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BGH Urteil vom 22.03.1983 - VI ZR 108/81 - Zur regelmäßigen Haltereigenschaft des Leasingnehmers am Leasingfahrzeug

BGH v. 22.03.1983: Zur regelmäßigen Haltereigenschaft des Leasingnehmers am Leasingfahrzeug


Der BGH (Urteil vom 22.03.1983 - VI ZR 108/81) hat entschieden:
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen, so wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit dessen alleiniger Halter.


Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Halterin ihres am Unfall beteiligten VW-Transporters nach § 7 Abs. 1 StVG angenommen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Fahrer S. habe die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewandt, so dass für sie der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei (§ 7 Abs. 2 StVG). Dafür ist ohne entscheidende Bedeutung, dass M K. - übrigens von keiner Seite bezweifelt - den Auffahrunfall schuldhaft herbeigeführt hat. Das schließt ein ebenfalls unfallursächliches Fehlverhalten des anderen Unfallbeteiligten nicht aus. Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass S. rechtzeitig vor dem Abbiegen das linke Blinklicht eingeschaltet hatte. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen unfallbeteiligten Fahrer dazu gehen auseinander. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und muss von der Revision hingenommen werden, wenn das Berufungsgericht sich daraufhin nicht hat entschließen können, einer der beiden Darstellungen den Vorzug zu geben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer Begründung wird nach § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.

Damit hat die Beklagte nicht bewiesen, dass S. sich verkehrsgerecht verhalten hat. Angesichts des im übrigen ungeklärten Unfallverlaufes, insbesondere was die Abstände der Fahrzeuge und ihre jeweilige Geschwindigkeit anbelangt, ist es durchaus möglich, dass der Auffahrunfall verhindert worden wäre, wenn S. rechtzeitig geblinkt hätte. Das übersieht die Revision, wenn sie meint, es fehle mindestens an der Ursächlichkeit eines möglichen Fehlverhaltens des Fahrers der Beklagten für den Schaden.

2. Ohne Erfolg greift die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin oder auch nur Mithalterin des ihr gehörigen VW-Busses gewesen, so dass für eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorliegend kein Raum sei.

a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 - VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt (vgl. Krumme/Steffen, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG,Rdn. 5 u. 6 m.w.Nachw.). Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.

b) Zu Recht sieht das Berufungsgericht nach den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen im Streitfall nur die Firma K., die Leasing-Nehmerin, und nicht die Klägerin, die Leasing-Geberin, als Halterin an.

aa) Ist - wie hier - ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen für eine längere Zeit überlassen worden, so wird in der Regel der Leasing- Geber nicht mehr als Halter angesehen werden können. Es liegt im Wesen des sogenannten Finanzierungs-Leasing, dass eine längere, feste Laufzeit vereinbart wird, in der der Leasing-Nehmer durch Ratenzahlungen dem Leasing-Geber sämtliche, bei diesem verbleibende Kosten - also anteilige Anschaffungskosten zuzüglich Zinsen und Gewinn - erstattet. Dafür erhält der Leasing-Nehmer für die vereinbarte Laufzeit die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den ihm überlassenen Gegenstand, hier also das Kraftfahrzeug, vorbehaltlich gewisser zugunsten des Leasing-Gebers vereinbarter Kontrollrechte. Auch ein im Rahmen des Leasing-Vertrages vereinbarter allgemeiner Vertragszweck (hier: Verwendung des Fahrzeuges als Kundendienstfahrzeug) beschränkt nur ganz allgemein den Rahmen, in dem der Leasing-Nehmer den überlassenen Gegenstand nutzen darf, ohne dass dadurch seine allgemeine Verfügungsgewalt in ihrem Wesen eingeschränkt ist. Er behält das Recht, während der Laufzeit des Vertrages das Kraftfahrzeug nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen, während der Leasing-Geber gerade darauf keinen Einfluss mehr hat und nur bei missbräuchlicher und die Substanz des vermieteten Fahrzeuges bedrohender Benutzung eingreifen darf. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass vereinbarungsgemäß das Fahrzeug auf den Leasing-Nehmer zugelassen worden ist, und dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dieser solle während der Laufzeit Halter des Kraftfahrzeuges sein (was jedenfalls ein Indiz für die Haltereigenschaft sein kann, vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1969 aaO). Damit liegen im Hinblick auf die hier gegebene Vertragsgestaltung bei der Leasing-Nehmerin, der Firma K., alle Voraussetzungen vor, die ihre Haltereigenschaft begründen, während die Klägerin nicht mehr als Halterin anzusehen ist (so im Ergebnis auch Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG, Rdn. 199 und 213; Geigel/Lang, Der Haftpflichtprozess, 18. Aufl., Kap. 25, Rdn. 19; Jagusch, Strassenverkehrsrecht, 26.Aufl., § 7 StVG, Rdn. 16; lediglich differenzierend bei längerer Vermietung und Leasing: Drees/Kuckuk/Werny, Strassenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 33).

