Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96 - Vorrang des Kreuzungsräumers und Haftungsverteilung

OLG Koblenz v. 08.09.1997: Vorrang des Kreuzungsräumers und Haftungsverteilung


Das OLG Koblenz (Urteil vom 08.09.1997 - 12 U 1355/96) haat entschieden:
An Kreuzungen mit lichtzeichengeregelter Vorfahrt wird derjenige wartepflichtig, der zwar die für ihn geltende Ampel noch bei Grün passiert hat, aber nach einer Verkehrsstockung die Kreuzungsfläche erst erreicht, wenn der Querverkehr bereits Grün hat und auf die Vorfahrt vertrauen darf (sog. unechter Nachzügler).


Siehe auch Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler


Aus den Entscheidungsgrüden:

"An Kreuzungen mit lichtzeichengeregelter Vorfahrt wird derjenige wartepflichtig, der zwar die für ihn geltende Ampel noch bei Grün passiert hat, aber nach einer Verkehrsstockung die Kreuzungsfläche erst erreicht, wenn der Querverkehr bereits Grün hat und auf die Vorfahrt vertrauen darf ...

Zwar ist den sog. Nachzüglern das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Nachzügler in diesem Sinne sind Fahrzeugführer, die ihrerseits bei Grün in die Kreuzung eingefahren waren und dort aufgehalten wurden (BGH NJW 1971, 1407).. Unterschieden wird dabei zwischen den sog. echten Nachzüglern, die sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befinden, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält, und die dort im Kreuzungsbereich in aller Regel den Verkehrsfluss erheblich stören würden, wenn ihnen nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen, und den sog. unechten Nachzüglern, die zwar die für sie maßgebliche Ampel ebenfalls noch bei Grün passiert haben, die aber vor dem Erreichen der eigentlichen Kreuzung, d. h. der sich kreuzenden Fahrbahnen, aufgehalten wurden und anhalten mussten. Letzter gehören nach h. M. nicht zu den bevorrechtigten Nachzüglern, denen vor dem anfahrenden Querverkehr das Räumen der Kreuzung vorrangig zu ermöglichen ist (OLG Hamm VRS 49, 455; OLG Köln VRS 72, 212; ...). Der Senat schließt sich dem an. Die im Urteil vom 18.03.1985 (VRS 68, 419) vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht mehr aufrechterhalten."