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OLG Koblenz Urteil vom 07.03.2005 - 12 U 1262/03 - Zum Zurechnungszusammenhang beim Ladungsverlust auf der Autobahn und einem nachfolgenden Auffahrunfall

OLG Koblenz v. 07.03.2005: Zum Zurechnungszusammenhang beim Ladungsverlust auf der Autobahn und einem nachfolgenden Auffahrunfall


Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.03.2005 - 12 U 1262/03) hat entschieden:
Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkws in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung (Haftungsverteilung 70:30 zu Lasten des Nachfolgenden).


Siehe auch Ladungssicherung - Ladungsverluste - Verlust von Fahrzeugteilen und Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17. Dezember 1999 gegen 02.30 Uhr auf der Bundesautobahn auf gerader und ebener Strecke bei trockener Fahrbahn zugetragen hat. Der Kläger war - trotz mehrfach erteilten Fahrverbots - als Führer eines Pkw Toyota Hiace auf einer Lieferfahrt von Arzneimitteln unterwegs. Zuvor befuhr mit etwa 90 km/h der Erstbeklagte mit einem Lastzug der Zweitbeklagten als Fahrzeughalterin, bestehend aus einem Daimler-Benz-Actros-Lkw nebst Anhänger, der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, diese Autobahnstrecke. Der Erstbeklagte kam wegen Übermüdung nach rechts von der Fahrbahn ab auf den Randstreifen, erschrak dadurch und lenkte nach links, wodurch der Lkw in einen instabilen Fahrzustand geriet. Dann konnte der Erstbeklagte, der zur Vermeidung eines Aufpralls auf die Mittelleitplanke wieder nach rechts gegenlenken musste, nicht mehr verhindern, dass der Anhänger in Höhe einer Brücke über die Autobahn bei Kilometer 8,5 ausbrach und seine Ladung in Form von mehreren Tonnen Papier auf Holzpaletten auf der gesamten Breite der Fahrbahn und auf einer Länge von etwa 100 m verstreute. Das Papier häufte sich dort bis zu 80 cm hoch an. Das Fahrzeuggespann blieb schließlich liegen, wobei der Lkw auf dem Seitenstreifen stand, während der Anhänger in die Fahrbahn hineinragte. Der Erstbeklagte schaltete die Warnblinkanlage am Lkw ein und stellte rund 500 m vor der verstreuten Papierladung ein Warndreieck auf, als der Kläger herannahte. Der Kläger fuhr gleichwohl in die verstreute Papierladung hinein, verlor dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte mit dem Anhänger des Lastzuges. Sein Beifahrer S... wurde getötet. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Der Kläger hat in erster Instanz eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 100 % angenommen und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nicht unter 50.000 Euro, nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle seine künftigen materiellen und immateriellen Schäden gefordert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sich nunmehr eine Mithaftungsquote von 50 % anrechnen lässt. Die Berufung war teilweise erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner auf Ersatz seiner unfallbedingten Schäden aus §§ 823, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVersG, soweit es um materielle Schäden geht, auch aus §§ 7, 17, StVG unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 30 : 70 % zu Lasten des Klägers. ...

1. Der Erstbeklagte hat den Auffahrunfall schuldhaft verursacht. Der Zurechnungszusammenhang ist durch die Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstunfall nicht unterbrochen worden.

Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn und anschließendes Schleudern ein gefährliches Hindernis begründet, haftet grundsätzlich für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Davon ist dem Grunde nach auch hier auszugehen. Der Erstbeklagte hat den Erstunfall grob fahrlässig verschuldet. Er ist mit 90 km/h zu schnell gefahren, weil sein Lastzug nur 80 km/h fahren durfte; zudem war der Erstbeklagte übermüdet, was bei der Unfallzeit gegen 02.30 Uhr ein erhöhtes Unfallrisiko begründete. Das war aus dem urkundlich verwertbaren schriftlichen Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. H... im Strafverfahren und aus dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil hervorgegangen und ist hier unstreitig. Insoweit lag eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erstbeklagten vor. Diese hat auch zu dem Auffahrunfall geführt.

