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Leasingfahrzeug
Das Fahrzeug-Leasing ist aus dem heutigen Wirtschaftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Beim Kfz-Leasingvertrag handelt es sich um eine eigenständige Vertragsart mit mitvertragsähnlichen Elementen.
Der Leasinggeber ist Eigentümer, der Leasingnehmer ist Besitzer und Halter des Leasingfahrzeugs.
Eigene Ansprüche gegen einen Unfallgegner können sowohl der Leasinggebr wie auch der Leasingnehmer haben. Inwieweit sie jeweils für bestimmte Ansprüche aktivlegitmiert sind, ergibt sich außer aus den gesetzlichen Bestimmungen auch aus üblichen Bevollmächtigungen im Leasingvertrag.
Besondere schadensersatzrechtliche Probleme ergeben sich regelmäßig bei einem Totalschaden des Leasingfahrzeugs, weil dadurch in das bestehende Vertragsverhältnis durch Zerstörung des Leasinggutes eingegriffen wird.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BGH v. 22.03.1983:
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Le.asingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter
- OLG Hamm v. 14.11.1994:
Der Leasinggeber braucht sich bei der Inanspruchnahme des Schädigers aus der Verschuldenshaftung ein Mitverschulden seines Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen zu lassen.
- BGH v. 10.07.2007:
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
- LG Karlsruhe v. 05.09.2008:
Die Leasinggeberin, die nicht selbst Halterin ist, muss sich die Betriebsgefahr des verleasten Pkw nicht gem. §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG entgegenhalten lassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut, da § 9 StVG nur von der Zurechnung bei einem Verschulden spricht. Ob sich der Eigentümer, der nicht Halter des Fahrzeugs ist, ein Verschulden des Fahrzeugführers zurechnen lassen muss, bleibt offen.
- AG Magdeburg v. 14.04.2010:
Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Vorzeitige Vertragsauflösung bei Totalschaden:
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- BGH v. 09.10.1996:
Totalschaden oder erhebliche Beschädigung geben dem Leasingnehmer das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages.
- BGH v. 26.06.2002:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kündigung.
- BGH v. 31.10.2007:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
- LG Dortmund v. 16.12.2009:
Wird die Versicherungsleistung für den Diebstahl eines Leasingfahrzeugs geltend gemacht, so ist die Schadenshöhe nicht nach der Vollamortisation des Leasingvertrages zu berechnen, sondern sie ist wie bei anderen gestohlenen Fahrzeugen auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt, der regelmäßig niedriger sein dürfte als der Vollamortisationsbetrags.
- BGH v. 21.09.2011:
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368).
Abmeldung bei Rückgabe des Fahrzeugs:
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- VG Berlin v. 24.03.2010:
Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist. Ihn treffen daher die Gebühren für die Zwangsstilllegung.
Ersatzansprüche des Leasingnehmers bei Totalschaden:
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- BGH v. 23.11.1976:
Bei einem unverschuldet erlittenen Totalschaden des Leasingfahrzeugs hat der geschädigte Leasingnehmer gegen den Schädiger nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts.
Aktivlegitimation: - nach oben -
- Der Besitzer des Leasingfahrzeugs hat einen eigenen Ersatzanspruch
- Die Aktivlegitimation des rechtmäßigen unmittelbaren Besitzers
- BGH v. 13.07.1976:
Der Leasingnehmer ist als unmittelbarer Besitzer für den Fahrzeugschaden am Leasingfahrzeug aktivlegitimiert.
- OLG Köln v. 09.03.2010:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.
- OLG Köln v. 09.03.2010:
Dem Leasingnehmer stehen als Halter eines beschädigten Unfallfahrzeugs gegen den Verursacher Schadensersatzansprüche zu. Als unmittelbarer Besitzer und als vertraglich gegenüber dem Leasinggeber zur Wiederinstandsetzung Verpflichteter ist der Leasingnehmer aktivlegitimiert und kann die ihm zustehenden Ansprüche als Inhaber eines Direktanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.
Mehrkosten infolge vorzeitiger Vertragsauflösung: - nach oben -
- BGH v. 05.11.1991:
Die Mehrkosten eines Anschluss-Leasingvertrages sowie die vertraglichen Restverpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag stellen keinen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden nach einem Totalschaden dar.
- BGH v. 05.11.1991:
notwendige Kreditkosten zur Finanzierung der Ablösesumme bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages infolge eines unverschuldeten Totalschadens gehören zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden.
- BGH v. 05.11.1991:
Der Verlust von Steuervorteilen in der Folge der vorzeitigen unfallbedingten Auflösung eines Leasingvertrages gehört zum ersatzpflichtigen Schaden.
Vollkaskoentschädigung: - nach oben -
- BGH v. 14.07.1993:
Bei der Vollkaskoentschädigung für ein unfallbeschädigtes Leasingfahrzeug ist auf die Beschaffungsverhältnisse des Leasinggebers - und nicht auf die des Leasingnehmers - abzustellen.
Ansprüche des Leasinggebers:
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- Ausgleichsforderung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages
- BGH v. 23.10.1990:
Zum Umfang der Ansprüche des Leasinggebers gegen den Drittverursacher eines Unfalls, bei dem das Leasingfahrzeug Totalschaden erleidet
- BGH v. 13.04.2005:
Bei Gegenständen mit äußerst niedrigem Zeitwert kommt unter Umständen kein Nutzungsausfall mehr in Höhe der monatlichen Leasingraten in Betracht.
- AG Köln v. 20.05.2009:
Wenn der tatsächliche Sachschaden an einem Fahrzeug eines Leasingunternehmens lediglich fiktiv abgerechnet hat, kann der Leasinggeber gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur insoweit Ersatz für die Mietwagenkosten verlangen, wie sie in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten als erforderlich angesehen wurden.
- BGH v. 07.12.2010:
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
Umsatz- / Mehrwertsteuer:
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Internetauktion:
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- OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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