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Ladungssicherung - Ladungsverluste - Verlust von Fahrzeugteilen
Entweder durch Sicherungsmängel beim Beladen von Fahrzeugen, aber auch im Gefolge von Schleuderbewegungen während der Fahrt oder als Folge von Unfällen kommt es immer wieder zum Herabfalllen von Transportgütern von beladenen Fahrzeugen.
Besonders auf der Autobahn sind derartige Ladungs- und Fahrzeugteileverluste wegen der Geschwindigkeit der nachfolgenden Fahrzeuge besonders unfallträchtig und erfordern daher ein sofortiges Absichern der Gefahrenstelle und den Einsatz aller nur denkbaren Mittel, um dem nachfoglenden Verkehr die Brisanz der Situation zu signalisieren.
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Koblenz v. 07.03.2005:
Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkws in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung (Haftungsverteilung 70:30 zu Lasten des Nachfolgenden).
Ladungssicherung:
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- OLG Celle v. 28.02.2007:
Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies entspricht dem Schutzzweck von § 22 StVO. Die Norm schützt andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können.
- OLG Hamm v. 01.07.2008:
Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 (juris: VDIRL) „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Allerdings ist die VDI-Richtlinie nicht schematisch anzuwenden. Sie unterliegt als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung.
- OLG Hamm v. 06.08.2009:
Wendet der Tatrichter zur Beurteilung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen eine Überladung des Fahrzeugs nicht einfach die VDI-Richtlinie an, sondern holt hierzu eine Sachverständigengutachten ein, dann ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu beanstanden.
Reifen-, Reifendeckenverlust:
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- LG Bielefeld v. 24.09.1990:
Das Überfahren einer bei Dunkelheit auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn liegenden Reifendecke ist auch dann unabwendbar, wenn rechts auf dem Randstreifen ein Lkw mit eingeschalteter Warnblinkanlage sowie ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht stehen; der herankommende Kraftfahrer braucht bei dieser Sachlage seine Geschwindigkeit nicht auf 70 km/h zu ermäßigen.
- OLG Frankfurt am Main v. 31.05.1990:
Stehen Beweismittel zum Nachweis der Unabwendbarkeit nicht zur Verfügung, dann muss die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden, wenn dieses bei Nacht über einen Reifen fährt, der sich vom Anhänger eines vorausfahrenden Lkw gelöst hatte.
Sonstige Themenbereiche:
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