Der objektive Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Sicherungsmaßnahmen, die der Erstbeklagte unternommen hat, unterbrochen worden, mag dieser auch subjektiv das ihm in der konkreten Lage noch Mögliche zur Verhinderung des Auffahrunfalls getan haben. Für die Frage der objektiven Zurechnung oder der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt es nicht auf ein Verschulden des Erstverursachers an. Auch das Mitverschulden des Klägers hebt den Zurechnungszusammenhang hier nicht vollständig auf. Es ist zwar anerkannt, dass ein adäquater Zusammenhang dann fehlt, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGHZ 103, 113, 119); BGH NJW 2004, 1375, 1376; dann gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist ein Mitverschulden des Klägers anzunehmen, das seine Ansprüche reduziert, ihnen aber nicht dem Grunde nach die Basis entzieht.

Die Verantwortlichkeit des Verursachers eines Erstunfalls für Folgeunfälle kann entfallen, wenn alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind und der Nachfolgende nur dadurch zu Schaden kommt, dass er diese Maßnahmen nicht beachtet (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1979, 1013). So lag es hier aber zur Zeit des unmittelbar nachfolgenden Zweitunfalls nicht. Der Erstbeklagte hat nach dem Erstunfall Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Jedoch waren diese Maßnahmen objektiv nicht ausreichend, um die Unfallstelle hinreichend zuverlässig abzusichern. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und dem Auffahrunfall des Klägers nicht insgesamt dadurch unterbrochen worden, dass der Erstbeklagte das Warnblinklicht am Lkw eingeschaltet hatte und ein Warndreieck aufstellte sowie durch Winken auf die Lage aufmerksam zu machen versuchte. Bei der gegebenen Sachlage, die durch die vollständige Sperrung der Autobahn auf beiden Richtungsfahrspuren mit der mehrere Tonnen Papier umfassenden Ladung nebst Holzpaletten gekennzeichnet war, konnte objektiv eine ausreichende Absicherung der Unfallstelle so nicht erreicht werden. Das Warnblinklicht am Lkw wies vor allem auf das auf dem Randstreifen abgestellte Fahrzeug hin; es machte aber nicht ebenso, wie etwa eine Straßensperrung nach entsprechender vorheriger Ankündigung, eindeutig darauf aufmerksam, dass die gesamte Fahrbahn versperrt war. Zudem war dadurch objektiv nicht unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass in Fahrtrichtung gesehen schon vor dem liegen gebliebenen Lkw auf einer Länge von rund 100 m die Ladung auf der gesamten Fahrbahn verstreut war. Auch das Warndreieck auf dem Randstreifen entfaltete objektiv nur eine begrenzte Warnfunktion in diesem Sinne. Im Ergebnis dasselbe gilt für Winkzeichen, die der Erstbeklagte nach seiner Darstellung gegeben hatte. Auch damit wurde zwar allgemein auf eine Gefahrenlage aufmerksam gemacht, aber nicht objektiv ausreichend auf eine vollständige Versperrung der Fahrbahn auf beiden Fahrspuren. Ein die Vollsperrung der Autobahn in einer Fahrtrichtung auf beiden Fahrspuren ausreichend kennzeichnender Hinweis kann vom rechten Fahrbahnrand aus alleine kaum gegeben werden, jedenfalls nicht durch ein Warndreieck und Winkzeichen.

2. Den Kläger trifft aber ein Mitverschulden, das anspruchsmindernd wirkt.

a) Indes ist nicht festzustellen, dass er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen (BGHZ 117, 337, 341 f.) überschritten hatte. Der Sachverständige Dipl. Ing. H... hat in seinem urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten, das im Strafverfahren eingeholt worden war, die Fahrgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs vor dem Aufprall anhand des Beschädigungsbildes auf 115 - 145 km/h eingegrenzt (Bl. 100, 102 BA). Mangels Bremsspuren und anderer aussagekräftiger Hinweise ist eine weitere Präzisierung der Geschwindigkeitsfeststellungen nicht möglich. Also kann nicht positiv festgestellt werden, dass die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h von ihm überschritten wurde.

