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KG Berlin v. 26.10.1992: Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3

Das Kammergericht Berlin VerkMitt 1993, Nr. 50 (Urt. v. 26.10.1992, Az: 12 U 5056/91) hat in Kreuzungsräumerfällen grundsätzlich eine Haftungverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des bei Grün in den Kreuzungsbereich einfahrenden Kfz-Führers angenommen:
Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung hat das Landgericht zutreffend die Rechtsprechung zum sog. Kreuzungsräumerfall dargestellt, der allerdings nicht notwendig die von § 11 Abs. 1, Abs. 2 StVO a.F. bzw. § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO n. F. erfaßten Situationen betrifft. So hat ein bei grünem Ampellicht berechtigt in die Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) im Interesse eines fließenden Verkehrs dem Nachzügler des Querverkehrs, der selbst zuvor bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung noch zu räumen (BGHZ 56, 146 = NJW 1971, 1407, 1409).

Der Nachzügler verdient den Vorrang unabhängig davon, ob und wo er zunächst auf der Kreuzung stehengeblieben ist sowie ob er die Kreuzung geradeaus überqueren oder ob er links abbiegen will.

Wegen des Vorrechts des räumenden Verkehrs haftet dieser gegenüber dem nach ihm bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehrsteilnehmer in der Regel nach einer Quote von 1/3.

Eine abweichende Beurteilung kann veranlaßt sein, wenn besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Unfallbeteiligten rechtfertigen (KG, DAR 1978, 48, 49; VerkMitt 1981, 75 Nr. 89; KG, Urteile vom 26. März 1984 - 12 U 4753/83 -; 9. November 1987 - 12 U 2086/87 -; 18. Juni 1992 - 12 U 5178/91 -).

Je länger ein Kreuzungsräumer auf der Kreuzung verharrt, wird dieser beachten müssen, daß der übrige Verkehr daraus schließen kann, er werde nicht weiterfahren. Ein solcher Kreuzungsräumer darf nicht an- oder weiterfahren, ohne sich vergewissert zu haben, daß ein Zusammenstoß mit einfahrenden Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH a.a.O.). Fährt der Kreuzungsräumer in dieser Situation unbedacht an, kann dies zu einer Abweichung von der genannten Regelhaftung führen. Wenn allerdings der nun für ihn von rechts kommende Verkehr zu Beginn der Grünphase im sog. fliegenden Start einfährt, kann es wieder gerechtfertigt sein, daß der Kreuzungsräumer nur nach einer Quote zu 1/3 haftet (vgl. KG, Urteile vom 15. November 1984 - 12 U 1017/84 -; 9. November 1987 - 12 U 2086/87 -; 18. Juni 1992 - 12 U 5178/91 -). ..."