Das Verkehrslexikon

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Leasingfahrzeug - Umsatzsteuer - Ob dem Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsauflösung gegen den Leasingnehmer eine Anspruch auf die auf die Ausgleichsforderung entfallende Mehrwertsteuer zusteht oder nicht nicht, ist umstritten

Leasingfahrzeug - Umsatzsteuer - Ob dem Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsauflösung gegen den Leasingnehmer eine Anspruch auf die auf die Ausgleichsforderung entfallende Mehrwertsteuer zusteht oder nicht nicht, ist umstritten


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag




Umstritten ist, ob dann, wenn der Leasingnehmer das zum Ersatz und zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages führende Schadensereignis nicht zu vertreten hat, die Ausgleichsforderung mit Mehrwertsteuer belegt ist oder nicht.

Hierzu ist zunächst folgendes zu berücksichtigen:

Im Falle eines schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens des Leasingnehmers, das zur fristlosen Beendigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber geführt hat, sind die entsprechenden Schadensersatzleistungen seitens des Leasingnehmers grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer zu erbringen, da ihnen keine steuerbare Leistung im Sinne des UStG gegenübersteht und der Leasinggeber demzufolge auch keine Mehrwertsteuer darauf zu entrichten hat, vgl. BGH ZIP 1987, 517; OLG Naumburg OLGR 1998, 58.


In verschiedenen Fällen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angenommen, daß bei vorzeitiger Vertragsabwicklung bei fehlendem Vertretenmüssen des Leasingnehmers die Ausgleichsforderung dem Leasinggeber gegenüber zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet werde (vgl. die Rechtsprechungsverweise auf unveröffentlichte Urteile der OLGe Schleswig, Düsseldorf und Braunschweig bei Reinking DAR 1998, 333, 335).

Als Begründung wird auf die steuerliche Rechtslage verwiesen sowie darauf, daß es sich in diesen Fällen nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung handele.

Allerdings hat das LG Stuttgart (Urt. v. 22.05.1997 – 6 O 557/96 -) dem Leasinggeber den Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer versagt, und zwar mit der Begründung, daß es sich um einen Schadensersatzanspruch „im eigentlichen Sinne“ handele und daß der vertragsgetreue Leasingnehmer nicht schlechter gestellt werden könne als der vertragsbrüchige.

Auch das Kammergericht Berlin hat dem Leasinggeber die Erstattung der Umsatzsteuer versagt, wenn der Leasingnehmer das Schadensereignis nicht zu vertreten habe (Urt. v. 24.02.1997 - 22 U 8666/95 -).