b) Der Kläger hat aber seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Unfall mitverschuldet. Ein Fahrzeugführer darf zum einen bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann (vgl. OLG Köln NZV 1993, 271). Der Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegen gebliebenen Kraftfahrzeugen oder anderen Hindernissen, selbst wenn sie unbeleuchtet sind, rechtzeitig anhalten kann. Erst recht muss er vor einer wenngleich hier nicht umfassend abgesicherten Unfallstelle angemessen reagieren, insbesondere die Fahrgeschwindigkeit deutlich herabsetzen. Das hat der Kläger nicht getan, zumal die verlorene Ladung weißen Papiers auf gerader Fahrstrecke bei trockenem Wetter für ihn erkennbar gewesen wäre (Bl. 101 BA). Das hat der Sachverständige Dipl. Ing. H... bei seiner mündlichen Befragung durch den Senat nochmals erwähnt. Dass der Kläger sein Tempo verringert hätte, was die Beklagten bestreiten, hat er selbst nicht dargelegt. Bremsspuren waren auf der trockenen Fahrbahn nicht festzustellen, wenngleich diese nur bei einem starken Abbremsen vor der verlorenen Papierladung gezeichnet worden wären. Die Warnzeichen des Erstbeklagten hätten auch dann zum frühzeitigen Abbremsen Anlass geboten, wenn sie nicht ausreichend waren, um den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang insgesamt zu unterbrechen. Ein eingeschaltetes Warnblinklicht hat nicht nur die Funktion, Kollisionen des nachfolgenden Verkehrs mit dem das Warnblinklicht aussendenden Fahrzeug zu verhindern. Vielmehr gibt eine eingeschaltete Warnblinkanlage auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von diesem Pkw ausgehen. Wenn diese Möglichkeit gegeben ist, muss der nachfolgende Verkehr seine Geschwindigkeit sogleich so weit herabsetzen, dass er einer plötzlich auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (vgl. OLG Köln Schaden-Praxis 1996, 307 ff.). Hier kam hinzu, dass der Erstbeklagte ein Warndreieck aufgestellt und zusätzlich Winkzeichen gegeben hatte. Darauf hätte der Kläger reagieren müssen; dass er dies jedenfalls nicht in ausreichendem Maße getan hat, begründet, wenngleich es die Haftung der Beklagten nicht aufhebt, jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden.

c) Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass der Kläger nicht angegurtet war und dadurch seine schweren Verletzungen mitverschuldet hat. Das geht aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. H... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervor. Dieser hat, auch anhand von Lichtbildern vom Unfallfahrzeug, nachvollziehbar erläutert, dass die Fahrertür nach seinem eigenen Eintreffen am Unfallort verklemmt war und von ihm nicht geöffnet werden konnte. Die Beifahrerseite des Fahrzeugs war vollständig zertrümmert, wodurch der Beifahrer getötet wurde. Der Kläger, der nach dem Unfall auf der Fahrbahn lag, konnte nach Lage der Dinge nur nach vorn durch die zertrümmerte Windschutzscheibe aus dem Fahrzeug geschleudert worden sein. Dass der korpulente Kläger - bei nach vorn gerutschter Ladung - von Helfern aus dem Seitenfenster gezogen wurde, schließt der Senat aus. War er demnach aber aus dem Fahrzeug geschleudert worden, so spricht das gegen eine vorhandene Gurtsicherung. Die Annahme, der Kläger sei nicht angegurtet gewesen, wird auch dadurch unterstrichen, dass auf den vom Sachverständigen erläuterten Lichtbildern hinter der Fahrertür ein aufgerollter Sicherheitsgurt zu sehen war. Diese Positionierung wäre nach Auslösen des beim Unfall in Funktion befindlichen Gurtstraffers nicht zu erwarten gewesen. Ins Bild eines Hinausschleuderns des Klägers durch den Unfall passt schließlich die Bemerkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe heute noch Narben auf de Rücken, deren Ursache er sich nicht erklären könne. Bei einer Gesamtschau aller Umstände besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen war.

d) Bei Abwägung aller Umstände des konkreten Falles ist es angemessen, von einer Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Klägers auszugehen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Erstbeklagte den Erstunfall grob fahrlässig verursacht hatte, indem er übermüdet und zu schnell gefahren. Der Erstbeklagte hat den Zurechnungszusammenhang mit dem Folgeunfall nicht unterbrochen, aber durch seine Sicherungsmaßnahmen den Grad seines Verschuldens hierfür reduziert. Der Kläger hat den Auffahrunfall mitverursacht, indem er die Warnsignale unbeachtet gelassen hat. Er durfte wegen eines Fahrverbots eigentlich gar kein Kraftfahrzeug führen, tat dies aber doch und war dabei nicht angegurtet. In der Gesamtschau folgt daraus ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers. ..."