Kraftfahrer in ihrem Verhalten nach den gegebenen Verhältnissen zu richten haben. ist nämlich auch zu beobachten. dass Kraftfahrer die Straße auf die Weise benutzen, dass die linken Räder auf der Plattenfahrbahn der Straßenbahn, die rechten Räder auf dem kopfsteingepflasterten Teil der Fahrbahn fahren. Jedenfalls einen so fahrenden Pkw kann ein anderer Pkw des gleichgerichteten Verkehrs nur unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn gefahrlos überholen."
Es kam zur Kollision.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl.. hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz von 75% seines Schadens.

I. Sowohl der Kl.. als auch die Erstbeklagte haben in vorwerfbarer Weise zu dem Unfall beigetragen. Während aber der Kl.. lediglich gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, trifft die Erstbeklagte der Vorwurf, trotz Gegenverkehrs nach links in eine Grundstückseinfahrt eingebogen zu sein.

1. Der Kl. trägt vor, dass er den linken Fahrstreifen der ohne Fahrbahnmarkierung zweispurig befahrbaren K.Straße benutzt habe. ...

Der Kl.. hat ... gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, als er nach Passieren der Kreuzung mit dem B.weg die „linke Fahrspur” benutzte. Tatsächlich hat er damit die Plattenfahrbahn der Straßenbahn benutzt, augenscheinlich aus dem Grunde, der Pkw-Fahrer in der geschilderten Weise dazu veranlasst, die Plattenfahrbahn mitzubenutzen, nämlich aus Gründen der Annehmlichkeit des Fahrens.

2. Wenn der Kl.. damit auch verständlich gehandelt hat, hat er doch einer Verkehrsvorschrift zuwidergehandelt und damit eine Ursache für den Unfall gesetzt. Dadurch war er nämlich in dem Augenblick, als die Erstbeklagte zum Einbiegen ansetzte, noch nicht sichtbar, während er nach den sonst bekannten Umständen sichtbar gewesen wäre.

Insoweit folgt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst, dass die Entfernung zwischen dem Motorrad und dem Opel Corsa der Erstbeklagten gut 30 m betrug, als die Erstbeklagte mit dem Einbiegen begann. ....

War nach alledem das Motorrad bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation gut 30 m vom Opel Corsa entfernt, ergibt sich, dass die Erstbeklagte nicht gemeint haben könnte, dass im Gegenverkehr kein Fahrzeug kommt, wenn der Kl.. das Rechtsfahrgebot beachtet hätte. Zu der Fehleinschätzung der Erstbeklagten ist es gekommen, weil ihr die Sicht auf das Motorrad durch die in der Kolonne vor ihr stehenden Fahrzeuge versperrt war.

Diese Sichtbehinderung hätte sich nicht ausgewirkt, wenn der Kl.. die „rechte Fahrspur” benutzt hätte. Für die Erstbeklagte war das Motorrad umso früher wahrnehmbar, je weiter links es aus ihrer Sicht auf der Gegenfahrbahn unterwegs war, damit je weiter rechts der Kl.. auf seiner Fahrbahn fuhr.

3. Mit den vorstehenden Feststellungen ist zugleich entschieden, dass auch die Erstbeklagte einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß begangen hat. Solange nämlich in der Kolonne vor ihr Fahrzeuge standen, konnte sie nicht verlässlich beurteilen, ob Verkehrsteilnehmer in der Art des Kl.. stadteinwärts auf der K.Straße unterwegs sind. In dieser Lage durfte sie nicht eher mit dem Einbiegen beginnen, bis sie uneingeschränkte Sicht hat. Als Linksabbiegende musste sie sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Wenn sie vorbringt, dass der Gegenverkehr stets mit abbiegenden Fahrzeugen zu rechnen hat, lässt sie die besondere Pflichtigkeit außer Acht. die aus § 9 Abs. 5 StVO für den Linksabbieger folgt. Sie hätte im Ergebnis nur dann Recht, wenn bei Eintritt der kritischen Verkehrslage der Abstand zwischen Motorrad und Opel Corsa so groß gewesen wäre, dass der Kl.. als Motorradfahrer vernünftigerweise noch nicht mit dem Bremsen hätte anfangen müssen. So liegt der Fall aber nicht. Schon bei einer Entfernung von gut 30 m hatte der Kl.. allen Grund zum Bremsen, um die Gefahren zu vermeiden, die sich für einen Motorradfahrer aus einem seitlichen Aufprall auf ein Fahrzeug ergeben. Soweit dieser Bremsvorgang zum Schaden des Kl.. geführt hat, weil das abgebremste Vorderrad blockierte und infolgedessen das Motorrad notwendigerweise stürzen musste, müssen sich die Bekl. nach allgemeinen Grundsätzen den Geschehensverlauf zurechnen lassen, weil es die Erstbeklagte mit dem Abbiegevorgang herausgefordert hatte, dass der Kl.. bremst.

