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Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
Kradsturz ohne Kollisionsberührung: - nach oben -
- KG Berlin v. 29.04.1993:
Der Gefährdungshaftung steht nicht entgegen, dass es in einem Einmündungsbreich zu keiner Berührung zwischen einem Personenkraftwagen und einem Krad gekommen ist. Unter diese Haftung fallen auch Schäden, die "bei dem Betrieb" entstanden sind. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Fahrweise des einen Unfallbeteiligten Einfluss auf den Sturz des Kradfahrers hatte, ob sein Unfall also in einem ursächlichen Zusammenhang zu typisch mit dem Betrieb des Personenkraftwagens verbundenen Gefahren bestand. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang kann auch dann gegeben sein, wenn es zu keiner Berührung kommt. Den ursächlichen Zusammenhang hat der Geschädigte darzutun und zu beweisen.
- OLG Brandenburg v. 17.01.2008:
Für die verschuldensunabhängige Halterhaftung gegenüber einem gestürzten Kradfahrer genügt es, dass ein Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, wobei das Fahrzeug nicht selbst an einer Kollision beteiligt gewesen sein muss.
- OLG Brandenburg v. 23.07.2009:
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Motorradfahrer als gefährlich empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint. In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten.
- OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt.
Sicherheitsabstand: - nach oben -
- OLG Frankfurt am Main v. 15.05.2007:
Fährt ein Fahrzeugführer unter Missachtung seiner Wartepflicht aus einem untergeordneten Waldweg auf eine Vorfahrtstraße ein, und wird dadurch ein ankommender Motorradfahrer bei dem Versuch auszuweichen verletzt, haftet der Fahrzeugführer für den entstandenen Schaden. Der Motorradfahrer muss sich ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen, wenn er den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Motorradfahrer nicht eingehalten hat.
- OLG Brandenburg v. 11.10.2007:
Wird von einem Kfz-Führer bei einem Überholversuch der Sicherheitsabstand nicht eingehalten und will zugleich ein vorausfahrender Motorradfahrer unerwartet links in einen Feldweg mit einem vorherigen Schlenker nach rechts einfahren, so ist eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Motorradfahrers nicht zu beanstanden.
Doppeltes Überholen im Kolonnenverkehr: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
Der vorsätzlich vorschriftswidrig überholende Motorradfahrer trägt das überwiegende Verschulden (2/3) an einem Zusammenstoß mit einem berechtigterweise zum Überholen ansetzenden Wohnwagengespann trotz Verletzung der doppelten Rückschaupflicht bei im Übrigen gleich zu gewichtender Betriebsgefahr (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kradfahrers).
- OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.
Fehlende Schutzkleidung: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 23.07.2009:
Hat ein Motorradfahrer bei einem schuldlos erlittenen Unfall erhebliche Beinverletzungen erlitten, so ist in einem gewissem Umfang ein Mitverschulden insoweit anzunehmen, als er an den Beinen keine Schutzkleidung getragen hat, sondern lediglich mit einer Stoffhose bekleidet war. Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Unfälle mit Krad und ...: - nach oben -
Krad und entgegenkommender Linksabbieger: - nach oben -
- OLG Stuttgart v. 08.04.2011:
Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar.
Krad und Feuerwehr-Notarztwagen: - nach oben -
- OLG München v. 15.12.2006:
Einem Kradfahrer muss bekannt sein, dass er wegen des Integralhelms das akustische Sonderrechtssignal nach Richtung und Abstand nicht bewerten kann; er muss daher gerade deshalb durch Herabsetzen der Geschwindigkeit seine Fahrweise darauf einrichten - und zwar sofort, wenn er das Einsatzhorn hört -, dass er erforderlichenfalls auf kürzeste Entfernung anhalten muss. (Haftungsanteil des Kradfahrers: 30 %).
Krad und Fußgänger: - nach oben -
- KG Berlin v. 06.06.2006:
Fußgänger, die eine Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen überqueren wollen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein grobes Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage, hinter dem die Betriebsgefahr des Kfz regelmäßig zurücktritt.
Krad und Landwirtschaftsgespann: - nach oben -
- OLG Rostock v. 10.12.2010:
Der Führer eines landwirtschaftlichen Gespanns, der von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einbiegt, in die er ca. 90 m weit einsehen kann, muss sich - um den Beweis der Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG zu führen - eines sog. Einweisers bedienen. Einem "Idealfahrer" muss in einer solchen Verkehrssituation bewußt sein, dass sich auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern können, denen er mit Sicherheit die Vorfahrt nehmen würde. Der bevorrechtigte Motorradfahrer haftet jedoch zur Hälfte mit, wenn er in einer landwirtschaftliche geprägten Gegend nicht mit angepasster Geschwindigkeit auf Sicht fährt.