bb) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als Mithalterin anzusehen. Schon die Laufzeit des Leasing-Vertrages spricht dafür, dass ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist (vgl. Krumme/Steffen aaO, Rdn.6; noch weitergehend Full aaO, Rdn. 213). Die vertragsgemäß bei der Klägerin verbliebenen Rechte können ihre Haltereigenschaft nicht begründen. Dazu reicht es, wie schon ausgeführt, nicht aus, dass sie Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geblieben ist. Als Leasing-Geberin zieht sie zwar wirtschaftlichen Nutzen aus dem Kraftfahrzeug. Das ist aber dann für ihre Haltereigenschaft unbeachtlich, wenn sie - wie hier - das Kraftfahrzeug ganz aus ihrer Verfügungsgewalt gibt und für den Kraftfahrzeugverkehr und damit für die Veranlassung einer etwaigen Haftung der Leasing-Nehmer, auf den die wirtschaftliche Zuständigkeit für das Kraftfahrzeug übergegangen ist, als allein zuständig erscheint. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin die Kosten für die Versicherung des Fahrzeuges und die Kraftfahrzeugsteuer übernommen hat. Letztlich ist das nur eine Frage der Vertragsgestaltung im einzelnen und der Kalkulation und besagt bei einem echten Finanzierungs- Leasing nichts über die für den Halterbegriff wesentlichen Voraussetzungen. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Nutzung des Kraftfahrzeuges, bei der Klägerin verbliebene Kontrollrechte und ein Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch weisen sie ebensowenig als Mithalterin aus; denn das alles ändert nichts an der vom Berufungsgericht mit Recht als maßgebend angesehenen Tatsache, dass letztlich allein die Firma K. für einen längeren Zeitraum die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte. Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Klägerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an.

3. Zu Unrecht meint schließlich die Revision, das Berufungsgericht hätte nach §§ 9, 18 Abs. 3 StVG auch dann ein etwaiges Mitverschulden des Matthias K. in Betracht ziehen müssen, wenn die Klägerin nicht als Halterin, sondern nur als Eigentümerin des VW-Busses anzusehen sei. Die Ersatzansprüche der Klägerin kann auch nach diesen Vorschriften nur ein Schadensbeitrag mindern, den sie sich zurechnen lassen muss. Das trifft für das Fahrverhalten des Matthias K. nicht zu.

4. Nach allem kommt eine Mithaftung der Klägerin für die geltend gemachten Sachschäden nicht in Betracht. Im Verhältnis zu ihr hat die Beklagte vielmehr, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, den Schaden allein zu tragen. Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, dass die Beklagte dadurch im Ergebnis nicht unbillig belastet wird. Da die Firma K. der Klägerin für den Schaden an dem ihr durch Leasing-Vertrag überlassenen VW-Bus ebenfalls haftet - und zwar neben einer Haftung aus dem Leasing-Vertrag als Halterin des Fahrzeuges nach § 7 StVG, ggf. aus §§ 823, 831 BGB -, ist sie hinsichtlich der Klageforderung mit der Beklagten Gesamtschuldnerin der Klägerin. Bei einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB kann aber im vorliegenden Fall die Beklagte gegenüber der Firma K. geltend machen, dass diese an der Entstehung des Schadens mitbeteiligt gewesen ist. ..."



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