Was die vom Kl.. gefahrene Geschwindigkeit betrifft, so ist allenfalls erwiesen, dass er mäßig zu schnell gefahren ist. Eine gewisse Geschwindigkeitsüberhöhung ist ihm unschädlich, weil er umso mehr Veranlassung zum Bremsen hatte, je schneller er unterwegs war.

4. Dann ist lediglich noch zu klären, ob der Kl.. einen Fahrfehler begangen hat, der zu dem Unfall beigetragen hat. Das behaupten die Bekl., nach deren Vortrag der Kl.. zuletzt noch Gas gegeben hat. ...

Auszugehen ist davon, dass der Kl.. zwar den Gasgriff berührt hat, was aber außer dem Aufheulen des Motors sonst keine Auswirkungen hatte, weil der Kl.. bereits ausgekuppelt hatte.

Als er dies tat, war aber die Erstbeklagte gerade im Abbiegen begriffen. Abschließend nicht erwiesen hat sich nämlich die Behauptung der Bekl., dass die Erstbeklagte praktisch schon auf das Grundstück eingefahren war, bevor jenes Motorengeräusch zu vernehmen war. Das ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Kr. Danach stand das Fahrzeug zu 2/3 auf der Fahrbahn und zu 1/3 auf dem Bürgersteig, als der Motorradmotor aufheulte. Insgesamt steht damit fest, dass die zum Unfall führende Reaktion des Kl.. in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang der Erstbeklagten stand.

II. Bei der Verteilung der Haftungsquoten nach den Unfallbeiträgen des Kl.. und der Erstbeklagten war namentlich zu berücksichtigen, dass die Erstbeklagte den schwerwiegenderen Verkehrsverstoß begangen hat. Die betreffende Vorschrift dient gerade der Abwehr der Gefahren, die sich vorliegend verwirklicht haben. Demgegenüber ist das Rechtsfahrgebot, gegen das der Kl.. verstoßen hat, nicht in Sonderheit zu dem Zwecke gegeben, dass Linksabbieger den Gegenverkehr möglichst frühzeitig wahrnehmen_ Freilich konnte der Verkehrsverstoß des Kl.. nicht mit dieser Begründung unberücksichtigt bleiben. Wie dargestellt, besteht zwischen dem Verkehrsverstoß und dem weiteren Unfallgeschehen jener rechtliche Ursachenzusammenhang, der zum Ergebnis hat, dass der Verkehrsverstoß in die Abwägung einzustellen ist.

Aber selbst ein für das Unfallgeschehen nicht ursächlicher Verstoß des Kl.. gegen das Rechtsfahrgebot würde sich bei der Abwägung auswirken müssen. Anerkanntermaßen tritt jedenfalls die durch Sorgfaltsverstöße gesteigerte einfache Betriebsgefahr eines Motorrades gegenüber einem nachgewiesenen Verstoß des Unfallgegners gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht mehr vollständig zurück. Dem liegt im Ansatz zugrunde, dass bei dem Verstoß eines Unfallbeteiligten gegen § 9 Abs. 5 StVO stets eine Alleinhaftung in Betracht gezogen werden muss, auch wenn sich die Instabilität des Motorrades des Unfallgegners als ein die Betriebsgefahr beeinflussender Faktor ebenfalls im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. So liegen die Dinge hier, weil sich der Unfall nicht ereignet haben würde, wenn der Kl.. mit einem Pkw unterwegs gewesen wäre. Zu dem Unfall konnte es nur kommen, weil das Bremsen des 1(1. zur Folge hatte, dass das Vorderrad blockiert, so dass das Motorrad notwendigerweise stürzen musste. Der vollständige Ausschluss einer aus Betriebsgefahr begründeten Mithaftung kommt aber nur dem Motorradfahrer zugute, der sich in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten hat. ..."