Krad und Radfahrer: - nach oben -
- OLG Hamm v. 13.01.2009:
Wird vor einer unübersichtlichen Kreuzung vor querenden Radfahrern mit einem Gefahrenschild gewarnt, muss ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer sich zwar nicht mit maximalen 45 km/h der Kreuzung annähern, jedoch ist eine Geschwindigikeit von 65 km/h bei erlaubten 70 km/h zu schnell. Der wartepflichtige Radfahrer haftet für den Schaden des Motorradfahrers gleichwohl zu 70%, sofern er diesen bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte sehen können.
Krad und Linksabbieger: - nach oben -
- Überholer/Linksabbieger allgemein
- OLG Koblenz v. 26.01.2004:
Haftungsanteil von 2/3 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zwei langsam fahrende eingeordnete Pkw überholt, von denen einer links blinkt
- KG Berlin v. 06.12.2004:
Zum Anscheinsbeweis zu Lasten des links in ein Grundstück einbiegenden Polizeifahrzeugs bei Kollision mit überholendem Kradfahrer und zur Rechtzeitigkeit des Blinkens
- OLG Köln v. 18.12.1998:
Nicht blinkender Pkw auf gegenüberliegenden Parkhafen / überholendes Krad (Schadensteilung)
- BGH v. 11.01.2005:
Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.
- OLG Nürnberg v. 26.09.2006:
Überholt ein Kradfahrer einen nach links abbiegenden Pkw, dessen Fahrer sich zwar zur Straßenmitte hin eingeordnet und seine Geschwindigkeit verringert, womöglich jedoch nicht geblinkt und gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat,so ist eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.
- OLG Saarbrücken v. 30.01.2007:
In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeaus-Verkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegebenenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen (Kolonne von Kradfahrern).
- OLG Brandenburg v. 17.07.2009:
Bei einer Kollision zwischen einem geradeausfahrenden Motorradfahrer und einem ihm entgegenkommenden linksabbiegenden Pkw ist eine Mithaftung des Motorradfahrers von 20% angemessen, wenn er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von zwischen mindestens 57 km/h und maximal 70 km/h genähert hat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 15% lässt auch bei einem solchen Unfall die Betriebsgefahr nicht völlig entfallen.
- OLG München v. 29.10.2010:
Ein geringfügiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h oder 2 % begründet keine Mithaftung eines Motorradfahrers und ist bei einem Kradunfall darüber hinaus dann nicht nachweisbar unfallursächlich, wenn der Unfall bei Einhaltung von 50 km/h zwar bei optimaler Bremsung mit einem Verzögerungswert von 8 m/sek.² vermeidbar war, diese aber von einem Normalkradfahrer, der kein Bremsprofi ist, nicht ohne weiteres zu erzielen ist.
Krad und wendendes Kfz: - nach oben -
- OLG Köln v. 17.03.1999:
Vergewissert sich der Pkw-Fahrer nach Einleiten des in einem Zuge durchgeführten Wendevorgangs trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er nach teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trägt er auch dann den überwiegenden Haftungsanteil (hier: 2/3), wenn ein auf der Gegenfahrbahn überholender, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h anstatt zulässiger 50 km/h) herannahender Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision sein Krad stark abbremst und dabei stürzt.
- OLG Köln v. 22.08.2008:
Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.
Motorroller ohne Beleuchtung: - nach oben -
- LG Osnabrück v. 16.12.2006:
Ein Motorroller-Fahrer haftet alleine, wenn er zum einen das Fahrzeug trotz fehlender Beleuchtung in der Dunkelheit nicht sofort zum Stillstand bringt, und zum anderen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs ist, obwohl der Motorroller laut Betriebserlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt ist.
Auffahren auf liegengebliebenes Fahrzeug: - nach oben -
- OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
Ein Fahrer eines Klein-Lkw, dessen Fahrzeug auf der Überholspur der Autobahn fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade durch das Blockieren der Überholspur besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen. Ein Abstand von 50 cm zur Mittelleitplanke reicht, um dem Fahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Fährt ein Motorradfahrer unter Verletzung des Sichtfahrgebots sodann auf, hat er einen Anspruch auf 60% des ihm entstandenen Schadens.
- BGH v. 01.12.2009:
Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.
Verkehrssicherungspflicht: - nach oben -
- BGH v. 20.01.2004:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.
Behindertengerechter Kradumbau? - nach oben -
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